QGroup Endbenutzer-Lizenzvertrag ( EULA/End User License Agreement)
Vorbehaltlich der Bedingungen dieser EULA, aber nicht beschränkt auf diese, gewährt Ihnen QGroup eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, ohne das Recht, eine Unterlizenz zu erteilen, um ausschließlich während der Lizenzlaufzeit (i) die Software und (ii) jedes Update, welche im Rahmen des Abonnements oder des Softwarepflegevertrags bis zur Anzahl der abgeschlossenen Lizenzeinheiten zur Verfügung gestellt werden, zu verwenden. Dies gilt für originäre Softwarelizenzen und QGroup-Plattform-Produkte (Embedded-Softwarelizenzen und damit verbundene Feature-Set-Lizenzen). Jedes Update, falls vorhanden, unterliegt den gleichen Bedingungen wie die Software, auf die sich dieses Update bezieht. Solange die Nutzung der Software die erworbenen Lizenzeinheiten nicht überschreitet, darf die Software auf jeder unterstützten Hardware verwendet werden, mit Ausnahme von Software unter einer eingebetteten Softwarelizenz oder bei Vorliegen einer der Nutzung entgegenstehenden SLA oder schriftlichen Änderung/Ergänzung dieser Vereinbarung. Es dürfen keine Kopien der lizenzierten Software angefertigt werden, es sei denn, dies ist für Archivierungs- oder "kalte" Sicherungszwecke vernünftigerweise erforderlich, nicht jedoch für Failoveroder "warme" Sicherungszwecke. Wenn es die Software und die Lizenzverwaltungstechnologie zulassen, können Lizenzen auf einer einzigen Instanz der Software kombiniert werden, so dass die maximale Anzahl der Lizenzeinheiten der Summe aller dieser Instanz zugeordneten Softwarelizenzen entspricht. Software, die für classroom, lab, trial, demo, redundant, failover oder andere nicht-kommerzielle Anwendungen lizenziert ist, darf nicht in einer Produktionsumgebung verwendet werden, sondern nur für die in der SKU oder der zugehörigen SLA (falls vorhanden) beschriebenen Zwecke verwendet werden. Für den Fall, dass die QGroup-Plattform keine Softwarelizenz enthält, muss eine separate Softwarelizenz erworben werden, um die Betriebssystem-Software nutzen zu können.
Lizenzberechtigung und Aktivierung / Registrierung
Bei der Installation der gekauften Software müssen Sie sich möglicherweise namentlich als Endbenutzer der Software bei QGroup registrieren. QGroup wird Ihnen zum Zeitpunkt des Kaufs den Lizenzanspruch per E-Mail zusenden. Für den Erhalt einer Lizenzberechtigung auf der Bestellung an QGroup müssen Sie eine bestimmte E-Mail-Adresse angeben. Sollte die Lizenz über einen autorisierten Wiederverkäufer erworben worden sein, haftet QGroup nicht für dessen Handlungen und Unterlassungen, einschließlich des Versäumnisses des autorisierten Wiederverkäufers, die korrekte EMail- Adresse auf der Bestellung an QGroup anzugeben. Der Lizenzanspruch gibt Ihnen oder dem autorisierten Wiederverkäufer, falls zutreffend, die Anweisungen zum Abrufen der Lizenzschlüssel für die Aktivierung des Softwareprodukts.
Sollte die Lizenzberechtigung nicht ordnungsgemäß zugegangen sein, kann diese schriftlich von QGroup oder einem autorisierten Wiederverkäufer verlangt werden, sofern die Lizenz rechtmäßig erworben wurde. Dies gilt nicht für eingebettete Softwarelizenzen.
Produkte und/oder Dienstleistungen Dritter, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geliefert werden, aber nicht unter der Marke QGroup hergestellt und vermarktet werden, werden separat durch deren geltenden Produkt- und/oder Dienstleistungsbedingungen geregelt und lizenziert. Diese Bedingungen Dritter treten an die Stelle dieser Vereinbarung. Um Zweifel auszuschließen, ist der Drittanbieter von Nicht-QGroup-Markenprodukten und -Dienstleistungen allein verantwortlich für Support, Garantien, Entschädigungen und andere Bedingungen, die für Produkte und Dienstleistungen Dritter gelten.
Eigentum
Die Software ist Eigentum von QGroup oder seinen Zulieferern und urheberrechtlich geschützt. Die Lizenz verleiht keinen Titel oder Eigentum und ist kein Verkauf von Rechten an der Software, ihrer Dokumentation oder den Medien, auf denen diese aufgezeichnet oder gedruckt ist. Zulieferer können ihre Rechte an der Software im Falle einer Verletzung schützen.
Kopien und Anpassungen
Sie dürfen Kopien oder Anpassungen der Software nur zu Archivierungszwecken erstellen, oder wenn das Kopieren oder Anpassen ein wesentlicher Schritt für die autorisierte Nutzung der Software auf einem Backup-Produkt ist, vorausgesetzt, dass Kopien und Anpassungen auf keine andere Weise verwendet werden und vorausgesetzt, dass die Nutzung auf dem Backup-Produkt beendet wird, sobald das Original- oder Ersatzprodukt betriebsbereit wird. Sie müssen alle Urheberrechtshinweise in der Originalsoftware auf allen Kopien oder Anpassungen reproduzieren. Sie dürfen die Software nicht in ein öffentliches oder verteiltes Netzwerk kopieren.
Keine Demontage oder Entschlüsselung
Sie dürfen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von QGroup Teile der Software demontieren, dekompilieren, rückentwickeln, modifizieren, entbündeln, trennen oder separieren oder abgeleitete Werke auf der Grundlage der Software erstellen. Sollte es eine begrenzte rechtliche Ausnahme geben, darf diese nicht als vertraglicher Verzicht von QGroup ausgelegt werden. Soweit andere gesetzliche Rechte vorliegen, wird der Lizenznehmer QGroup angemessen detaillierte Informationen über eine beabsichtigte Demontage oder Dekompilierung zur Verfügung stellen. Eine Entschlüsselung der Software ist nicht zulässig, es sei denn, dies ist für die rechtmäßige Nutzung der Software erforderlich.
Kündigung. QGroup kann die Lizenz nach vorheriger Ankündigung kündigen, wenn eine dieser Lizenzbedingungen nicht eingehalten wurden. Nach der Kündigung muss die Software sowie alle Kopien, Adaptionen und zusammengeführten Teile in jeglicher Form unverzüglich vernichtet werden.
Ausfuhrbestimmungen
Software kann Export- und Importbeschränkungen unterliegen. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Es sind die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einzuhalten.
U.S.-Amerikanische rechtliche Einschränkungen
Die erworbene Standard-Software und die dazugehörige Dokumentation wurden vollständig auf private Kosten entwickelt. Sie werden als "kommerzielle Computersoftware" im Sinne von DFARS 252.227-7013 (Okt 1988), DFARS 252.211-7015 (Mai 1991) oder DFARS 252.227-7014 (Jun 1995), als "kommerzieller Gegenstand" im Sinne von FAR 2.101(a) oder als "eingeschränkte Computersoftware" im Sinne von FAR 52.337-19 (Jun 1987) (oder eine gleichwertige Agenturverordnung oder Vertragsklausel) geliefert und lizenziert, je nachdem, welche Anwendung gilt. Der Lizenznehmer hat nur die Rechte, die ihm für diese Software und die dazugehörige Dokumentation durch die geltende FAR- oder DFARS-Klausel für das betreffende Produkt eingeräumt werden.
Sonstige Lizenzbeschränkungen
Die Nutzung der Software darf die Lizenzeinheiten für diese Software nicht überschreiten.
Auftragnehmern des Lizenznehmers darf der Zugriff auf die Software nur zum Vorteil des Lizenznehmers und nur dann gewährt werden, wenn jeder dieser Auftragnehmer schriftlich zugestimmt hat, die Bedingungen dieser Vereinbarung einzuhalten. Der Lizenznehmer bleibt QGroup gegenüber vollständig und in erster Linie für die Einhaltung aller Bestimmungen dieser Vereinbarung verantwortlich. Mit Ausnahme der in diesem Abschnitt genannten Fälle darf keinem anderen Dritten die Nutzung der Software gestattet werden. In keinem Fall darf Dritten das Recht eingeräumt werden, eine Nutzung der Software durch Vierte zu gewähren.
Ungeachtet des Vorstehenden, stellt diese Vereinbarung keinen Begünstigungsvertrag mit Dritten dar und darf, sofern nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung angegeben, nicht zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person ausgelegt werden, die keine Partei dieser Vereinbarung ist, und keine solche natürliche oder juristische Person darf eine Lizenz, ein Recht oder eine Forderung im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung haben.
Wenn QGroup gesetzlich verpflichtet ist, Schnittstelleninformationen zur Anpassung der Software zur Verfügung zu stellen, kann QGroup nach eigenem Ermessen entweder (i) die Informationen an den Lizenznehmer weitergeben, vorbehaltlich der Zustimmung zu Geheimhaltungs- oder Nutzungsbeschränkungsbedingungen der QGroup, oder (ii) die Anpassung selbst zu einem angemessenen Preis für Dienstleistungen durchführen. Wenn mehrere Softwareprodukte zusammen als Einzellizenz lizenziert werden, wird diese Software als Bundle lizenziert und keine Komponente des Bundles darf als Einzelprodukt oder in Kombination mit einem anderen Einzelprodukt verwendet werden.
Es dürfen keine Readme-Dateien, Hinweise, Verzichtserklärungen, Markierungen oder Bezeichnungen, die in oder auf der Software und/oder einer QGroup-Plattform enthalten sind entfernt werden und auch nicht in Kopien übernommen werden, auch wenn das Recht zum Erstellen von Kopien der Software besteht.
Sie sind nicht berechtigt, die Software unter Verletzung geltender Gesetze oder Vorschriften zu verwenden oder dies zu erlauben oder illegale Aktivitäten zu unterstützen oder zu erleichtern.
Abonnement und Lizenzbedingungen
Wenn Software auf Abonnementbasis lizenziert wird, wird die feste Abonnementdauer in der entsprechenden "Ergänzenden Vereinbarung zur QGroup EULA" aufgeführt. Das Abonnement beginnt an dem Tag, an dem QGroup den Lizenzanspruch an den Lizenznehmer oder dessen Vertreter/Partner sendet.
Laufzeit Produktabonnement
Die Abonnements für QGroup-Produkte haben eine Laufzeit von mindestens einem Jahr. Es können auch mehrjährige Laufzeiten vereinbart werden. Dies wird in der „Ergänzenden Vereinbarung zur QGroup EULA" näher bestimmt. Sollte das Abonnement nicht spätestens 3 Monate vor Laufzeitende schriftlich gekündigt werden, verlängert sich das Abonnement automatisch um weitere 12 Monate oder eine abweichend vereinbarte Laufzeit gemäß der „Ergänzenden Vereinbarung zur QGroup EULA". QGroup ist nicht verpflichtet, eine Lizenz- oder Abonnementdauer zu verlängern.
Nicht-kommerzielle Zwecke
Software, die für nicht-kommerzielle Zwecke lizenziert ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Demonstrations-, Schulungs- oder interne Test- und Laborzwecke ("nicht-kommerzielle Zwecke"), hat eine begrenzte einmalige Lizenzdauer von dreißig (30) Kalendertagen, sofern QGroup nichts anderes ausdrücklich schriftlich genehmigt oder im Rahmen des Aktivierungsschlüsselgenerierungsprozesses konfiguriert hat. In keinem Fall ist QGroup verpflichtet, eine Softwarelizenz für Software, die für nicht-kommerzielle Zwecke lizenziert wurde, fortzusetzen oder zu verlängern.
Zahlungsbedingungen
Wenn Softwarelizenzen von QGroup erworben wurden, erfolgt die Zahlung aller Gebühren auf der Grundlage der Rechnung von QGroup. Für den Fall, dass Produkte bei einem autorisierten Wiederverkäufer erworben wurden, erfolgt die Zahlung der aller Gebühren basierend auf dessen Rechnung.
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind alle Abonnements jährlich im Voraus zur Zahlung fällig und Rechnungen sind binnen vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen.
Allgemeine Bestimmungen für Produktabonnements
Abonnements sind nicht stornierbar und nicht rückgabefähig. Die Vereinbarung für die automatische Verlängerung zukünftiger Abonnementlaufzeiten kann fristgerecht geändert werden, es werden jedoch keine Rückerstattungen für verbleibende Abonnementzeiträume gezahlt.
Nach Ablauf des Abonnements endet das Nutzungsrecht und die Nutzungsmöglichkeit der Software.
Für die Nutzung und Verwaltung der im Rahmen eines Abonnements lizenzierten Software ist eine Internetverbindung erforderlich. Ohne eine Internetverbindung kann es vorkommen, dass die Software nicht oder eingeschränkt funktionsfähig ist. Die Preise für Abonnements können sich ändern. Neue Preise treten mit der Verlängerung des Abonnements in Kraft.
Softwarepflegedienste; Updates
Während der Laufzeit der Abonnementlizenz erbringt QGroup Softwarepflegeleistungen für diese Software ohne zusätzliche Kosten. Diese Softwarepflegeleistungen umfassen Änderungen nur insofern, als sie die Behebung von Fehlern und Bugs, sowie die Bereitstellung von Updates betreffen. Darüber hinausgehende Leistungen sind gegebenenfalls durch einen separat abzuschließenden, kostenpflichtigen Servicevertrag und/oder Servicerahmenvertrag zu vereinbaren.
Updates
Werden Updates im Rahmen der Softwarepflegedienste zur Verfügung gestellt, erlischt das Recht zur Nutzung der Software (oder eines Teils der Software), die durch das Update ersetzt wird, unverzüglich, wenn Sie die aktualisierte Version verwenden.
Drittdienstleister für Services
Wenn Softwarepflege- und Supportleistungen direkt von einem Drittdienstleister ("TPSP"), einschließlich eines von QGroup autorisierten Drittanbieters, bezogen und erbracht werden, erkennt der Lizenznehmer das Folgende an und stimmt ausdrücklich zu:
Der TPSP erbringt keine Dienstleistungen als Partner, Joint Venture, Mitarbeiter, Auftragnehmer, Subunternehmer, Agent oder Partner von QGroup und hat in keinem Fall das Recht, QGroup vertraglich zu binden oder im Namen von QGroup eine Vereinbarung abzuschließen, zu ändern, zu beenden oder zu verlängern.
Der einzige Rechtsanspruch des Lizenznehmers, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Vertragsbruch, Schadensersatzforderungen oder Verluste im Zusammenhang mit solchen TPSP-Diensten, richtet sich ausschließlich gegen den TPSP. QGroup haftet in keinem Fall dafür.
Sofern dem TPSP diese Rechte ausdrücklich schriftlich von QGroup eingeräumt wurden, kann der TPSP Updates an den Lizenznehmer verteilen. Alle diese Updates unterliegen den Bedingungen dieser EULA.
Softwarepflegedienste für eingebettete Software („bundled“)
Software (und die damit verbundenen separat lizenzierbaren Funktionen) und integrierte Drittherstellerprodukte sind im QGroup Hardwarewartungs- und Softwarepflegevertrag (Servicevertrag) beschrieben.
Separat erworbene und möglicherweise von QGroup im Auftrag eingebundene Drittherstellerprodukte werden, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, von QGroup nicht gepflegt.
End-of-Life-Richtlinie
Vorbehaltlich der End-of-Life-Richtlinie, die auf Anfrage bei QGroup erhältlich ist, unterliegen die Softwarepflegedienste für Software, die direkt von QGroup bereitgestellt werden, den Bedingungen dieses Vertrags, einschließlich gegebenenfalls vorliegender Serviceverträge und Service Level Agreements.
Steuern
Alle Preise und Gebühren, die in Bezug auf eine Lizenz an der Software (einschließlich eines Abonnements) oder einen mit QGroup abgeschlossenen Servicevertrag zu zahlen sind, verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
Kommerzielle Cloud-Services
Für den Fall, dass Software auf eigenständiger Basis des Lizenznehmers lizenziert wird (d.h. getrennt und ohne Verbindung zu einer QGroup-Plattform), unterliegt das Recht auf Zugang und Nutzung der Software als Teil kommerzieller Cloud Services der fortdauernden Gültigkeit und Einhaltung der vom kommerziellen Cloud Service Provider festgelegten Nutzungsbedingungen für kommerzielle Cloud Services.
Soweit die Software als Client für separat erwerbbare kommerzielle Cloud Services fungiert, unterliegt nur die Software- Client-Komponente diesem Vertrag. Die Beendigung, Aussetzung oder Nichtverfügbarkeit des kommerziellen Cloud- Dienstes erfolgt auf eigenes Risiko des Lizenznehmers und er erkennt an, dass QGroup keine Haftung oder Verpflichtung hat, die sich aus einer solchen Beendigung, Aussetzung oder Nichtverfügbarkeit ergibt. Der Lizenznehmer erkennt ferner an, dass er für die Nutzung der Software möglicherweise Lizenzrechte an Software von Drittanbietern erwerben und installieren muss, die mit der im Umfeld der kommerziellen Cloud Services betriebenen Software kompatibel ist. QGroup lehnt alle Garantien, Zusicherungen oder Gewährleistungen hinsichtlich der Eignung oder eines anderen Aspekts dieser Software von Drittanbietern ab.
Ergänzende QGroup Betriebssystem (OS) Endbenutzer-Lizenzvereinbarung
(falls OS und QGroup-Produkt integriert)
Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass Betriebssystemkomponenten, Teile davon oder Prozesse oder Dienstleistungen, die das direkte Produkt der Betriebssystemkomponenten (eingeschränkte Komponenten) und des gegebenenfalls erweiterten oder gehärteten Betriebssystems (Trusted Operating System) sind, nicht in ein Land (Region), exportiert oder re-exportiert werden, das den Ausfuhrbeschränkungen der USA, der Europäischen Union oder des Heimatlandes des Lizenznehmers, unter Berücksichtigung aller anwendbaren nationalen oder internationalen Gesetze, unterliegt. Der Lizenznehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, keine der eingeschränkten Komponenten (i) in ein Land (Region) oder an einen Staatsangehörigen eines solchen Landes (Region), unabhängig davon, wo er sich befindet zu exportieren oder wieder zu exportieren, der beabsichtigt, die eingeschränkten Komponenten zurück in dieses Land (Region) zu befördern oder zu transportieren, in das die USA, EU oder das Heimatland des Lizenznehmers die Ausfuhr von Waren oder Dienstleistungen verboten oder eingeschränkt hat ; (ii) an eine natürliche oder juristische Person, von der der Lizenznehmer Kenntnis hat oder Grund zu der Annahme hat, dass sie die eingeschränkten Komponenten bei der Konstruktion, Entwicklung oder Herstellung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen verwenden wird zu verkaufen; oder (iii) an eine natürliche oder juristische Person zu liefern, der die Teilnahme an U.S. Exportgeschäften durch eine Bundesbehörde der US-Regierung versagt wurde. Der Lizenznehmer garantiert und versichert, dass weder die BXA noch eine andere US-Bundesbehörde die Ausfuhrrechte ausgesetzt, widerrufen oder verweigert hat.
Wenn das jeweilige OS-Produkt von QGroup oder einer ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaften an den Lizenznehmer lizensiert wurde, gilt die eingeschränkte Garantie (falls vorhanden), die in dem jeweiligen Betriebssystem- Produkt enthalten ist, für die Betriebssystem-Komponenten, sofern die Betriebssystemkomponenten vom Lizenznehmer innerhalb der Laufzeit der eingeschränkten Garantie im jeweiligen Betriebssystem-Produkt EULA lizensiert wurden. Mit dieser ergänzenden EULA wird jedoch der Zeitraum, für den die beschränkte Garantie gewährt wird, nicht verlängert.
Wenn das anwendbare Betriebssystem-Produkt von einer anderen Gesellschaft als QGroup oder einer ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft an den Lizenznehmer lizensiert wurde, lehnt QGroup alle Gewährleistungen im Bezug auf die Betriebssystem-Komponente wie folgt ab:
Ausschluss von Garantien
Im maximalen durch geltendes Recht zulässigen Umfang stellen QGroup und seine Lieferanten dem Lizenznehmer die Betriebssystem-Komponenten und alle (falls vorhanden) unterstützenden Dienste im Zusammenhang mit den Betriebssystem-Komponenten („Unterstützende Dienste“) zur Verfügung, wie sie sind und mit allen Fehlern; und QGroup und seine Lieferanten lehnen hiermit in Bezug auf die Betriebssystem-Komponenten und unterstützenden Dienste alle Garantien im Zusammenhang mit Eigentumsrecht, Nichtverletzung, Marktgängigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck, Virenfreiheit, Genauigkeit oder Vollständigkeit der Abläufe, Ergebnisse, ungestörter Betrieb, ungestörten Gebrauch ab. Das gesamte Risiko, das sich aus der Nutzung oder Leistung der Betriebssystem-Komponenten und der unterstützenden Dienste ergibt, liegt beim Lizenznehmer.
Haftung
QGroup haftet bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung bei fahrlässiger Verletzung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt und begrenzt auf die Höhe der Auftragssumme. Die Haftung für Folge- und Vermögensschäden (z.B. entgangenen Gewinn) ist bei fahrlässiger Verletzung ausgeschlossen. Im Übrigen haftet QGroup nur für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Sach- und Vermögensschäden. Der Höhe nach ist die Haftung bei fahrlässigem Handeln begrenzt auf die Höhe der Auftragssumme. Die Haftung für Folge- und Vermögensschäden (z.B. entgangenen Gewinn) ist bei fahrlässigem Handeln ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, Ansprüche wegen arglistigen Verhaltens, Ansprüche aus der Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise zugunsten der Organe, sonstigen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von QGroup. Für Datenverluste haftet QGroup - außer bei vorsätzlichem Handeln - nur, wenn der Kunde in regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und Datensicherungen durchgeführt hat und nur in dem Umfang, in dem die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind und nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
Verwendung der Software in Bereichen mit besonderem Risiko und Haftung
Hinsichtlich der Verwendung der Software oder Systemlösung in Bereichen mit besonderem Risiko, die einen fehlerfreien Dauerbetrieb relevanter Systeme erfordern und in denen ein Ausfall der Software zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit oder zu erheblichen Sach- oder Umweltschäden führen kann (Tätigkeiten mit hohem Risiko und Tätigkeiten mit hoher Verfügbarkeit, beispielsweise der Betrieb von Kernkraftanlagen, Waffensystemen, Flugnavigationsoder Flugkommunikationssystemen, lebenserhaltender Systeme oder Geräte, Maschinen- und Produktionsprozessen in der Herstellung von Pharmazeutika und Lebensmitteln), gewährleistet oder garantiert QGroup nicht, dass die Software oder Systemlösung als solche und ohne zusätzliche durch den Lizenznehmer zu treffende Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen, für den Gebrauch in besonders risikoreichen Bereichen geeignet ist. Der Lizenznehmer erkennt an, dass QGroup keine Haftung oder Verpflichtung hat, die sich aus einer nicht ausreichenden oder dem Fehlen zusätzlicher, wirksamer Risikominderungsmaßnahmen und -lösungen ergibt.
Die Einrichtung einer funktionsfähigen, den Sicherheits- und Schutzanforderungen des Lizenznehmers entsprechenden Hardware- und Softwareumgebung für die Software oder Systemlösung liegt allein in der Verantwortung des Lizenznehmers. Das Gleiche gilt für die regelmäßige Datensicherung im EDV-System des Lizenznehmers und sein konkretes und übergeordnetes Risikomanagement.
Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom11.04.1980) wird ausgeschlossen. Die Parteien vereinbaren den Sitz des Lizenzgebers als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches ist oder der Lizenznehmer bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.