QGroup GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen und EULA

Allen Lieferungen, Kundendienstleistungen und Beratungsdienstleistungen sowie der Lizenzierung von Software durch QGroup GmbH („QGroup“) liegen diese Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) zugrunde. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen, bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der QGroup. Dies gilt auch dann, wenn QGroup in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden das Vertragsverhältnis vorbehaltlos durchführt.

  • »Produkt« ist Standard-Hardware, Verbrauchsmaterial oder Standard-Software, die gemäß diesen Bedingungen verkauft bzw. lizenziert wird.
  • »Software« bedeutet ein oder mehrere Computerprogramm/e, sowie die damit verbundene Dokumentation.
  • »Kundendienstleistungen« sind Standardservices zu den Produkten, Wartung und Updates von Software sowie Schulungen.
  • »Spezifikationen« sind spezifische technische Informationen über Produkte, die im Zeitpunkt der Auslieferung gültig sind.
  • Ein »Sicherheitsvorfall« ist ein negatives Ereignis, das die Informationssicherheit (also Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und/oder Integrität) von Daten, Informationen, Geschäftsprozessen, IT-Services, IT-Systemen, IT-Anwendungen und der Universitätsinfrastruktur beeinträchtigt.
  • »Sicherheitsnotfall« ist ein Sicherheitsvorfall mit der Gefahr eines länger andauernden Ausfalls von Prozessen oder Ressourcen mit der Gefahr eines hohen oder sehr hohen Schadens.

I. Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Verkauf und Versand

1.1 Sämtliche Bestellungen bedürfen der Annahme durch QGroup. Bestellungen unterliegen der geltenden Handelsklausel nach den Incoterms 2020, wie sie im Angebot festgehalten oder von QGroup vereinbart ist.

1.2 Sämtliche Preise verstehen sich ohne geltende Umsatz-, gesetzliche Mehrwert- oder ähnliche Steuern, die vom Kunden zu zahlen sind. Angebotene Preise gelten für den im Angebot angegebenen Zeitraum. Verschiebt sich ein Liefertermin auf Wunsch des Kunden, behält sich QGroup Preisänderungen vor.

1.3 Sofern im Angebot nicht etwas anderes bestimmt ist, enthalten die Preise nicht die Kosten für Bearbeitung und Versand. Die Preise sind Marktpreise gemäß VO PR 30/53.

1.4 QGroup behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-)Forderungen vor (Vorbehaltswaren). Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für QGroup. Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird QGroup Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten ebenfalls als Vorbehaltswaren von QGroup. Der Kunde ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber QGroup nachkommt, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - nur unter Eigentumsvorbehalt - berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von QGroup hinweisen und QGroup unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde tritt an QGroup schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung/ Weitervermietung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung / Weitervermietung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Der Kunde ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist QGroup jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen sowie die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die für den Einzug der Forderungen notwendigen Angaben QGroup mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch QGroup liegt kein Rücktritt vom Vertrag. QGroup wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 10%
übersteigt.

1.5 Ist die Installation nicht im Kaufpreis inbegriffen, erfolgt die Abnahme der Produkte durch den Kunden bei Lieferung. Ist die Installation im Kaufpreis inbegriffen, erfolgt die Abnahme der Produkte durch den Kunden, wenn das Produkt das Installations-und Testverfahren von QGroup durchlaufen hat. Plant oder verzögert der Kunde die Installation durch QGroup um mehr als dreißig (30) Tage nach Lieferung, erfolgt die Abnahme des Produkts/ der Produkte am einunddreißigsten (31.) Tag nach der Lieferung.

1.6 Die Zahlungsbedingungen entsprechen den Angaben im Angebot bzw. der Auftragsbetätigung. QGroup kann die Kredit- oder Zahlungsbedingungen ändern, sollte die finanzielle Situation des Kunden oder dessen vorheriges Zahlungsverhalten dies rechtfertigen. QGroup kann die Vertragserfüllung verweigern, wenn der Kunde einen fälligen Betrag nicht zahlt oder es versäumt, seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen mit QGroup nachzukommen, wenn nach einer schriftlich festgesetzten Frist von zehn (10) Tagen das Versäumnis nicht behoben wurde.

1.7 Der Eigentums- und Gefahrenübergang erfolgt an der QGroup Auslieferungsstelle.

1.8 Der Kunde ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufzurechnen.

2. Rechte bei Mängeln (Gewährleistung)

2.1 Informationen zur Gewährleistung werden mit den Produkten, in den Angeboten oder auf Anfrage unter backoffice@QGroup.de zur Verfügung gestellt. Jedes Produkt erhält eine weltweite Gewährleistung, die eine Standard-Gewährleistung für das Land enthält, in dem es gekauft wurde und sich auf die vertragsgemäße Nutzung beschränkt.

2.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gelten die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gesetzlichen Verjährungsfristen für Ansprüche aus Gewährleistung. Diese beginnen mit der Auslieferung. Dies gilt auch für Lieferung von Ersatzteilen und Reparaturdienstleistungen, die nach Ablauf des ursprünglichen Gewährleistungszeitraums erfolgen. Kostenlose Reparaturdienstleistungen oder der Austausch von Produkten stellen nur dann das Anerkenntnis eines Mangels dar, soweit QGroup dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

2.3 QGroup gewährleistet, dass QGroup Hardware-Produkte frei von Material- und Herstellungsfehlern sind und den Spezifikationen entsprechen. QGroup gewährleistet, dass die QGroup gehörende Standard-Software im Wesentlichen den Spezifikationen entspricht.

2.4 Werden QGroup während des Gewährleistungszeitraums Mängel mitgeteilt, wird QGroup nach eigener Wahl die betroffenen Produkte reparieren, ersetzen (Nacherfüllung) oder dem Kunden das Recht einräumen, (i) kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder (ii) Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung (Minderung) oder (iii) Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat QGroup insoweit nicht zu tragen, wie sie sich dadurch erhöhen, dass die Produkte nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht deren bestimmungsgemäßen Gebrauch.

2.5 Der Kunde hat Fehler unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden, und zwar auf Wunsch von QGroup unter Verwendung des bereitgestellten Formulars.
Voraussetzung für den Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann. Der Kunde hat QGroup im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von QGroup einen Datenträger mit dem betreffenden Software- Produkt, bei Bedarf auch mit dem vom Software-Produkt bearbeiteten Datenbestand, zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen. Datenträger und Format müssen abgestimmt werden.

2.6 Für Software-Produkte, die als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, übernimmt QGroup keine Pflicht zur Fehlerbeseitigung. QGroup wird sich beim Vorlieferanten entsprechend dessen Geschäftsgrundsätzen um Fehlerbeseitigung bemühen. Die für die Fehlerbeseitigung benötigte Zeit wird jedoch von der Organisation des Vorlieferanten (geordnete Versorgung mit Korrekturen, die evtl. weltweit parallel vorgenommen werden muß, vorausgesetzt) abhängen.

2.7 Die Beseitigung von Fehlern, die den Einsatz eines Software- Produkts nicht schwerwiegend beeinträchtigen, im Wege der Lieferung weiterentwickelter Versionen erfolgen soll; bei Bedarf wird QGroup Umgehungsmaßnahmen erarbeiten.

2.8 Die Gewährleistung erlischt für solche Software-Produkte, die der Kunde ändert oder in deren Einsatz er eingreift. QGroup kann die Vergütung des Aufwands verlangen, soweit QGroup aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Programmfehler nachgewiesen hat. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird die Beseitigung von Fehlern, die der Kunde verlangt, nach Aufwand vergütet, sofern nicht ein Pflegevertrag geschlossen wird.

2.9 Die vorstehende Gewährleistung ist abschließend, sonstige ausdrückliche, stillschweigende, schriftliche oder mündliche Gewährleistungen bestehen nicht. QGroup lehnt insbesondere jegliche stillschweigende Gewährleistung hinsichtlich Marktüblichkeit und Geeignetheit für einen bestimmten Zweck ab.

3. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

3.1 Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an QGroup zu melden.

3.2 QGroup übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat QGroup von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3.3 Hinweise auf den Produkten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von QGroup berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.

3.4 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde QGroup von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.

3.5 Aus Verletzungsansprüchen, die auf die Einhaltung oder Benutzung von Mustern, Spezifikationen, Anweisungen und technischen Informationen des Kunden durch QGroup, Produktänderungen durch den Kunden oder einen Dritten, eine Nutzung des Produkts, die durch die Spezifikationen oder damit zusammenhängende Anwendungshinweise verboten oder nicht enthalten ist, oder eine Nutzung des Produkts mit nicht von QGroup gelieferten Produkten zurückzuführen sind, folgen für QGroup keine Verpflichtungen.

4. Haftung

4.1 QGroup haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, sowie in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.

4.2 QGroup haftet darüber hinaus unbeschränkt für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die QGroup, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für schriftlich abgegebene Garantien.

4.3 Abgesehen von der Haftung nach den Ziffern. 4.1 und 4.2 haftet QGroup nur in Fällen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden. In diesen Fällen ist die Haftung auf jene Schäden beschränkt, die QGroup bei Vertragsschluss nach den QGroup damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte.

4.4 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

4.5 Mitverschulden und Datensicherung. Ist ein Schaden sowohl auf Verschulden der QGroup als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen. Insbesondere ist der Kunde für eine regelmäßige, anwendungsadäquate Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von der QGroup verschuldeten Datenverlust haftet die QGroup deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und die Rekonstruktion der Daten, die auch bei Erstellung von Sicherheitskopien in angemessenen Abständen verloren gegangen wären.

4.6 Bei Sachschäden und Vermögensschäden ist die Ersatzpflicht bei von QGroup zu vertretenden Schäden zudem begrenzt auf die Deckungssumme der von QGroup abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung (1 Million EUR für Vermögensschäden; 5.000.000 EUR für Sachschäden).

4.7 Erwirbt der Kunde Dienstleistungen, deren Voraussetzung die Akzeptanz von Haftungsbeschränkungen über die oben genannten hinaus voraussetzen, wie beispielsweise Vulnerability Scans, Pentests, sonstige Untersuchungen auf Kompromittierungen oder Dienstleistungen, welche den Zugriff auf Systeme bedingen welche infiziert und / oder angegriffen sind, gelten die Haftungsbeschränkungen der separaten Vereinbarung, welche als separater Vertrag oder als Anhang zu diesem Vertrag vorliegt.

5. Vertrauensschutz

5.1 Geheimhaltung. Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners wie Betriebsgeheimnisse zu behandeln. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vertrauliche Informationen und Unterlagen als solche zu kennzeichnen, soweit sie nicht offensichtlich als vertraulich anzusehen sind.

5.2 Loyalität. Für jeden Fall, in dem der Kunde der QGroup einen Mitarbeiter wettbewerbswidrig abwirbt oder versucht abzuwerben, wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahres-Bruttogehalts des betreffenden Mitarbeiters fällig.

6. Allgemeines

6.1 Die aktuellen Datenschutzbedingungen der QGroup sind auf Anfrage erhältlich unter backoffice@qgroup.de.

6.2 Die Bedingungen für Kundendienstleistungen befinden sind unter II. dieser allgemeinen Bedingungen.

6.3 Die Lizenzbedingungen befinden sind unter III. dieser allgemeinen Bedingungen.

6.4 Die Parteien werden alle geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten. QGroup kann die Vertragserfüllung aussetzen, wenn der Kunde geltende Gesetze oder Vorschriften verletzt.

6.5 Der Kunde, der Produkte, Technologien oder technische Daten exportiert, re-exportiert oder übertr.gt, die er gemäß diesem Vertrag erworben hat, übernimmt die Verantwortung für die Erfüllung anwendbarer Gesetze und Vorschriften der USA sowie anderer Rechtsordnungen („anwendbare Gesetze“) und ist verantwortlich für die Einholung der erforderlichen Exportgenehmigungen. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, Produkte, Technologien oder technische Daten nicht an Unternehmen oder Personen zu verkaufen oder auf andere Weise zu übertragen, die auf der „Denied Parties List" und „Specially Designated Nationals and Blocked Persons List" oder in den anwendbaren Gesetzen als verbotene Empfänger oder eingeschränkte Bestimmungsorte aufgeführt sind, es sei denn, dieses wird von der/den zuständigen Regierung/en entsprechend genehmigt. QGroup kann die Vertragserfüllung unterbrechen, wenn der Kunde gegen Anwendbare Gesetze verstößt. Weitere Informationen zu eingeschränkten Bestimmungsorten sind zu erhalten unterhttp://www.bis.doc.gov

6.6 Nutzung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Produkte durch die US-Regierung unterliegt der DFARS 227,7202-3 (Rights in Commercial Computer Software). DFARS 252,227-7015 (Technical Data –Commercial Items) und FAR 52,227-19 (Commercial Computer Software –Restricted Rights).

6.7 Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Bedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Frankfurt am Main. QGroup ist daneben berechtigt, den Kunden an dem für den Ort seiner gewerblichen Niederlassung zuständigen Gericht zu verklagen.

6.8 Diese Bedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen gültig.

6.9 Das UN-Kaufrechtsübereinkommen (Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.

6.10 Die Produkte wurden weder als Teile oder Komponenten zur Planung, Konstruktion oder Wartung einer Nuklearanlage noch zum direkten Betrieb in einer solchen Anlage entworfen, hergestellt oder dafür vorgesehen. QGroup haftet nicht für Schäden, die infolge einer solchen Nutzung entstehen.

6.11 Die vorliegenden Bedingungen sowie alle auf die Bestellung anwendbaren ergänzenden Bedingungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen QGroup und dem Kunden dar und gehen allen vorigen mündlichen wie schriftlichen Erklärungen, Zusicherungen und Vereinbarungen zwischen den Parteien, die diesen Bedingungen unterfallende Geschäfte betreffen, vor. Eine Ergänzung dieser Bedingungen ist nur in schriftlicher Form wirksam. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung.

6.12 QGroup kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nach Mitteilung im Zusammenhang mit einer Fusionierung, Umstrukturierung, Übertragung und Verkauf von Vermögenswerten oder Produktlinien, Ausgliederung oder Abspaltung oder Veränderung der Kontrolle oder der Eigentümerschaft von QGroup oder ihren zulässigen Rechtsnachfolgern abtreten oder übertragen.

6.13 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung der QGroup.

II. Allgemeine Dienstleistungsbedingungen

1. Vertragsgegenstand

1.1 Die vorliegenden Dienstleistungsbedingungen gelten für sämtliche Beratungs-, Konzeptions-, Implementierungs-, Inbetriebnahme- und Schulungsleistungen der QGroup gegenüber dem Kunden. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes geregelt ist, werden abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandteil.

1.2 Für die Überlassung von Software gelten die Lizenzbedingungen der QGroup, welche unter III. der Allgemeinen Bedingungen einsehbar sind.

1.3 Art und Inhalt der Dienstleistung ist in einem Einzelvertrag für die Erbringung von Dienstleistungen zu vereinbaren. Dabei können ausführlichere Leistungsbeschreibungen wie Grobkonzepte, Feinkonzepte und Pflichtenhefte in Bezug genommen werden.

1.4 Die QGroup schuldet nur dann ein bestimmtes Leistungsergebnis, wenn dieses Ergebnis ausdrücklich im Einzelvertrag schriftlich als solches bezeichnet ist.

2. Vergütung

2.1 Preise. Der Kunde vergütet die Arbeitszeit der QGroup nach Zeitaufwand, soweit keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, entsprechend den vereinbarten Dienstleistungspreisen der QGroup bei Auftragserteilung.

2.2 Preisanpassungen. Die QGroup ist berechtigt, die Preise für die Leistungen mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zu erhöhen. Bei einer Anhebung der Sätze um mehr als 20% ist der Kunde berechtigt, den betroffenen Einzelvertrag zu kündigen.

2.3 Abrechnung. Ein Manntag entspricht 8 Zeitstunden. Die Abrechnung erfolgt jeweils pro angefangenen 15 Minuten.

2.4 Reisekosten/Reisezeiten. Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet (Flug Economy Class, Bahn 2. Klasse, Taxi). Bei Kfz-Fahrten werden € 0,65 pro gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt. Reisekosten werden grundsätzlich ab Arbeitsort der eingesetzten Mitarbeiter berechnet. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten, wobei die QGroup dafür 50% des vereinbarten Honorars berechnet. Übernachtungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand, Tagesspesen nach den Sätzen der Lohnsteuerrichtlinie berechnet.

2.5 Mehrwertsteuer. Sämtliche Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.6 Abrechnung. Die QGroup stellt den angefallenen Aufwand entsprechend den von der QGroup erstellten Zeitprotokollen monatlich in Rechnung, falls keine abweichende Abrechnungsweise schriftlich vereinbart ist. Nicht genutzte, vorab bezahlte Stundenkontingente können bis spätestens Ende des laufenden Monats nach schriftlich getroffener Vereinbarung bis zu maximal 20% des Monatskontingents in den Folgemonat übertragen werden. Über das Stundenkontingent hinausgehend geleistete Stunden werden gesondert nach Aufwand und auf Basis der aktuell gültigen Preisliste abgerechnet.

2.7 Fälligkeit. Die Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig, falls keine abweichende Zahlungsweise vereinbart wird.

2.8 Verspätete Zahlung. Im Falle eines Zahlungsverzuges berechnet die QGroup Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem aktuell gültigen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

2.9 Vorauszahlungen. Die QGroup ist berechtigt, Vorauszahlungen zu fordern, sofern für den Kunden Vergleichs- oder Konkursantrag gestellt ist, der Kunde überschuldet ist oder seine Zahlungen eingestellt hat bzw. der Kunde gegenüber der QGroup in Zahlungsverzug gerät.

3. Zusammenarbeit der Parteien

3.1 Ansprechpartner. Zu Beginn der Arbeiten benennt der Kunde der QGroup einen Ansprechpartner, der befugt ist, wesentliche Entscheidungen hinsichtlich der von der QGroup zu erbringenden Leistungen zu treffen bzw. solche notwendigen Entscheidungen herbeizuführen. Insbesondere stellt dieser Ansprechpartner die für die Arbeiten der QGroup notwendigen Kontakte mit den Fachabteilungen des Kunden her, sorgt für die für die Arbeiten der QGroup notwendige Kommunikation mit allen Stellen im Haus des Kunden und übernimmt die terminliche Koordinierung der Arbeiten der QGroup mit den betroffenen Stellen beim Kunden.
Umgekehrt benennt die QGroup dem Kunden einen Ansprechpartner. Dieser koordiniert alle fachlichen und organisatorischen Belange, soweit sie die Leistungen der QGroup betreffen.

3.2 Unterstützung durch den Kunden. Für Arbeiten der QGroup stellt der Kunde die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung, insbesondere, soweit Arbeiten im Hause des Kunden erforderlich sind, die dafür erforderlichen Räumlichkeiten und organisatorische und technische IT-Kapazität und Infrastruktur sowie Informationen und Testdaten. Der Kunde ist verpflichtet, die Arbeiten der QGroup bestmöglich zu unterstützen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die vom Kunden gemachten Vorgaben mit den vom Kunden zur Verfügung gestellten Tools und Materialien technisch unter zumutbaren Bedingungen umsetzbar sind.

3.3 Der Kunde verantwortet in vollem Umfang seine Berechtigung für die Beauftragung der Arbeiten an der von ihm an QGroup benannten Infrastruktur für die Dauer der Durchführung Leistungen. Der Kunde informiert QGroup unmittelbar über Veränderungen bezüglich seiner Infrastruktur, die seine Berechtigung für den Zugang zum Zwecke der Leistungserbringung der QGroup betreffen und hält QGroup schadlos, wenn letzteres versäumt oder fehlerhaft die Infrastruktur Dritter in die Leistungserbringung einbezogen hat.

4. Einräumung von Rechten

An Arbeitsergebnissen, an denen Schutzrechte bestehen, räumt die QGroup dem Kunden ein einfaches, räumlich unbegrenztes, nicht übertragbares Nutzungsrecht auf Dauer ein. Das Nutzungsrecht besteht erst mit vollständiger Bezahlung der Dienstleistung.
Bis zur vollständigen Bezahlung kann die QGroup die weitere Nutzung untersagen.

5. Besondere Regelungen zu Beratungsarbeiten

5.1 Projektdarstellung. Die Parteien einigen sich anhand einer Projektdarstellung über die konkreten Beratungsinhalte, über den Beratungsumfang und über die Vorgehensweise.

5.2 Aufwandsrahmen, Mehr- oder Minderaufwand. Auf dieser Grundlage schätzt die QGroup einen Aufwandsrahmen, der den allgemeinen Erfahrungswerten in ähnlich gelagerten Projekten entspricht, der jedoch eventuelle, der QGroup noch nicht bekannte spezifische Bedingungen im Betrieb und im Umfeld des Kunden nicht berücksichtigen kann. Dadurch sich ergebende wesentliche Mehrleistungen wird die QGroup im Projektverlauf dem Kunden rechtzeitig vorher ankündigen und nur in dem Falle erbringen und mit dem Kunden abrechnen, wenn der Kunde diesen ausdrücklich zugestimmt hat.

5.3 Abschlussbestätigung. Der Kunde wird den Abschluss der einzelnen in der Projektdarstellung festgelegten Beratungsphasen gegenüber der QGroup jeweils bestätigen.

6. Besondere Regelung zu Programmier- und Konfigurationsarbeiten

6.1 Feinkonzept (Pflichtenheft). Im Rahmen von Programmier- und Konfigurationsarbeiten ist der Kunde verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten der QGroup ein detailliertes Feinkonzept zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Vorgaben für die von der QGroup durchzuführenden Arbeiten vollständig und fehlerfrei sind. Insbesondere hat der Kunde der QGroup sämtliche für die Arbeiten erforderlichen Systeminformationen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat gegebenenfalls nachzuweisen, dass die Vorgaben für die Arbeiten ausreichend und vollständig waren. Die QGroup leistet im Rahmen der Erstellung von Pflichtenheften oder Feinkonzepten ausschließlich Beratung und Unterstützung. Vor Beginn der Programmier- und Konfigurationsarbeiten wird der Kunde die Spezifikationen detailliert prüfen und dann der QGroup als verbindliche Arbeitsanweisung übergeben.

6.2 Aufwandsrahmen, Mehr- oder Minderaufwand. Auf dieser Grundlage schätzt die QGroup einen Aufwandsrahmen, der den allgemeinen Erfahrungswerten in ähnlich gelagerten Projekten entspricht, der jedoch eventuelle, der QGroup noch nicht bekannte spezifische Bedingungen im Betrieb und im Umfeld des Kunden nicht berücksichtigen kann. Dadurch sich ergebende wesentliche Mehrleistungen wird die QGroup im Projektverlauf dem Kunden rechtzeitig vorher ankündigen und nur in dem Falle erbringen und mit dem Kunden abrechnen, wenn der Kunde diesen ausdrücklich zugestimmt hat.

6.3 Quellcode. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, wird Software ausschließlich im Objektcode ausgeliefert. Liefert die QGroup auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung den Quellcode aus, so wird dem Kunden ein Recht zur Nutzung des Quellcodes ausschließlich zur Erstellung von Schnittstellen aus anderen Programmen und zur Beseitigung von Fehlern in den Programmen eingeräumt.

6.4 Änderungs- und Bearbeitungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, zur Beseitigung von Fehlern und zur Herstellung von weiteren Schnittstellen Änderungen und Bearbeitungen in Programmierungen ausschließlich unter den Voraussetzungen und in dem Umfang gemäß §§ 69 d und e UrhG vorzunehmen.

6.5 Veräußerung. Im Falle der Veräußerung oder Weitergabe der Programmierungen und Konfigurationen wird der Kunde sämtliche von ihm angefertigten Kopien an den Käufer bzw. Abnehmer übergeben und nicht übergebene Kopien auf seinem Rechner löschen.

6.6 Sicherheitskopie. Der Kunde ist berechtigt und verpflichtet, von jedem Arbeitsschritt der Programmierung und Parametrierung eine Sicherheitskopie zu erstellen und sorgfältig aufzubewahren.

6.7 Schutz der Programmierungen und Konfigurationen. Der Kunde ist verpflichtet, die Programmierungen und Konfigurationen von dem unberechtigten Zugriff Dritter zu bewahren.

6.8 Schutzrechte Dritter. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die vom Kunden im Rahmen von Programmierarbeiten von der QGroup zur Verfügung gestellte Software und die vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorgaben nicht zu Schutzrechtsverletzungen Dritter führen.

7. Abnahme, wenn ein bestimmtes Ergebnis geschuldet ist

7.1 Beschreibung im Feinkonzept (Pflichtenheft). Im Feinkonzept (Pflichtenheft) sind die jeweils abzunehmenden Leistungen der QGroup, die Abnahmekriterien und die Abnahmetests zu beschreiben. Die Abnahme soll einschließlich Probebetrieb längstens 4 Wochen dauern.

7.2 Abnahmeprotokoll. Nach erfolgreichem Abschluss des im Pflichtenheft beschriebenen Tests sind die Parteien verpflichtet, gemeinsam ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen.

7.3 Nachbesserung. Werden während des Abnahmeverfahrens wesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung im Pflichtenheft (Feinkonzept) oder wesentliche Mängel der Leistungen der QGroup festgestellt, wird die QGroup diese Mängel in angemessener Frist beseitigen. Nach Beseitigung des Mangels werden die Parteien erneut den Abnahmetest durchführen. Schlägt der erste Nacherfüllungsversuch der QGroup fehl, ist der Kunde berechtigt, der QGroup eine Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Spätestens nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Abnahmeverfahren erneut durchgeführt.

8. Gewährleistung, wenn ein bestimmtes Ergebnis geschuldet ist

8.1 Sach- und Rechtsmängel. Die QGroup liefert das geschuldete, bestimmte Ergebnis frei von Sach- und Rechtsmängeln. Ein Sachmangel ist gegeben, wenn das Ergebnis nicht die vertragliche Beschaffenheit hat oder sich nicht zu der bestimmungsgemäßen Verwendung eignet.

8.2 Ausschluss der Gewährleistung. Die Ausübung der Gewährleistung durch den Kunden setzt voraus, dass der Kunde das Ergebnis unverändert und in der vorgesehenen Umgebung verwendet. Soweit der Kunde das Ergebnis mit anderen als freigegebenen Produkten zusammen verwendet oder soweit der Kunde das Ergebnis selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfällt die Gewährleistungsverpflichtung der QGroup, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die aufgetretenen Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und -beseitigung durch die QGroup dadurch nicht beeinträchtigt wird.

8.3 Verjährung der Gew.hrleistungsansprüche. Die Gewährleistungsverjährung beginnt mit der Abnahme. Die Abnahme kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch ein Gutachten ersetzt werden. Sie gilt darüber hinaus als erfolgt, wenn der Kunde nach Bereitstellung des Ergebnisses zur Abnahme durch die QGroup nicht binnen 2 Wochen die Abnahme schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert. Die Gew.hrleistungsansprüche verjähren regelmäßig in einem Jahr. Bei Arglist und Übernahme einer Garantie gelten die gesetzlichen Vorschriften.

8.4 Mitteilung von Mängeln. Aufgetretene Mängel sind vom Kunden für die QGroup möglichst nachvollziehbar zu dokumentieren und der QGroup schriftlich zeitnah nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.

8.5 Nacherfüllung
8.5.1 Werden der QGroup während des Laufes der Gewährleistungsfrist Mängel gemeldet, wird die QGroup nacherfüllen. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der QGroup durch Mängelbeseitigung oder durch Neuherstellung erfolgen. Mängelbeseitigung kann dabei auch durch telefonische oder schriftliche Handlungsanweisungen an den Kunden über Datenfernübertragung oder Versand von Datenträgern mit Korrektursoftware erfolgen. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, die Handlungsanweisungen umzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist, die Datenfernverarbeitung zu ermöglichen und Korrektursoftware sofort nach Lieferung einzuspielen. Als Mängelbeseitigung gilt auch eine softwaretechnische Umgehung, soweit dadurch die Verwendung der Dienstleistung zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht erheblich beeinträchtigt wird.

8.5.2 Dienstleistungszeiten. Sofern Dienstleistungszeiten nicht in einem gesonderten SLA (Service Level Agreement) vereinbart sind, erbringt QGroup die Dienstleistung ausschließlich während der üblichen Geschäftszeiten der QGroup, d. h. Montag - Freitag von 9:00 - 18:00 Uhr mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Frankfurt am Main.

8.5.3 Die QGroup GmbH ist berechtigt, die Arbeiten auch von Dritten durchführen zu lassen. Mit diesem Schritt wird jedoch nicht die Verantwortung über Datenschutz und Systemsicherheit der QGroup GmbH delegiert.

8.5.4 Zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass die Dienstleistung vom Kunden an einem anderen Ort als den im Softwareüberlassungsvertrag bzw. -schein genannten Auslieferungsort verbracht wurde, trägt der Kunde.

8.5.5 Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldetes Problem nicht auf einen Mangel der vertragsgegenständlichen Dienstleistung zurückzuführen ist, ist die QGroup berechtigt, den entstehenden Aufwand für die Problemanalyse und Beseitigung entsprechend den Preislisten für Dienstleistungen der QGroup zu berechnen.

8.6. Weitere Gew.hrleistungsansprüche. Nach erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung kann der Kunde
• den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen oder
• vom Vertrag zurücktreten oder
• den Kaufpreis mindern und Schadensersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Insoweit gelten die gesetzlichen Vorschriften.

8.7. Ersatz für gezogenen Nutzen bei Rücktritt. Im Falle des Rücktritts ist die QGroup berechtigt, für den vom Kunden gezogenen Nutzen aus der Dienstleistung bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Die Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Dienstleistung errechnet unter Abzug einer angemessenen Minderung entsprechend dem Maß, in dem die Nutzung aufgrund der Mängel eingeschränkt war.

III. Lizenzbedingungen (EULA)

1. Lizenzerteilung

1.1 Vorbehaltlich der Bedingungen dieser EULA, aber nicht beschränkt auf diese, gewährt Ihnen QGroup eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, ohne das Recht, eine Unterlizenz zu erteilen, um ausschließlich während der Lizenzlaufzeit (i) die Software und (ii) jedes Update, welche im Rahmen des Abonnements oder des Softwarepflegevertrags bis zur Anzahl der abgeschlossenen Lizenzeinheiten zur Verfügung gestellt werden, zu verwenden. Dies gilt für originäre Softwarelizenzen und Lizenzen der QGroup-Plattform-Produkte (Embedded-Softwarelizenzen und damit verbundene Feature-Set-Lizenzen). Jedes Update, falls vorhanden, unterliegt den gleichen Bedingungen wie die Software, auf die sich dieses Update bezieht. In Bezug auf Lizenzen von Drittherstellern, welche im Rahmen der Dienstleistungen und Produkte implementiert werden, akzeptiert der Kunde die jeweiligen gültigen Lizenzbedingungen spätestens ab und für die Dauer der Nutzung.

1.2 Solange die Nutzung der Software die erworbenen Lizenzeinheiten nicht überschreitet, darf die Software auf jeder unterstützten Hardware verwendet werden, mit Ausnahme von Software unter einer eingebetteten Softwarelizenz oder bei Vorliegen einer der Nutzung entgegenstehenden SLA oder schriftlichen Änderung/Ergänzung dieser Vereinbarung.

1.3 Es dürfen keine Kopien der lizenzierten Software angefertigt werden, es sei denn, dies ist für Archivierungs- oder "kalte" Sicherungszwecke vernünftigerweise erforderlich, nicht jedoch für Failover- oder "warme" Sicherungszwecke.
Wenn es die Software und die Lizenzverwaltungstechnologie zulassen, können Lizenzen auf einer einzigen Instanz der Software kombiniert werden, so dass die maximale Anzahl der Lizenzeinheiten der Summe aller dieser Instanz zugeordneten Softwarelizenzen entspricht.

1.4 Software, die für classroom, lab, trial, demo, redundant, failover oder andere nicht-kommerzielle Anwendungen lizenziert ist, darf nicht in einer Produktionsumgebung verwendet werden, sondern nur für die in der SKU oder der zugehörigen SLA (falls vorhanden) beschriebenen Zwecke verwendet werden.

1.5 Für den Fall, dass die QGroup-Plattform keine Softwarelizenz enthält, muss eine separate Softwarelizenz erworben werden, um die Betriebssystem-Software nutzen zu können.

2. Lizenzberechtigung und Aktivierung/Registrierung

2.1 Bei der Installation der gekauften Software müssen Sie sich möglicherweise namentlich als Endbenutzer der Software bei QGroup registrieren. QGroup wird Ihnen zum Zeitpunkt des Kaufs den Lizenzanspruch per E-Mail zusenden. Für den Erhalt einer Lizenzberechtigung auf der Bestellung an QGroup müssen Sie eine bestimmte E-Mail-Adresse angeben.

2.2 Sollte die Lizenz über einen autorisierten Wiederverkäufer erworben worden sein, haftet QGroup nicht für dessen Handlungen und Unterlassungen, einschließlich des Versäumnisses des autorisierten Wiederverkäufers, die korrekte E-Mail-Adresse auf der Bestellung an QGroup anzugeben. Der Lizenzanspruch gibt Ihnen oder dem autorisierten Wiederverkäufer, falls zutreffend, das Recht zum Abrufen der Lizenzschlüssel für die Aktivierung des Softwareprodukts.
Sollte die Lizenzberechtigung nicht ordnungsgemäß zugegangen sein, kann diese schriftlich von QGroup oder einem autorisierten Wiederverkäufer verlangt werden, sofern die Lizenz rechtmäßig erworben wurde. Dies gilt nicht für eingebettete Softwarelizenzen.

2.3 Produkte und/oder Dienstleistungen Dritter, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geliefert werden, aber nicht unter der Marke QGroup hergestellt und vermarktet werden, werden separat durch deren geltenden Produkt- und/oder Dienstleistungsbedingungen geregelt und lizenziert. Diese Bedingungen Dritter treten insoweit an die Stelle dieser Vereinbarung.
Um Zweifel auszuschließen, ist der Drittanbieter von Nicht-QGroup-Markenprodukten und -Dienstleistungen allein verantwortlich für Support, Garantien, Entschädigungen und andere Bedingungen, die für Produkte und Dienstleistungen Dritter gelten.

3. Eigentum

Die Software ist Eigentum von QGroup oder ihren Zulieferern und urheberrechtlich geschützt. Die Lizenz verleiht keinen Titel oder Eigentum und ist kein Verkauf von Rechten an der Software, ihrer Dokumentation oder den Medien, auf denen diese aufgezeichnet oder gedruckt ist. Zulieferer können ihre Rechte an der Software im Falle einer Verletzung schützen.

4. Kopien und Anpassungen

4.1 Sie dürfen Kopien oder Anpassungen der Software nur zu Archivierungszwecken erstellen, oder wenn das Kopieren oder Anpassen ein wesentlicher Schritt für die autorisierte Nutzung der Software auf einem Backup-Produkt ist, vorausgesetzt, dass Kopien und Anpassungen auf keine andere Weise verwendet werden und vorausgesetzt, dass die Nutzung auf dem Backup-Produkt beendet wird, sobald das Original- oder Ersatzprodukt betriebsbereit wird.

4.2 Sie müssen alle Urheberrechtshinweise in der Originalsoftware auf allen Kopien oder Anpassungen reproduzieren.

4.3 Sie dürfen die Software nicht in ein öffentliches oder verteiltes Netzwerk kopieren.

5. Keine Demontage und Entschlüsselung

5.1 Sie dürfen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von QGroup Teile der Software demontieren, dekompilieren, rückentwickeln, modifizieren, entbündeln, trennen oder separieren oder abgeleitete Werke auf der Grundlage der Software erstellen und schützen diese auch gegenüber Dritten.

5.2 Sollte es eine begrenzte rechtliche Ausnahme geben, darf diese nicht als vertraglicher Verzicht von QGroup ausgelegt werden.
Soweit andere gesetzliche Rechte vorliegen, wird der Lizenznehmer QGroup schnellstmöglich angemessen detaillierte Informationen über eine beabsichtigte Demontage oder Dekompilierung zur Verfügung stellen. Eine Entschlüsselung der Software ist nicht zulässig, es sei denn, dies ist für die rechtmäßige Nutzung der Software erforderlich.

6. Kündigung

QGroup kann die Lizenz nach vorheriger Ankündigung kündigen, wenn eine dieser Lizenzbedingungen nicht eingehalten wurde.
Nach der Kündigung müssen die Software sowie alle Kopien, Adaptionen und zusammengeführten Teile in jeglicher Form unverzüglich vernichtet werden.

7. Ausfuhrbestimmungen

Software kann Export- und Importbeschränkungen unterliegen. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Es sind die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einzuhalten.

8. U.S.-amerikanische Einschränkungen

Die erworbene Standard-Software und die dazugehörige Dokumentation wurden vollständig auf private Kosten entwickelt. Sie werden als "kommerzielle Computersoftware" im Sinne von DFARS 252.227-7013 (Okt 1988), DFARS 252.211-7015 (Mai 1991) oder DFARS 252.227-7014 (Jun 1995), als "kommerzieller Gegenstand" im Sinne von FAR 2.101(a) oder als "eingeschränkte Computersoftware" im Sinne von FAR 52.337-19 (Jun 1987) (oder eine gleichwertige Agenturverordnung oder Vertragsklausel) geliefert und lizenziert, je nachdem, welche Anwendung gilt. Der Lizenznehmer hat nur die Rechte, die ihm für diese Software und die dazugehörige Dokumentation durch die geltende FAR- oder DFARS-Klausel für das betreffende Produkt eingeräumt werden.

9. Sonstige Lizenzbeschränkungen

9.1 Die Nutzung der Software darf die Lizenzeinheiten für diese Software nicht überschreiten.

9.2 Auftragnehmern des Lizenznehmers darf der Zugriff auf die Software nur zum Vorteil des Lizenznehmers und nur dann gewährt werden, wenn jeder dieser Auftragnehmer schriftlich zugestimmt hat, die Bedingungen dieser Vereinbarung einzuhalten. Der Lizenznehmer bleibt QGroup gegenüber vollständig und in erster Linie für die Einhaltung aller Bestimmungen dieser Vereinbarung verantwortlich. Mit Ausnahme der in diesem Abschnitt genannten Fälle darf keinem anderen Dritten die Nutzung der Software gestattet werden. In keinem Fall darf Dritten das Recht eingeräumt werden, eine Nutzung der Software durch Vierte zu gewähren.

9.3 Ungeachtet des Vorstehenden, stellt diese Vereinbarung keinen Begünstigungsvertrag mit Dritten dar und darf, sofern nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung angegeben, nicht zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person ausgelegt werden, die keine Partei dieser Vereinbarung ist, und keine solche natürliche oder juristische Person darf eine Lizenz, ein Recht oder eine Forderung im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung haben.

9.4 Wenn QGroup gesetzlich verpflichtet ist, Schnittstelleninformationen zur Anpassung der Software zur Verfügung zu stellen, kann QGroup nach eigenem Ermessen entweder
(i) die Informationen an den Lizenznehmer weitergeben, vorbehaltlich der Zustimmung zu Geheimhaltungs- oder Nutzungsbeschränkungsbedingungen der QGroup, oder
(ii) die Anpassung selbst zu einem angemessenen Preis für Dienstleistungen durchführen. Wenn mehrere Softwareprodukte zusammen als Einzellizenz lizenziert werden, wird diese Software als Bundle lizenziert und keine Komponente des Bundles darf als Einzelprodukt oder in Kombination mit einem anderen Einzelprodukt verwendet werden.
Es dürfen keine Readme-Dateien, Hinweise, Verzichtserklärungen, Markierungen oder Bezeichnungen, die in oder auf der Software und/oder einer QGroup-Plattform enthalten sind entfernt werden und auch nicht in Kopien übernommen werden, auch wenn das Recht zum Erstellen von Kopien der Software besteht.

9.5 Sie sind nicht berechtigt, die Software unter Verletzung geltender Gesetze oder Vorschriften zu verwenden oder dies zu erlauben oder illegale Aktivitäten zu unterstützen oder zu erleichtern.

10. Abonnement- und Lizenzbedingungen

Wenn Software auf Abonnementbasis lizenziert wird, wird die feste Abonnementdauer in der entsprechenden "Ergänzenden Vereinbarung zur QGroup EULA" aufgeführt. Das Abonnement beginnt an dem Tag, an dem QGroup den Lizenzanspruch an den Lizenznehmer oder dessen Vertreter/Partner sendet.

11. Laufzeit Produktabonnement

Die Abonnements für QGroup-Produkte haben eine Laufzeit von mindestens einem Jahr. Es können auch mehrjährige Laufzeiten vereinbart werden. Dies wird in der „Ergänzenden Vereinbarung zur QGroup EULA" näher bestimmt. Sollte das Abonnement nicht spätestens 3 Monate vor Laufzeitende schriftlich gekündigt werden, verlängert sich das Abonnement automatisch um weitere 12 Monate oder eine abweichend vereinbarte Laufzeit gemäß der „Ergänzenden Vereinbarung zur QGroup EULA". QGroup ist nicht verpflichtet, eine Lizenz- oder Abonnementdauer zu verlängern.

12. Nichtkommerzielle Zwecke

Software, die für nicht-kommerzielle Zwecke lizenziert ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Demonstrations-, Schulungsoder interne Test- und Laborzwecke ("nicht-kommerzielle Zwecke"), hat eine begrenzte einmalige Lizenzdauer von dreißig (30) Kalendertagen, sofern QGroup nichts anderes ausdrücklich schriftlich genehmigt oder im Rahmen des Aktivierungsschlüsselgenerierungsprozesses konfiguriert hat. In keinem Fall ist QGroup verpflichtet, eine Softwarelizenz für Software, die für nicht-kommerzielle Zwecke lizenziert wurde, fortzusetzen oder zu verlängern.

13. Zahlungsbedingungen

13.1 Wenn Softwarelizenzen oder Dienstleistungen von QGroup erworben wurden, erfolgt die Zahlung aller Gebühren auf der Grundlage der Rechnung von QGroup. Für den Fall, dass Produkte bei einem autorisierten Wiederverkäufer der QGroup erworben wurden, erfolgt die Zahlung der Gebühren basierend auf dessen Rechnung an diesen.

13.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind alle Abonnements jährlich im Voraus zur Zahlung fällig.

13.3 Rechnungen sind binnen vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen.

13.4
Verspätete Zahlung. Im Falle eines Zahlungsverzuges berechnet die QGroup Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem aktuell gültigen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

13.5 Vorauszahlungen. Die QGroup ist berechtigt, Vorauszahlungen zu fordern, sofern für den Kunden Vergleichs- oder Konkursantrag gestellt ist, der Kunde überschuldet ist oder seine Zahlungen eingestellt hat bzw. der Kunde gegenüber der QGroup in Zahlungsverzug gerät.

14. Allgemeine Bestimmungen für Produktabonnements

14.1 Abonnements sind nicht stornierbar und nicht rückgabef.hig. Die Vereinbarung für die automatische Verlängerung zukünftiger Abonnementlaufzeiten kann fristgerecht geändert werden, es werden jedoch keine Rückerstattungen für verbleibende Abonnementzeiträume gezahlt.

14.2 Nach Ablauf des Abonnements endet das Nutzungsrecht und die Nutzungsmöglichkeit der Software.

14.3 Für die Nutzung und Verwaltung der im Rahmen eines Abonnements lizenzierten Software ist eine Internetverbindung erforderlich. Ohne Internetverbindung kann es vorkommen, dass die Software nicht oder eingeschränkt funktionsfähig ist.

14.4 Die Preise für Abonnements können sich ändern. Neue Preise treten mit der Verlängerung des Abonnements in Kraft.

15. Softwarepflegedienst; Updates

Während der Laufzeit der Abonnementlizenz erbringt QGroup Softwarepflegeleistungen für diese Software ohne zusätzliche Kosten.
Diese Softwarepflegeleistungen umfassen Änderungen nur insofern, als sie die Behebung von Fehlern und Bugs, sowie die Bereitstellung von Updates betreffen. Darüber hinausgehende Leistungen sind gegebenenfalls durch einen separat abzuschließenden, kostenpflichtigen Servicevertrag und/oder Servicerahmenvertrag zu vereinbaren.

16. Updates

Werden Updates im Rahmen der Softwarepflegedienste zur Verfügung gestellt, erlischt das Recht zur Nutzung der Software (oder eines Teils der Software), die durch das Update ersetzt wird, unverzüglich, wenn Sie die aktualisierte Version verwenden.

17. Drittdienstleister für Services

Wenn Softwarepflege- und Supportleistungen direkt von einem Drittdienstleister ("TPSP"), einschließlich eines von QGroup autorisierten Drittanbieters, bezogen und erbracht werden, erkennt der Lizenznehmer das Folgende an und stimmt ausdrücklich zu:

Der TPSP erbringt keine Dienstleistungen als Partner, Joint Venture, Mitarbeiter, Auftragnehmer, Subunternehmer, Agent oder Partner von QGroup und hat in keinem Fall das Recht, QGroup vertraglich zu binden oder im Namen von QGroup eine Vereinbarung abzuschließen, zu ändern, zu beenden oder zu verlängern.

Der einzige Rechtsanspruch des Lizenznehmers, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Vertragsbruch, Schadensersatzforderungen oder Verluste im Zusammenhang mit solchen TPSP-Diensten, richtet sich ausschließlich gegen den TPSP. QGroup haftet in keinem Fall dafür.

Sofern dem TPSP diese Rechte ausdrücklich schriftlich von QGroup eingeräumt wurden, kann der TPSP-Updates an den Lizenznehmer verteilen. Alle diese Updates unterliegen den Bedingungen dieser EULA.
Softwarepflegedienste für eingebettete Software, „bundled“ Software (und die damit verbundenen separat lizenzierbaren Funktionen) und integrierte Drittherstellerprodukte sind im QGroup Hardwarewartungs- und Softwarepflegevertrag (Servicevertrag) beschrieben.

Separat erworbene und möglicherweise von QGroup im Auftrag eingebundene Drittherstellerprodukte werden, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, von QGroup nicht gepflegt.
Vorbehaltlich der End-of-Life-Richtlinie, die auf Anfrage bei QGroup erhältlich ist, unterliegen die Softwarepflegedienste für Software, die direkt von QGroup bereitgestellt werden, den Bedingungen dieses Vertrags, einschließlich gegebenenfalls vorliegender Serviceverträge und Service Level Agreements.

18. Besondere Regelungen für Managed Security Services Provider (MSSP) Lizenzen

18.1 Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen des jeweiligen Herstellers, wird QGroup während der Laufzeit der MSSPLizenzen mit dem Erwerb des jeweiligen QGroup Dienstes dem Kunden eine nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz erteilen, um den jeweiligen Dienst und diesen als eigenständiges Angebot des Dienstes oder in Kombination von Produkten und Mehrwertdiensten im Rahmen des lizensierten Produkts und Dienstes nutzen zu können. Erwirbt der Kunde von QGroup MSSPLizenzen für ein Herstellerprodukt oder einen Service der QGroup welcher MSSP-Lizenzen beinhaltet, akzeptiert er damit ausdrücklich die MSSP-Bedingungen des Herstellers und der QGroup. Dies schließt ausdrücklich auch die Servicebedingungen und Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller mit ein, unter denen diese unter anderem die Funktionsfähigkeit ihrer Produkte und Infrastruktur für den Kunden und QGroup als MSSP-Partner im Rahmen der Services sicherstellen. Mit Auslieferung des Lizenzschlüssels für den Endnutzer durch den Hersteller werden die Endnutzer-Lizenzbedingungen eines Herstellers immer auch direkt mit diesem vereinbart. QGroup wird die Support-Leistungen für das jeweilige Produkt im Rahmen der MSSP-Lizenz immer direkt erbringen und ist hierfür für den Kunden alleiniger Ansprechpartner. Support-Anfragen an den Hersteller erfolgen ausschließlich durch QGroup und nach vorheriger Qualifizierung oder Validierung durch QGroup. Mit der Aktivierung der Lizenzschlüssel akzeptiert der Kunde zudem die Services und damit auch den Zugriff des Herstellers auf Infrastruktur des Kunden soweit dieser für die Bereitstellung der Produkte (wie z. B. Hosting der Systemlösung, Software) im Rahmen der Erbringung und fortlaufenden Optimierung der zugrundeliegenden Leistungen erforderlich ist. Der Kunde stimmt entsprechend dem Zugriff des Herstellers auf Infrastruktur des Kunden bei einem Cyberangriff gegen den Kunden zu, sofern der Zugriff im Rahmen der Bedingungen eines mit QGroup abgeschlossenen Incident Response Vertrages erfolgt und der Abwehr eines größeren Schadens, insbesondere Verlust der Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit der Daten und Systeme des Kunden dient und QGroup wird das gegebenenfalls eingesetzte Krisenteam des Kunden immer im Vorfeld über den Zugriff und Ziel der Abwehrmaßnahme informieren.

18.2 Implementierungen für die Evaluierung der Lösung oder im Zuge eines Sicherheitsnotfalls: Werden MSSP-Lizenzen zum Zweck der Evaluierung einer Lösung oder erstmals im Rahmen eines Sicherheitsnotfalls implementiert, gilt Folgendes (ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in anderen Vereinbarungen zwischen QGroup und dem Kunden oder Abschnitten dieser Bedingungen):
QGroup kann
a) die Lösungen auf einer begrenzten Anzahl von Endpunkten des Lizenznehmers implementieren;
b) dem Kunden Zugang zur Nutzung der Lösungen für die Dauer des Sicherheitsnotfalls (in Verbindung mit und im Rahmen eines separaten IR-/APT-Vertrages) oder
c) einmalig für die Dauer der Evaluierung des Sicherheitsnotfalls (in Verbindung mit und im Rahmen eines separaten Evaluierungsvertrages / Proof of Concept (PoC)-Vertrages) aber in jedem Fall maximal für dreißig (30) Tage gewähren, um dem Kunden die Evaluierung der Hersteller-Lösung und der Managed Services oder der QGroup die Bearbeitung des Sicherheitsnotfalls / Sicherheitsvorfalls zu ermöglichen.

18.2.1 Nach Ablauf des Evaluierungszeitraums oder Sicherheitsnotfalls, aber maximal nach Ablauf von 30 Tagen, muss der Kunde, sofern er sich nicht vorher zum Kauf der Lizenzen oder zugehörigen QGroup-Services bereit erklärt hat, alle Komponenten der Lösungen von den Endpunkten und Systemen des potenziellen Kunden (Außerbetriebnahme der Endpunkte) oder von anderen Lösungskomponenten, die im Rahmen der Evaluierung geliefert oder zur Verfügung gestellt wurden, löschen.

18.2.2 Werden die Endpunktkomponenten nach Ablauf des Evaluierungszeitraums vom Kunden nicht deinstalliert und von den Endpunkten des Kunden entfernt, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass QGroup oder der Hersteller dem Kunden die entsprechenden monatlichen Gebühren für den/die aktiven Endpunkt(e), wie hierin beschrieben, in Rechnung stellen kann.

19. Kommerzielle Cloudservices

19.1 Für den Fall, dass Software auf eigenständiger Basis des Lizenznehmers lizenziert wird (d. h. getrennt und ohne Verbindung zu einer QGroup-Plattform), unterliegt das Recht auf Zugang und Nutzung der Software als Teil kommerzieller Cloud Services der fortdauernden Gültigkeit und Einhaltung der vom kommerziellen Cloud Service Provider festgelegten Nutzungsbedingungen für kommerzielle Cloud Services.

19.2 Soweit die Software als Client für separat erwerbbare kommerzielle Cloud Services fungiert, unterliegt nur die Software-Client-Komponente diesem Vertrag.

19.3 Die Beendigung, Aussetzung oder Nichtverfügbarkeit des kommerziellen Cloud-Dienstes erfolgt auf eigenes Risiko des Lizenznehmers und er erkennt an, dass QGroup keine Haftung oder Verpflichtung hat, die sich aus einer solchen Beendigung, Aussetzung oder Nichtverfügbarkeit ergibt.

19.4 Der Lizenznehmer erkennt ferner an, dass er für die Nutzung der Software möglicherweise Lizenzrechte an Software von Drittanbietern erwerben und installieren muss, die mit der im Umfeld der kommerziellen Cloud Services betriebenen Software kompatibel ist.

19.5 QGroup lehnt alle Garantien, Zusicherungen oder Gewährleistungen hinsichtlich der Eignung oder eines anderen Aspekts dieser Software von Drittanbietern ab.

19.6 Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die für die Cloudservices und Hosting verantwortlichen Anbieter, die für die Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen und den damit anfallenden Aufgaben auf die von ihnen zu pflegenden Systeme und dafür erforderlichen Informationen und

20. Ergänzende QGroup Betriebssystem (OS) Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (Falls OS und QGroup-Produkt integriert)

20.1 Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass Betriebssystemkomponenten, Teile davon oder Prozesse oder Dienstleistungen, die das direkte Produkt der Betriebssystemkomponenten (eingeschränkte Komponenten) und des gegebenenfalls erweiterten oder gehärteten Betriebssystems (Trusted Operating System) sind, nicht in ein Land (Region), exportiert oder reexportiert werden, das den Ausfuhrbeschränkungen der USA, der Europäischen Union oder des Heimatlandes des Lizenznehmers, unter Berücksichtigung aller anwendbaren nationalen oder internationalen Gesetze, unterliegt.

20.2 Der Lizenznehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, keine der eingeschränkten Komponenten (i) in ein Land (Region) oder an einen Staatsangehörigen eines solchen Landes (Region), unabhängig davon, wo er sich befindet zu exportieren oder wieder zu exportieren, der beabsichtigt, die eingeschränkten Komponenten zurück in dieses Land (Region) zu befördern oder zu transportieren, in das die USA, EU oder das Heimatland des Lizenznehmers die Ausfuhr von Waren oder Dienstleistungen verboten oder eingeschränkt hat ; (ii) an eine natürliche oder juristische Person, von der der Lizenznehmer Kenntnis hat oder Grund zu der Annahme hat, dass sie die eingeschränkten Komponenten bei der Konstruktion, Entwicklung oder Herstellung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen verwenden wird zu verkaufen; oder (iii) an eine natürliche oder juristische Person zu liefern, der die Teilnahme an U.S. Exportgeschäften durch eine Bundesbehörde der US-Regierung versagt wurde. Der Lizenznehmer garantiert und versichert, dass weder die BXA noch eine andere US-Bundesbehörde die Ausfuhrrechte ausgesetzt, widerrufen oder verweigert hat.

20.3 Wenn das jeweilige OS-Produkt von QGroup oder einer ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaften an den Lizenznehmer lizensiert wurde, gilt die eingeschränkte Garantie (falls vorhanden), die in dem jeweiligen Betriebssystemprodukt enthalten ist, für die Betriebssystemkomponenten, sofern die Betriebssystemkomponenten vom Lizenznehmer innerhalb der Laufzeit der eingeschränkten Garantie im jeweiligen Betriebssystemprodukt EULA lizensiert wurden. Mit dieser ergänzenden EULA wird jedoch der Zeitraum, für den die beschränkte Garantie gewährt wird, nicht verlängert.

20.4 Wenn das anwendbare Betriebssystemprodukt von einer anderen Gesellschaft als der QGroup oder einer ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaften an den Lizenznehmer lizensiert wurde, lehnt QGroup alle Gewährleistungen in Bezug auf die Betriebssystemkomponente wie folgt ab:
Ausschluss von Garantien: Im maximalen durch geltendes Recht zulässigen Umfang stellen QGroup und ihre Lieferanten dem Lizenzgeber die Betriebssystemkomponenten und alle (falls vorhanden) unterstützenden Dienste im Zusammenhang mit den Betriebssystemkomponenten („Unterstützende Dienste“) zur Verfügung, wie sie sind und mit allen Fehlern; und QGroup und ihre Lieferanten lehnen hiermit in Bezug auf die Betriebssystemkomponenten und Unterstützenden Dienste alle Garantien im Zusammenhang mit Eigentumsrecht, Nichtverletzung, Marktgängigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck, Schadcodefreiheit, Genauigkeit oder Vollständigkeit der Abläufe, Ergebnisse, Ungestörten Betrieb, Ungestörten Gebrauch ab. Das gesamte Risiko, das sich aus der Nutzung oder Leistung der Betriebssystemkomponenten und der Unterstützenden Dienste ergibt, liegt beim Lizenznehmer.

21. n/a

22. Verwendung der Software in Bereichen mit besonderem Risiko und besonderer Haftung

22.1 Hinsichtlich der Verwendung der Software oder Systemlösung in Bereichen mit besonderem Risiko, die einen fehlerfreien Dauerbetrieb relevanter Systeme erfordern und in denen ein Ausfall der Software zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit oder zu erheblichen Sach- oder Umweltschäden führen kann (Tätigkeiten mit hohem Risiko und Tätigkeiten mit hoher Verfügbarkeit, beispielsweise der Betrieb von Kernkraftanlagen, Waffensystemen, Flugnavigations- oder Flugkommunikationssystemen, lebenserhaltender Systeme oder Geräte, Maschinen- und Produktionsprozessen in der Herstellung von Pharmazeutika und Lebensmitteln), gewährleistet oder garantiert QGroup nicht, dass die Software oder Systemlösung als solche und ohne zusätzliche durch den Lizenznehmer zu treffende Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen, für den Gebrauch in besonders risikoreichen Bereichen geeignet ist.

22.2 Der Lizenznehmer erkennt an, dass QGroup keine Haftung oder Verpflichtung hat, die sich aus einer nicht ausreichenden oder dem Fehlen zusätzlicher, wirksamer Risikominderungsmaßnahmen und -lösungen ergibt.

22.3 Die Einrichtung einer funktionsfähigen, den Sicherheits- und Schutzanforderungen des Lizenznehmers entsprechenden Hardware- und Softwareumgebung für die Software oder Systemlösung liegt allein in der Verantwortung des Lizenznehmers. Das Gleiche gilt für die regelmäßige Datensicherung im EDV-System des Lizenznehmers und sein konkretes und übergeordnetes Risikomanagement.

23. Schlussbestimmungen

23.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

23.2 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980) wird ausgeschlossen.

23.3 Die Parteien vereinbaren den Sitz des Lizenzgebers als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches ist oder der Lizenznehmer bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

23.4 Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.