QGROUP GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen und EULA
Präambel und Geltungsbereich
Allen Lieferungen, Kundendienstleistungen und Beratungsdienstleistungen sowie der Lizenzierung von Software durch die QGroup GmbH (nachfolgend „QGROUP“) liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) zugrunde. Diese Bedingungen gelten ausschließlich im B2B-Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, QGROUP stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn QGROUP in Kenntnis der Bedingungen des Vertragspartners Lieferungen oder Leistungen an diesen vorbehaltlos ausführt.
Begriffsdefinitionen
- »Produkt« ist jede Standard-Hardware, jedes Verbrauchsmaterial oder jede Standard-Software, die gemäß diesen Bedingungen an den Vertragspartner verkauft, vermietet oder lizenziert
- »Software« bedeutet ein oder mehrere Computerprogramme im Objektcode sowie die dazugehörige Dokumentation, unabhängig vom Übertragungs- oder Installationsweg.
- »Kundendienstleistungen« (oder „Services“) sind Standardservices zu den Produkten, Support, Wartung, Updates von Software sowie Schulungen und Beratungen.
- »Spezifikationen« sind die spezifischen technischen Produktbeschreibungen und Leistungsmerkmale, die im Zeitpunkt der Auslieferung oder Bereitstellung durch QGROUP gültig sind.
- »Sicherheitsvorfall« ist ein negatives Ereignis, das die Informationssicherheit (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und/oder Integrität) von Daten, Informationen, Geschäftsprozessen, IT-Services, IT-Systemen oder IT-Anwendungen der Netzinfrastruktur des Vertragspartners beeinträchtigt.
- »Sicherheitsnotfall« ist ein kritischer Sicherheitsvorfall, der mit der unmittelbaren Gefahr eines länger andauernden Ausfalls von geschäftskritischen Prozessen oder Ressourcen des Vertragspartners oder der Gefahr eines hohen finanziellen oder reputativen Schadens verbunden ist.
I. Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Verkauf, Versand und Systemintegration
1.1 Vertragsschluss und Außenwirtschaftsrecht
Sämtliche Bestellungen und Angebote des Vertragspartners bedürfen der schriftlichen Annahme oder Auftragsbestätigung durch QGROUP, um Wirksamkeit zu erlangen. Lieferungen unterliegen den im konkreten Angebot festgehaltenen Handelsklauseln nach den Incoterms 2020 (standardmäßig EXW ab Auslieferungsstelle QGROUP, sofern nicht anders vereinbart). Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, behördlichen Genehmigungspflichten sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
Angebote von QGROUP sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von QGROUP wirksam. Elektronische Bestätigungen per E-Mail genügen diesem Schriftformerfordernis. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit im Angebot keine abweichende Preisgarantie erteilt wird, sind Preise nur für den im Angebot angegebenen Zeitraum gültig. Verschiebt sich der Liefertermin auf Wunsch des Vertragspartners, behält sich QGROUP vor, die Preise entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Erhöhungen der Material-, Produktions- oder Lohnkosten anzupassen. Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise, hilfsweise die am Tag der Leistungserbringung gültige Preisliste von QGROUP. QGROUP ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern diese für den Vertragspartner zumutbar sind.
1.2 Preise und Steuern
1.2.1 Sämtliche Preise verstehen sich netto ab Werk zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Zollgebühren oder sonstiger gesetzlicher Abgaben. Angebotene Preise sind für den im konkreten Angebot genannten Zeitraum bindend. Verschiebt sich ein Liefer- oder Leistungstermin auf Wunsch oder durch Verschulden des Vertragspartners, behält sich QGROUP eine angemessene Preisanpassung vor.
1.2.2 Bei Lieferungen und Leistungen an Vertragspartner außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der Vertragspartner verpflichtet, QGROUP seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bzw. den steuerlichen Ansässigkeitsnachweis unverzüglich mitzuteilen. Liegt ein Fall des Reverse-Charge-Verfahrens vor, hat der Vertragspartner die anfallende Umsatzsteuer im jeweiligen Bestimmungsland eigenverantwortlich abzuführen und QGROUP von etwaigen steuerlichen Nachforderungen freizustellen.
1.3 Versand- und Nebenkosten / Öffentliche Aufträge
Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, enthalten die Preise keine Kosten für Verpackung, Bearbeitung, Transport und Transportversicherung. Preise in Angeboten für öffentliche Auftraggeber verstehen sich als Marktpreise gemäß der Verordnung PR 30/53.
1.4 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
QGROUP behält sich das Eigentum an allen gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für QGROUP als Hersteller. Bei Einbau in fremde Waren durch den Vertragspartner erwirbt QGROUP Miteigentum an der neu entstandenen Gesamtsache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Waren. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder Weitervermietung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des QGROUP-Rechnungswertes sicherungshalber an QGROUP ab; QGROUP nimmt die Abtretung an. Der Vertragspartner bleibt widerruflich zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Bei Zahlungsverzug ist QGROUP berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Rücknahme der Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zu verlangen. QGROUP wird Sicherheiten auf Wunsch des Vertragspartners freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
1.5 Lieferung, Abnahme von Produkten und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, gelieferte Hardware- und Softwareprodukte unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu untersuchen und gefundene Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Lieferung, QGROUP schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB). Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung zunächst nicht erkennbar sind (versteckte Mängel), müssen QGROUP unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich angezeigt werden. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware in Bezug auf den jeweiligen Mangel als genehmigt. Ist die Installation der Produkte vertraglich nicht im Preis inbegriffen, gilt die Abnahme mit der Lieferung als erfolgt. Ist die Installation vereinbart, gilt die Abnahme als erfolgt, sobald das Produkt das Installations- und Testverfahren von QGROUP erfolgreich durchlaufen hat, spätestens jedoch dreißig (30) Tage nach physischer Lieferung
1.6 Abnahme von Systemlösungen
Schuldet QGROUP die betriebsfertige Erstellung einer individuellen Systemlösung (Kombination aus Hardware, Software und Integrationsleistungen), wird QGROUP dem Vertragspartner die Betriebsbereitschaft schriftlich oder per E-Mail anzeigen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unverzüglich nach Anzeige eine Funktionsprüfung durchzuführen und die Systemlösung mittels eines gemeinsamen schriftlichen Protokolls abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Das Gesamtsystem gilt als abgenommen, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Anzeige der Betriebsbereitschaft konkrete, wesentliche Mängel schriftlich rügt oder wenn er das System produktiv nutzt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme und werden im Rahmen der Mängelhaftung behoben.
1.7 Zahlungsbedingungen, Kreditprüfung und Leistungsverweigerung
Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, im Angebot oder der Rechnung ist ein abweichendes Fälligkeitsdatum ausdrücklich angegeben. QGROUP ist berechtigt, die Kredit- oder Zahlungsbedingungen anzupassen oder Vorauszahlungen zu verlangen, wenn das vorherige Zahlungsverhalten des Vertragspartners oder objektive Anhaltspunkte (z. B. Creditreform-Auskunft) eine Verschlechterung der finanziellen Situation des Vertragspartners nachweislich erkennen lassen. QGROUP kann die Vertragserfüllung verweigern, wenn der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung aus der Geschäftsbeziehung in Verzug ist und diesen Zustand nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach schriftlicher Mahnung behebt. QGroup kann ferner Vorauszahlung oder die Stellung geeigneter Sicherheiten verlangen und ausstehende Leistungen bis zur Sicherheitsleistung zurückhalten.
1.8 Gefahrübergang und Aufrechnung
Der Eigentums- und Gefahrenübergang erfolgt an der QGROUP-Auslieferungsstelle (EXW). Gefahr und Transportkosten gehen mit Übergabe an den Frachtführer auf den Vertragspartner über.
1.9 Der Vertragspartner ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
2. Rechte bei Mängeln (Gewährleistung)
2.1 Umfang der Mängelhaftung
QGROUP gewährleistet, dass QGROUP-Hardwareprodukte frei von Material- und Herstellungsfehlern sind und den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. QGROUP gewährleistet ferner, dass die QGROUP gehörende Standard-Software im Wesentlichen den Spezifikationen entspricht. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software vollständig fehlerfrei oder für jeden denkbaren Einsatzbereich schadcodefrei zu entwickeln.
2.2 Gewährleistungsfristen und Nachbesserung
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB – ein Jahr ab Gefahrübergang, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften längere Fristen vorsehen (z.B. §§ 438 Abs. 1 Nr. 1–2, 634a BGB). Dies gilt auch für die Lieferung von Ersatzteilen oder die Durchführung von Reparaturleistungen. Durch die Durchführung von kostenlosen Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen im Wege der Mängelbeseitigung wird kein genereller Neubeginn der Verjährungsfrist für das Gesamtprodukt ausgelöst, es sei denn, QGROUP handelt in ausdrücklichem Anerkenntnis der Mängeleigenschaft.
2.3 Rechte bei Fehlschlagen der Nacherfüllung
Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) steht ausschließlich QGROUP zu. Schlägt die Nacherfüllung nach mindestens zwei (2) erfolglosen Versuchen innerhalb einer vom Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist endgültig fehl, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz im
Rahmen der Haftungsbeschränkungen dieser Bedingungen zu. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat QGROUP nicht zu tragen, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Produkte nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglichen Lieferort verbracht wurden, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
2.4 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe aller für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden (nach Möglichkeit unter Verwendung der von QGROUP bereitgestellten Meldeformulare oder Ticketsysteme). Voraussetzung für jegliche Mängelansprüche ist, dass der Fehler reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann. Der Vertragspartner hat QGROUP im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern kostenfrei zu unterstützen, insbesondere durch Bereitstellung von Systemprotokollen, Testdaten, Maschinenzeit sowie den temporären Zugriff auf die betroffene Hardware- und Softwareumgebung.
2.5 Gewährleistung bei Software von Drittherstellern (Vorlieferanten)
Wird Software von Vorlieferanten als eigenständiges Drittprodukt an den Vertragspartner überlassen, übernimmt QGROUP keine eigenständige Pflicht zur softwareseitigen Code-Veränderung. QGROUP verpflichtet sich jedoch, berechtigte Mängelrügen des Vertragspartners an den jeweiligen Vorlieferanten weiterzuleiten. Soweit der Vorlieferant Fehlerkorrekturen, Patches oder Updates bereitstellt, wird QGROUP diese dem Vertragspartner zur Verfügung stellen; das Einspielen oder Integrieren dieser Updates ist, sofern nicht im Hauptvertrag ausdrücklich anders vereinbart, gesondert zu vergüten.
Für Produkte von Vorlieferanten, die als solche im Angebot oder Vertrag gekennzeichnet sind, tritt QGROUP ihre eigenen Mängelansprüche gegen den Vorlieferanten an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner ist verpflichtet, zunächst eine außergerichtliche Inanspruchnahme des Vorlieferanten ernsthaft zu versuchen. QGROUP haftet für Mängel dieser Produkte nur nachrangig und im Rahmen der in diesen AGB vereinbarten Verjährungsfristen, sofern und soweit der Vorlieferant eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig verweigert, hierzu nicht in der Lage ist oder die Durchsetzung der Ansprüche gegen den Vorlieferanten für den Vertragspartner unzumutbar ist oder fehlschlägt.“
2.6 Geringfügige Mängel und Workarounds
Die Beseitigung von Fehlern, die den vertragsgemäßen Einsatz des Produkts nicht schwerwiegend beeinträchtigen, kann nach Wahl von QGROUP auch im Wege der Lieferung einer weiterentwickelten Softwareversion (Update/Upgrade) oder durch das Aufzeigen von zumutbaren Umgehungsmaßnahmen (Workarounds) erfolgen. Kostenlose Reparatur oder Austausch stellen nur dann ein Anerkenntnis eines Mangels dar, wenn QGroup dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2.7 Erlöschen der Gewährleistung und Aufwendungsersatz
Jede Mängelhaftung erlischt für solche Produkte, die der Vertragspartner ohne vorherige Zustimmung von QGROUP in Textform, zB Email, selbst ändert, manipuliert oder in deren Quellcode bzw. Konfiguration er eingreift oder Komponenten nutzt die QGroup nicht freigegeben hat, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Mangel hiervon völlig unabhängig ist. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt oder der Fehler auf einer Fehlbedienung oder ungeeigneten Systemumgebung des Vertragspartners beruht, ist QGROUP berechtigt, den entstandenen Prüf- und Arbeitsaufwand nach den jeweils gültigen Standard-Stundensätzen von QGROUP in Rechnung zu stellen.
2.8 Beschaffenheitsvereinbarung
Als Beschaffenheit der Produkte gelten ausschließlich die in den Spezifikationen und Datenblättern von QGROUP enthaltenen Angaben. Weitergehende Garantien oder Zusicherungen, insbesondere hinsichtlich einer spezifischen wirtschaftlichen Verwertbarkeit oder der Eignung für ein vom Vertragspartner beabsichtigtes, aber nicht ausdrücklich vereinbartes Projektgeschäft, sind ausgeschlossen.
3. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
3.1 Einhaltung von Dritt-Lizenzbedingungen
Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Urhebers bzw. Herstellers (z. B. EULA). Der Vertragspartner verpflichtet sich zur strikten Einhaltung dieser Bestimmungen und wird seine Endabnehmer entsprechend vertraglich verpflichten. Er hat jede ihm bekannt werdende Vertragsverletzung durch Dritte unverzüglich an QGROUP zu melden.
3.2 Haftung bei Rechtsmängeln (Schutzrechtsverletzungen)
QGROUP gewährleistet, dass die von QGROUP selbst entwickelten Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Der Vertragspartner wird QGROUP unverzüglich in Textform (z. B. per E-Mail) benachrichtigen, falls Dritte Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten gegen ihn geltend machen.
QGROUP ist berechtigt, nach eigener Wahl das Produkt so zu modifizieren oder zu ersetzen, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird, dem Vertragspartner das Nutzungsrecht durch Lizenzierung zu verschaffen oder, falls dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, das Produkt gegen Rückerstattung der Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurückzunehmen. QGROUP ist ferner berechtigt, die rechtliche Verteidigung gegen die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten zu übernehmen; der Vertragspartner darf ohne vorherige Zustimmung von QGROUP keine die Ansprüche anerkennenden Erklärungen abgeben. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz sind nach Maßgabe der Haftungsbeschränkungen in Ziffer 4 begrenzt.
3.3 Nutzung von Open-Source-Software
(a) Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass QGROUP in Produkten, Lösungen oder im Rahmen von individuellen Projektarbeiten (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“) Open-Source-Software-Komponenten („OSS“) integriert oder nutzt. Die Rechte und Pflichten des Vertragspartners in Bezug auf diese OSS-Komponenten richten sich ausschließlich nach den Bedingungen der jeweils anwendbaren Open-Source-Lizenz(en). Bestimmungen dieser AGB oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen schränken die in den OSS-Lizenzen gewährten Rechte in keiner Weise ein.
(b) Die in diesen AGB oder im Hauptvertrag vereinbarten Nutzungsbeschränkungen (z. B. Beschränkungen des Weitervertriebs oder Dekompilierungsverbote) gelten primär für das geistige Eigentum von QGROUP, das nicht unter solche Open-Source-Lizenzen fällt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf von QGROUP selbst entwickelte Softwaremodule, Marken von QGROUP, proprietäre Dokumentationen und vertrauliche Informationen) und regeln die spezifischen kommerziellen Rechte und Pflichten zwischen den Parteien.
(c) Soweit im Rahmen von individuellen Projektarbeiten oder Werkleistungen die Einräumung ausschließlicher (exklusiver) Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen vereinbart ist, gilt diese Exklusivität ausdrücklich nicht für die darin enthaltenen OSS-Komponenten. An diesen erhält der Vertragspartner Rechte gemäß der jeweils anwendbaren Open-Source-Lizenz.
3.4 Schutzrechtshinweise und Dokumentation
Urheberrechts-, Marken-, Seriennummern- oder sonstige Schutzrechtshinweise auf oder in den Produkten dürfen vom Vertragspartner weder entfernt, abgeändert noch unkenntlich gemacht werden. Sie sind zwingend in jede zulässige Kopie zu übernehmen. Die gewerbliche Übersetzung, Vervielfältigung oder Verbreitung des von QGROUP mitgelieferten Dokumentationsmaterials bedarf der vorherigen Zustimmung von QGROUP in Textform (z. B. per E-Mail).
3.5 Freistellung durch den Vertragspartner
Soweit Produkte nach Entwürfen, Mustern, Spezifikationen oder ausdrücklichen Anweisungen des Vertragspartners gefertigt oder konfiguriert wurden, stellt der Vertragspartner QGROUP von allen Ansprüchen, Kosten und Schäden vollumfänglich frei, die von Dritten aufgrund der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten geltend gemacht werden.
3.6 Ausschluss der Haftung bei Modifikationen
Jegliche Haftung von QGROUP für Schutzrechtsverletzungen ist ausgeschlossen, wenn die Verletzung darauf beruht, dass der Vertragspartner das Produkt modifiziert hat, das Produkt mit nicht von QGROUP gelieferten oder freigegebenen Fremdkomponenten betrieben wird, oder das Produkt auf eine Weise genutzt wird, die nicht den Spezifikationen oder Anwendungshinweisen entspricht.
4. Haftung und Haftungsbegrenzung
4.1 Gesetzliche Mindesthaftung
QGROUP haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von QGROUP, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Das Gleiche gilt bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei ausdrücklich und schriftlich als solchen übernommenen Garantien.
4.2 Haftung bei leichter Fahrlässigkeit (Kardinalpflichten)
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von QGROUP der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von QGROUP vollständig ausgeschlossen.
4.3 Begrenzung von Folgeschäden und Drittansprüchen
Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 4.1 ist bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten durch QGROUP die Haftung für indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden gemäß Ziffer 4.2 und 4.5 begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für diese Schadensarten vollständig ausgeschlossen.
4.4 Besondere Risikoabgrenzungen (IT-Security & Managed Services)
Für spezifische Leistungsbereiche gilt ergänzend folgende Risiko- und Haftungsaufteilung:
a) Software & Komponenten Dritter (inkl. Open-Source & Threat Intel): Bei der Überlassung oder dem MSSP-Betrieb von Drittanbieter-Software/-Appliances sowie der Bereitstellung von Cyber-Threat-Intelligence-Daten Dritter schuldet QGROUP lediglich die sorgfältige Auswahl und Bereitstellung, nicht jedoch die inhärente Mängelfreiheit oder ununterbrochene Verfügbarkeit dieser Fremdsysteme. Die Haftung für herstellerbedingte, zum Zeitpunkt der Leistungserbringung unbekannte Sicherheitslücken („Zero-Day-Exploits“) oder fehlerhafte Datenzulieferungen Dritter ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.
b) OEM-Integration (Embedded OS / Hardware): Bei OEM-integrierten Gesamtlösungen übernimmt QGROUP keine Haftung für Kompatibilitätskonflikte oder Sicherheitsrisiken, die aus nachträglichen, nicht von QGROUP autorisierten Updates des Betriebssystems, der Hardware-Firmware oder durch den Vertragspartner eingebrachte Fremdkomponenten entstehen.
c) Hosting & Datenverlust: Beim Hosting von Software, Daten und Applikationen haftet QGROUP für Datenverlust bei leichter Fahrlässigkeit nur dann, wenn der Vertragspartner seinerseits die Pflicht zur regelmäßigen, dem Risiko angemessenen Datensicherung (Backups) nachweislich erfüllt hat und die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Für Ausfallzeiten des Hostings durch höhere Gewalt, Cyber-Großangriffe (z. B. flächendeckende DDoS-Attacken), bei Überschreiten vereinbarter Volumen- und Bandbreitengrenzen oder für notwendige, angekündigte Wartungsfenster besteht keine Haftung.
d) Pentests, Vulnerability Checks & Audits: Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Pentests und Schwachstellen-Scans den Zustand der IT-Infrastruktur nur zum jeweiligen Prüfzeitpunkt abbilden. QGROUP haftet nicht für Systeminstabilitäten, Abstürze oder Datenverluste, die durch die vereinbarungsgemäße Durchführung der simulierten Angriffe entstehen, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
e) Incident Response & Threat Hunting: Bei der Vorfallreaktion und Bedrohungssuche schuldet QGROUP ein professionelles, dem Stand der Technik entsprechendes Bemühen (Dienstvertrag), jedoch keinen Erfolg hinsichtlich der vollständigen Entdeckung oder lückenlosen Schadensbeseitigung einer fortgeschrittenen Cyber-Attacke (Advanced Persistent Threat - APT). Eine Haftung für während der akuten Eindämmung (z. B. Isolation von Systemen, Herunterfahren von Servern) entstehende Betriebsunterbrechungsschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
f) Architekturberatung & Prozesse: Bei IT-Beratungsleistungen haftet QGROUP nicht für das Erreichen bestimmter Zertifizierungen (z. B. ISO 27001) oder die absolute Einbruchssicherheit der empfohlenen Struktur, da die finale Umsetzung, Rechtevergabe und operative Überwachung im alleinigen Verantwortungsbereich des Vertragspartners verbleiben.
4.5 Summenmäßige Haftungsdeckelung
Bei Sachschäden und Vermögensschäden ist die Ersatzpflicht von QGROUP für Fälle leichter Fahrlässigkeit pro Schadensereignis betragsmäßig auf die Deckungssummen der von QGROUP abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Diese betragen 1.000.000 EUR für Vermögensschäden und 5.000.000 EUR für Sachschäden. Diese summenmäßige Begrenzung gilt nicht für Schäden gemäß Ziffer 4.1.
4.6 Besondere Mitwirkungspflichten und Haftung bei Incident Response
a) Dienstvertraglicher Charakter: Dem Vertragspartner ist bewusst, dass es keine 100%ige Sicherheit gibt. Dem Vertragspartner ist auch bewusst, dass Incident-Response-Maßnahmen (akute IT-Forensik, Eindämmung von Cyber-Angriffen) sowie Managed Services (MSSP) Dienstleistungen unter Zeitdruck und unvollständiger Informationslage darstellen. Ein Erfolg (z. B. die vollständige Datenrettung oder die lückenlose Identifikation aller infizierten Systeme) wird nicht geschuldet.
b) Risiko von Notfallmaßnahmen: Um die Ausbreitung von Schadsoftware zu verhindern, ist QGROUP berechtigt, unverzüglich technische Notfallmaßnahmen (z. B. die sofortige Trennung von Systemen vom Netzwerk, das Einfrieren von virtuellen Maschinen oder das Herunterfahren von Servern) einzuleiten. Für hieraus resultierende Betriebsunterbrechungen, Datenverluste oder Schäden an Systemen haftet QGROUP bei leichter Fahrlässigkeit nicht.
c) Kritische Mitwirkung: Um die Ausbreitung von Schadsoftware im Rahmen von Notfallmaßnahmen zu verhindern, ist QGROUP berechtigt, unverzüglich technische Sofortmaßnahmen (z. B. Trennung von Systemen vom Netzwerk, Einfrieren virtueller Maschinen) einzuleiten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Incident-Response-Team unverzüglich alle erforderlichen Zugänge (administrative Rechte), Netzwerkpläne und Protokolldaten bereitzustellen sowie entscheidungsbefugte Ansprechpartner (24/7) zu benennen. Verzögerungen oder Schäden, die auf einer verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Mitwirkung des Vertragspartners beruhen, hat QGROUP nicht zu vertreten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Incident-Response-Team unverzüglich alle erforderlichen Zugänge (administrative Rechte), Netzwerkpläne und Protokolldaten bereitzustellen sowie entscheidungsbefugte Ansprechpartner (24/7) zu benennen. Verzögerungen oder Schäden, die auf einer verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Mitwirkung des Vertragspartners beruhen, hat QGROUP nicht zu vertreten.
4.7 Vorrang spezifischer Leistungs- und Haftungsvereinbarungen
Für Dienstleistungen, deren Durchführung zwingend technische Eingriffe, Systemuntersuchungen, automatisierte Schwachstellenscans, simulierte Angriffe (Pentests) oder den Zugriff auf potenziell infizierte, kompromittierte oder instabile Systeme des Vertragspartners bedingen, gelten vorrangig die Haftungsregelungen und Freistellungserklärungen der jeweiligen separaten Einzelvereinbarung (z. B. Einzelvertrag, Projektauftrag, Scope of Work). Soweit dort weitergehende Haftungsbeschränkungen, Haftungsausschlüsse oder Freistellungsverpflichtungen des Vertragspartners vereinbart sind, gehen diese den Regelungen dieser AGB vor. Die Bestimmungen dieser AGB gelten für solche Spezialleistungen nur nachgelagert und ergänzend.
4.8 Besondere Gewährleistung und Mitwirkung bei OEM-Hardware & Appliances
a) Modifikationsverbot & Einsatzzweck: Bei der Lieferung von OEM-integrierten Gesamtlösungen (Software auf speziellem Betriebssystem oder Hardware-Appliances) ist die Mängelhaftung und die Haftung für Folgeschäden für solche Fehler ausgeschlossen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Vertragspartner die Hardware unbefugt geöffnet, unautorisierte Firmware- oder Betriebssystem-Updates eingespielt oder die Konfiguration außerhalb der Spezifikationen verändert hat, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Mangel hiervon völlig unabhängig ist.
b) Umwelt- und Betriebsbedingungen: Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, die von QGROUP vorgegebenen Betriebsbedingungen für physische Appliances (z. B. Stromversorgung, Überspannungsschutz, Klimatisierung, Staubfreiheit) einzuhalten. Schäden, die durch Missachtung dieser Bedingungen entstehen, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
4.9 Einsatz von kundeninternen Systemen der Künstlichen Intelligenz (KI)
a) Eigenverantwortung: Nutzt der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Leistungen oder zur internen Verarbeitung von Daten eigene oder von ihm beigestellte Systeme der Künstlichen Intelligenz (z. B. LLMs, automatisierte Entscheidungsmodelle – nachfolgend „Vertragspartner -KI“), erfolgt dies ausschließlich auf eigenes Risiko des Vertragspartners.
b) Haftungsübernahme bei Vertragspartner -KI: Der Vertragspartner haftet vollumfänglich für sämtliche Ergebnisse, Handlungen oder Unterlassungen, die auf dem Einsatz solcher Vertragspartner -KI basieren. Dies gilt insbesondere, wenn die Vertragspartner -KI fehlerhafte Analysen erstellt, Sicherheitslücken verursacht oder gegen Datenschutzbestimmungen (DSGVO) und Rechte Dritter verstößt.
c) Zurechtweisung und Freistellung: Handlungen oder Ergebnisse einer Vertragspartner -KI werden dem Vertragspartner rechtlich wie das Verhalten eigener Mitarbeiter zugerechnet. Der Vertragspartner stellt QGROUP von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Einsatz von Vertragspartner -KI-Tools durch den Vertragspartner resultieren.
d) Keine Gewährleistung: QGROUP übernimmt keine Verantwortung für die Kompatibilität, Richtigkeit oder Sicherheit von KI-Systemen, die nicht von QGROUP selbst stammen, aber vom Vertragspartner in den Leistungsprozess integriert werden.
4.10 Höhere Gewalt (Force Majeure)
a) Leistungsausschluss: Keine der Vertragsparteien hat Verzögerungen oder die vollständige oder teilweise Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu vertreten, wenn diese auf ein Ereignis Höherer Gewalt zurückzuführen sind.
b) Definition: Als Höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren, unabwendbaren und außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegenden Ereignisse. Hierzu gehören insbesondere: Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen, extreme Witterungsverhältnisse; Krieg, kriegsähnliche Zustände, Terrorakte, Unruhen, Revolutionen, Sabotage; Streik, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder Embargos; Epidemien, Pandemien sowie gesetzliche oder behördliche Quarantänemaßnahmen; flächendeckende, unvorhersehbare Ausfälle von Internet- und Telekommunikationsinfrastrukturen, Energieversorgungsausfälle sowie staatlich veranlasste Netzabschaltungen (z. B. "Kill Switches").
c) Zulieferengpässe: Unverschuldete, schwerwiegende und flächendeckende Lieferengpässe oder Transportverzögerungen bei Halbleitern, Mikrochips oder spezifischen Hardware-Komponenten von OEM-Zulieferern stehen einem Ereignis Höherer Gewalt gleich, sofern QGROUP rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von ihren eigenen Zulieferern nicht beliefert wird.
d) Informationspflicht und Verlängerung: Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses Höherer Gewalt, dessen voraussichtliche Dauer und die betroffenen Leistungspflichten informieren. Die Leistungsfristen verlängern sich automatisch um die Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
e) Kündigungsrecht: Dauert das Ereignis Höherer Gewalt ununterbrochen länger als acht (8) Wochen an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen ganz oder teilweise fristlos schriftlich zu kündigen. Bereits erbrachte Teileistungen sind abzurechnen. Weitergehende Ansprüche sind für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
5. Vertrauensschutz und Geheimhaltung
5.1 Kundenschutz und Abwerbeverbot
a) Aktives Abwerbeverbot: Dem Vertragspartner ist bekannt, dass QGROUP zur Erbringung hochspezialisierter IT-Sicherheitsdienstleistungen auf das fortlaufend geschulte Fachwissen qualifizierter Mitarbeiter angewiesen ist. Der Vertragspartner verpflichtet sich daher, während der Laufzeit des Vertrages sowie für einen Zeitraum von achtzehn (18) Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter oder spezialisierten Subunternehmer von QGROUP, die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses für den Vertragspartner tätig waren, direkt oder indirekt aktiv abzuwerben oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung von QGROUP in ein direktes oder indirektes Beschäftigungs-, Dienst- oder Beratungsverhältnis zu bringen.
b) Ausnahme bei Initiativbewerbungen: Dies gilt ausdrücklich nicht für Einstellungen oder Beauftragungen, die nachweislich auf einer unaufgeforderten Initiativbewerbung des Mitarbeiters oder auf allgemeinen, nicht gezielt auf Mitarbeiter von QGROUP ausgerichteten Stellenanzeigen beruhen. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahme trägt der Vertragspartner.
c) Vertragsstrafe: Für jeden schuldhaften Verstoß des Vertragspartners gegen dieses aktive Abwerbeverbot zahlt der Vertragspartner an QGROUP eine Vertragsstrafe. Die Höhe dieser Vertragsstrafe wird von QGROUP im Einzelfall nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft. Als Richtwert für die Bemessung gilt ein Betrag in Höhe von einem halben (0,5) Bruttojahresgehalt des betroffenen Mitarbeiters (bezogen auf dessen letztes Basisgehalt bei QGROUP vor dem Verstoß). Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten; die verwirkte Vertragsstrafe wird angerechnet.
5.2 Wechselseitige Geheimhaltung und Datenschutz
a) Definition Vertraulicher Informationen: „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind alle geschäftlichen, technischen, organisatorischen und rechtlichen Informationen, Daten, Berichte (insbesondere Pentest-Berichte, Audit-Ergebnisse, Forensik-Analysen), Quellcodes, Passwörter, Netzwerktopologien, Schwachstellenberichte sowie personenbezogene Daten, die sich die Parteien im Rahmen der Vertragserfüllung gegenseitig zugänglich machen.
b) Geheimhaltungspflicht: Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng geheim zu halten, sie ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden und sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Die Parteien schützen diese Informationen durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) vor unbefugtem Zugriff.
c) Erlaubte Weitergabe: Die Weitergabe ist nur an solche Mitarbeiter, Subunternehmer oder gesetzliche Vertreter gestattet, die diese Informationen für die Durchführung der Leistungen zwingend benötigen („Need-to-know“-Prinzip) und die zuvor mindestens im gleichen Umfang zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
d) Ausnahmen: Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (1) allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt werden; (2) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung nachweislich bekannt waren; (3) von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht rechtmäßig offengelegt wurden; (4) unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden; oder (5) aufgrund gesetzlicher Pflichten, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
e) Rückgabe und Löschung: Nach Beendigung des Vertrages werden alle vertraulichen Informationen sowie etwaige Kopien nach Wahl der offenlegenden Partei entweder zurückgegeben oder unwiderruflich gelöscht. Ausgenommen hiervon sind Informationen, zu deren Aufbewahrung die Partei gesetzlich verpflichtet ist oder die im Rahmen der ordnungsgemäßen, automatisierten Datensicherung (Backups) gespeichert wurden, sofern eine Löschung nur mit unverhältnismäßig hohem technischem Aufwand möglich ist und die Daten weiterhin dieser Geheimhaltung unterliegen.
f) Cyber-Threat-Intelligence und Anonymisierungsvorbehalt:
Erlaubnis zur Nutzung: Dem Vertragspartner ist bekannt und er willigt ausdrücklich ein, dass QGROUP im Rahmen von Incident Response, Threat Hunting, Pentests und MSSP-Diensten gewonnene, rein technische Erkenntnisse über Cyber-Bedrohungen uneingeschränkt auswerten, nutzen und an Dritte weitergeben darf. Zweck: Dies umfasst das Teilen von Angriffsindikatoren (IoCs), Schadsoftware-Proben (Malware Samples), Angreifer-Taktiken (TTPs) sowie Schwachstellen-Informationen mit Cybersicherheitsbehörden (z. B. BSI), CERTs, Branchenverbänden (ISACs) sowie anderen Vertragspartnern zum Zwecke der allgemeinen Cyber-Abwehr. Anonymisierungsgarantie: QGROUP garantiert, dass vor jeder Weitergabe eine vollständige und unwiderrufliche Anonymisierung erfolgt. Es sollen keinerlei Rückschlüsse auf die Identität des Vertragspartners, dessen Mitarbeiter, dessen spezifische IT-Infrastruktur oder auf personenbezogene Daten möglich sein. Das Mandantenverhältnis selbst bleibt strikt vertraulich.
g) Laufzeit: Die Geheimhaltungspflichten dieser Vereinbarung bleiben auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren fortbestehen.
6. Schlussbestimmung und Rangfolge
6.1 Datenschutz und IT-Sicherheit
Die jeweils aktuellen Datenschutzbestimmungen sowie die Dokumentation der Technischen und Organisatorischen Maßnahmen (TOM) von QGROUP sind integraler Bestandteil des Sicherheitskonzepts und können jederzeit unter backoffice@QGROUP.de angefordert werden.
6.2 Vertragsbestandteile und Rangfolge (Spezialitätsprinzip)
a) Modulare Struktur: Für spezifische Angebote, Lizenzüberlassungen und Serviceleistungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen (ADB) für Projekt- und Supportgeschäfte (Teil II) sowie die Allgemeinen Lizenzbedingungen (EULA) für die Softwarenutzung (Teil III) oder spezifische servicebezogene Service Level Agreements (SLAs). Diese Module können je nach Leistungsumfang auch separat vereinbart werden.
b) Vorrangregel (Rangfolge der Dokumente):
Für das Verhältnis der Vertragsdokumente zueinander vereinbaren die Parteien ausdrücklich folgende Rangfolge (bei Widersprüchen geht die jeweils vorgehende Regelung der nachfolgenden vor):
a) Individuell ausgehandelte Vereinbarungen (z. B. im Hauptvertrag, Angebot oder in schriftlichen Sonderabreden) zwischen den Vertragsparteien.
b) Die spezifischen Modulbedingungen (Allgemeine Dienstleistungsbedingungen [ADB] oder Lizenzbedingungen [EULA]) als die jeweils spezielleren und sachnäheren Bestimmungen für die jeweilige Leistung.
c) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als übergeordnete Rahmenregelung. Die AGB bleiben in allen Bereichen, die durch die vorstehenden Dokumente (Ziff. 1 und 2) nicht oder nicht abweichend geregelt sind (z. B. Gerichtsstand, salvatorische Klausel, generelle Exportkontrolle), vollumfänglich anwendbar.
6.3 Gesetzestreue und Aussetzungsrecht
Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Vorschriften. QGROUP ist berechtigt, die Vertragserfüllung oder den Zugriff auf Systeme vorübergehend auszusetzen, wenn der Vertragspartner nachweislich und schwerwiegend gegen anwendbare gesetzliche Bestimmungen verstößt.
6.4 Exportkontrolle und Außenwirtschaftsrecht
a) Einhaltung von Vorschriften: Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die von QGROUP gelieferten Produkte (insbesondere Software, Quellcodes, physische Appliances, OEM-integrierte Systeme, Threat-Intelligence-Daten sowie Dokumentationen) den nationalen, europäischen und internationalen Exportkontroll-, Sanktions- und Embargobestimmungen unterliegen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei einer Weitergabe, dem (Re-)Export, der Überlassung oder dem sonstigen Transfer der Produkte an Dritte sämtliche anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts strikt einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie der Vereinigten Staaten von Amerika (z. B. EAR, ITAR).
b) Alleinige Verantwortung: Erfolgt die Lieferung der Produkte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Union und verbringt oder exportiert der Vertragspartner diese Produkte nachträglich in Drittländer, trägt der Vertragspartner die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung. Der Vertragspartner ist eigenverantwortlich für die Prüfung und Einhaltung aller Embargos, länder- und personenbezogenen Sanktionslisten (z. B. EU-Sanktionslisten, US-Denial-Lists, Consolidation Screening List des Bureau of Industry and Security) sowie für die Erlangung erforderlicher Ausfuhrgenehmigungen (z. B. beim BAFA).
c) Endverbleibs- und Verwendungsprüfung: Der Vertragspartner stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Produkte nicht für Zwecke verwendet werden, die im Zusammenhang mit chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen oder militärischer Träger- und Raketentechnologie stehen.
d) Freistellungsverpflichtung: Der Vertragspartner stellt QGROUP, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen, Schäden, Bußgeldern und Kosten (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten) vollumfänglich frei, die QGROUP direkt oder indirekt durch einen schuldhaften Verstoß des Vertragspartners gegen die anwendbaren Exportkontrollvorschriften entstehen.
e) Vertragsvorbehalt: Die Vertragserfüllung seitens QGROUP steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund des Außenwirtschaftsrechts oder Sanktionen entgegenstehen. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass eine Leistung gegen geltendes Exportkontrollrecht verstoßen würde, ist QGROUP berechtigt, schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten.
6.5 U.S. Government Restricted Rights
Jede Nutzung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung der kommerziellen Standardsoftware und der technischen Dokumentation durch oder für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt ausschließlich den Beschränkungen gemäß FAR 12.212 (für zivile Behörden) sowie DFARS 227.7202-1 und DFARS 227.7202-3 (für das Verteidigungsministerium) sowie den Bestimmungen von FAR 52.227-19 oder DFARS 252.227-7015 in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
6.6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen und den darunter geschlossenen Verträgen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des internationalen Privatrechts. Exklusiver Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Frankfurt am Main.
6.7 Nuklearer Ausschluss
Die Produkte wurden weder als Teile zur Planung, Konstruktion oder Wartung einer Nuklearanlage noch zum direkten, ausfallsicheren Betrieb in einer solchen Anlage entworfen oder hergestellt. Eine Verwendung in diesen Bereichen ist vertragswidrig; QGROUP haftet nicht für Schäden, die infolge einer solchen vertragswidrigen Nutzung entstehen.
6.8 Vollständigkeit und Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail oder Bestätigung über ein elektronisches Ticketsystem von QGROUP) sowie der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Eine einseitige Änderung des Vertragswerks ist ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für die Änderung oder Aufhebung dieses Formerfordernisses selbst. Das gesetzliche Erfordernis der Schriftform für Kündigungen bleibt unberührt.
6.9 Konzernübertragung (QGROUP)
QGROUP ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Zusammenhang mit einer Fusion, Umstrukturierung, Ausgliederung oder dem Verkauf von Produktlinien auf ein verbundenes Unternehmen oder einen zulässigen Rechtsnachfolger zu übertragen.
6.10 Übertragung durch den Vertragspartner
Eine Übertragung von Rechten und Pflichten durch den Vertragspartner bedarf der vorherigen Zustimmung von QGROUP in Textform (z. B. per E-Mail).
6.11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine rechtswirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. § 139 BGB findet keine Anwendung.
II. Allgemeine Dienstleistungsbedingungen
1. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich
1.1 Anwendungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen (nachfolgend „ADB“) gelten für sämtliche Managed Services (MSSP), Beratungs-, Konzeptions-, Programmier-, Implementierungs-, Inbetriebnahme-, Support- und Schulungsleistungen von QGROUP gegenüber dem Vertragspartner. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, QGROUP stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
1.2 Abgrenzung zu Softwareüberlassungen
Für die Überlassung und Nutzung von Standard-Software (ob dauerhaft oder zeitweise) gelten primär die Allgemeinen Lizenzbedingungen (EULA) der QGROUP (Teil III). Diese ADB regeln ausschließlich die im Zusammenhang mit der Software erbrachten Dienst- und Supportleistungen.
1.3 Einzelverträge und Leistungsbeschreibungen
Art, Umfang und spezifische Parameter der Dienstleistungen werden in separaten Einzelverträgen (z. B. Projektauftrag, Scope of Work, SLA) vereinbart. Dabei können detaillierte Leistungsbeschreibungen wie Grob- und Feinkonzepte oder Pflichtenhefte einbezogen werden.
1.4 Qualifikation als Dienstvertrag
Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich im Einzelvertrag ein konkretes, messbares und abnahmefähiges Werk als Leistungsergebnis vereinbart wurde, schuldet QGROUP Dienstleistungen nach dem Recht des Dienstvertrages (§§ 611 ff. BGB). QGROUP garantiert ein professionelles, dem Stand der Technik entsprechendes Bemühen, jedoch keinen konkreten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg.
1.5 Werkvertrag
Schuldet QGROUP ein bestimmtes Werk, wird dieses nach Fertigstellung zur Abnahme bereitgestellt. Der Vertragspartner hat die Abnahme innerhalb von zwei (2) Wochen nach Bereitstellung vorzunehmen. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Vertragspartner die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist in Textform (z. B. per E-Mail) unter Angabe mindestens eines konkreten, wesentlichen Mangels verweigert und QGROUP den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf diese Folge besonders hingewiesen hat. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden; solche Mängel werden im Rahmen der regulären Mängelhaftung behoben. Bei produktiver Inbetriebnahme oder vorbehaltloser Nutzung des Werks durch den Vertragspartner im Echtbetrieb gilt das Werk spätestens nach zehn (10) Werktagen als abgenommen.
2. Vergütung, Reisekosten und Verzug
2.1 Vergütung nach Aufwand
Sofern im Einzelvertrag kein Festpreis ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgt die Vergütung der Leistungen von QGROUP nach dem tatsächlichen Zeitaufwand auf Basis der bei Auftragserteilung gültigen Dienstleistungspreisliste von QGROUP.
2.2 Indexierte Preisanpassungen
QGROUP ist bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. laufende MSSP- oder Supportverträge) berechtigt, die Vergütungssätze mit einer Ankündigungsfrist von drei (3) Monaten in angemessener Weise anzupassen, um veränderte Personal- oder Infrastrukturkosten abzufangen. Beträgt eine Preiserhöhung mehr als zehn Prozent (10 %) innerhalb eines Kalenderjahres, ist der Vertragspartner berechtigt, den betroffenen Einzelvertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung außerordentlich schriftlich zu kündigen.
2.3 Abrechnungstaktung
Ein Personentag (Manntag) entspricht acht (8) Zeitstunden. Die Erfassung und Abrechnung des Zeitaufwands erfolgt pro angefangene fünfzehn (15) Minuten.
2.4 Reisekosten und Reisezeiten
Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet (Flug Economy Class, Bahn 2. Klasse, Taxi). Bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs werden 0,65 EUR pro gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden mit fünfzig Prozent (50 %) des vereinbarten Dienstleistungs-Stundensatzes abgerechnet. Übernachtungskosten werden nach Aufwand, Tagesspesen nach den jeweils gültigen steuerlichen Sätzen berechnet.
2.5 Steuern
Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.6 Zeitprotokolle und Stundenkontingente
QGROUP stellt den angefallenen Aufwand monatlich nachträglich wahlweise auf Basis elektronischer Zeitprotokolle, Ticket-Logs oder Tätigkeitsberichte, aus denen Art, Umfang und Datum der erbrachten Leistungen hervorgehen in Rechnung. Vorab bezahlte Stundenkontingente (Kontingentverträge) können nach schriftlicher Vereinbarung bis zu maximal zwanzig Prozent (20 %) des Monatskontingents in den direkten Folgemonat übertragen werden; danach verfallen sie. Über das Kontingent hinausgehende Stunden werden nach Aufwand gesondert berechnet.
2.7 Zahlungsfrist und Fälligkeit
Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Einzelvertrag oder auf der Rechnung keine längere Zahlungsfrist angegeben ist.
2.8 B2B-Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners berechnet QGROUP Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe für Entgeltforderungen im B2B-Verkehr (9 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.) sowie die gesetzliche Mahnpauschale von 40,00 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
2.9 Bonitätsrisiken
QGROUP ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn der Vertragspartner mit Zahlungen in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Minderung seiner Kreditwürdigkeit hindeuten (insbesondere bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Zahlungseinstellung).
2.10 Vorübergehende Leistungssperrung (Service Suspension)
Gerät der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung für laufende Managed Services (MSSP) oder Hosting-Dienstleistungen mehr als einunddreißig (31) Tage in Verzug, ist QGROUP nach vorheriger Androhung in Textform und Ablauf einer letzten Frist von sieben (7) Tagen berechtigt, die Erbringung der Dienstleistungen (insb. die aktive Sicherheitsüberwachung oder Bereitstellung von Systemen) vorübergehend einzustellen (Sperrung). Der Vergütungsanspruch von QGROUP läuft während der Sperrung weiter. QGROUP haftet nicht für Sicherheitsvorfälle, Datenverluste oder Schäden, die während des Zeitraums der berechtigten Sperrung aufgrund der eingestellten Überwachung entstehen.
3. Mitwirkungspflichten und Infrastruktur-Freistellung
3.1 Projektverantwortliche Ansprechpartner
Beide Parteien benennen zu Beginn der Arbeiten einen qualifizierten Ansprechpartner. Der Ansprechpartner des Vertragspartners muss bevollmächtigt sein, fachliche und organisatorische Entscheidungen verbindlich zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Er stellt die Kommunikation mit den internen Fachabteilungen des Vertragspartners sicher und koordiniert Termine.
3.2 Beistellung von Arbeitsmitteln
Der Vertragspartner unterstützt die Arbeiten von QGROUP kostenfrei im erforderlichen Umfang. Er stellt insbesondere geeignete Räumlichkeiten, organisatorische und technische IT-Kapazitäten, Netzwerkzugänge, Schnittstellenbeschreibungen sowie fehlerfreie Testdaten zur Verfügung. Der Vertragspartner trägt die Verantwortung dafür, dass seine beigestellten Materialien und Vorgaben technisch umsetzbar und frei von Rechten Dritter sind.
3.3 Eigentumsverhältnisse und strafrechtliche Freistellungsgarantie
Der Vertragspartner sichert ausdrücklich zu, dass er uneingeschränkter Eigentümer der zu überprüfenden oder zu bearbeitenden IT-Infrastruktur ist oder über die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Eigentümers verfügt, die QGROUP zur Durchführung der vereinbarten Dienste (insb. Pentests, Scans, Incident Response) berechtigt.
Der Vertragspartner stellt QGROUP, ihre Geschäftsführer und Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie von jeglicher straf-, zivil- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Haftung vollumfänglich und auf erstes Anfordern frei, die daraus resultieren, dass der Vertragspartner unberechtigt Dienstleistungen an einer ihm nicht gehörenden oder dafür nicht freigegebenen Infrastruktur beauftragt hat.
4. Einräumung von Nutzungsechten
An den im Rahmen der Dienstleistungen spezifisch für den Vertragspartner erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Individualkonzepte, Berichte, spezifische Skripte), an denen Urheber- oder Schutzrechte entstehen, gewährt QGROUP dem Vertragspartner ein einfaches, räumlich unbegrenztes, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene interne geschäftliche Zwecke. Dieses Nutzungsrecht wird erst mit der vollständigen Bezahlung der jeweiligen Dienstleistung unwiderruflich erteilt. Bis zur vollständigen Bezahlung ist QGROUP berechtigt, die Nutzung der Arbeitsergebnisse vorläufig zu untersagen.
5. Besondere Regelungen zu Beratungsarbeiten
5.1 Projektdarstellung
Die Parteien definieren vor Beginn der Beratungsleistungen anhand einer schriftlichen Projektdarstellung (z. B. Angebot, Leistungsbeschreibung oder Scope of Work) die konkreten Beratungsinhalte, den Leistungsumfang sowie die strategische Vorgehensweise.
5.2 Aufwandsrahmen und unvorhersehbarer Mehraufwand
Auf Grundlage der Projektdarstellung schätzt QGROUP einen unverbindlichen Aufwandsrahmen nach allgemeinen Erfahrungswerten. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass diese Schätzung spezifische, QGROUP im Vorfeld unbekannte Bedingungen im Betriebsumfeld des Vertragspartners nicht berücksichtigen kann. Zeichnen sich im Projektverlauf wesentliche Mehrleistungen ab, die das ursprüngliche Budget um mehr als zehn Prozent (10 %) überschreiten, wird QGROUP dies dem Vertragspartner schriftlich oder per E-Mail anzeigen. Reagiert der Vertragspartner auf eine solche Anzeige nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Zugang, gilt der Mehraufwand als genehmigt, sofern QGROUP den Vertragspartner bei der Anzeige ausdrücklich auf diese Frist und die Rechtsfolge des Schweigens hingewiesen hat.
5.3 Phasenbestätigung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, den erfolgreichen Abschluss einzelner, in der Projektdarstellung definierter Beratungsphasen auf Aufforderung von QGROUP jeweils innerhalb von fünf (5) Werktagen schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen.
6. Besondere Regelungen zu Programmier- und Konfigurationsarbeiten
6.1 Pflichtenheft, Feinkonzept und KI-Beistellungen
Im Rahmen von spezifischen Programmier-, Konfigurations- und Parametrierungsarbeiten ist der Vertragspartner verpflichtet, vor Beginn der Umsetzung ein detailliertes Feinkonzept oder Pflichtenheft zur Verfügung zu stellen, es sei denn, die Erstellung dieses Konzepts ist explizit vereinbarter Bestandteil der Dienstleistungen von QGROUP. Der Vertragspartner trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass seine Vorgaben und Systeminformationen vollständig, fehlerfrei und technisch präzise sind. Soweit der Vertragspartner zur Erstellung dieser Vorgaben Systeme der Künstlichen Intelligenz (KI) nutzt, haftet er vollumfänglich dafür, dass die Ergebnisse technisch fehlerfrei sind und keine Rechte Dritter verletzen. Vor Beginn der Programmierarbeiten wird der Vertragspartner die von QGROUP ausgearbeiteten Spezifikationen final prüfen und als verbindliche Arbeitsanweisung freigeben.
6.2 Schätzung des Aufwandsrechnens
Für den Aufwandsrahmen bei Programmier- und Konfigurationsarbeiten gilt die Budget- und Freigaberegelung aus Ziffer 5.2 entsprechend.
6.3 Quellcode und Rechteinhaberschaft
Sofern nicht im Einzelvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Auslieferung von Software, Updates, Skripten oder Konfigurationen ausschließlich im Objektcode (ausführbares Format). Das Urheberrecht und alle gewerblichen Schutzrechte an den Programmierungen, Konfigurationen, Entwicklungs-Tools und Basis-Bibliotheken verbleiben exklusiv bei QGROUP. Wird dem Vertragspartner aufgrund einer Individualvereinbarung der Quellcode überlassen, beschränkt sich das Nutzungsrecht hieran auf die Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen sowie auf die Fehlerbeseitigung für den eigenen internen Betrieb.
6.4 Änderungs-, Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrechte
Der Vertragspartner ist zu Änderungen, Dekompilierung und Bearbeitung der Programmierungen ausschließlich innerhalb der zwingenden gesetzlichen Grenzen der §§ 69d und 69e UrhG berechtigt. Jede unbefugte Modifikation des Codes führt zum Erlöschen jeglicher Mängelhaftung durch QGROUP.
6.5 Weitergabeverbot für Individualprogrammierungen
Da die im Rahmen dieser ADB erstellten Programmierungen und Konfigurationen spezifisch für die IT-Infrastruktur des Vertragspartners angefertigt werden, ist eine Weitergabe, Vermietung oder ein Verkauf dieser Arbeitsergebnisse an Dritte strikt untersagt, es sei denn, QGROUP stimmt dem vorab schriftlich zu.
6.6 Sicherungskopien und Zugriffsschutz
Der Vertragspartner ist berechtigt und im Rahmen seiner IT-Sorgfaltspflicht verpflichtet, von jedem bereitgestellten Arbeitsschritt der Programmierung eine Sicherungskopie zu erstellen. Er hat die Programmierungen und Konfigurationen durch angemessene Zugriffskontrollen vor dem unberechtigten Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
6.7 Schutzrechte Dritter bei Beistellungen
Der Vertragspartner trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die von ihm im Rahmen von Programmierarbeiten an QGROUP zur Verfügung gestellte Software, Lizenzen, Daten und technischen Vorgaben frei von Rechten Dritter sind und nicht zu Schutzrechtsverletzungen führen.
7. Abnahmeverfahren bei Werkergebnissen
7.1 Festlegung der Abnahmekriterien
Ist vertraglich ein bestimmtes Leistungsergebnis geschuldet (Werkvertrag), sind die Abnahmekriterien, Meilensteine und Testverfahren im Pflichtenheft (Feinkonzept) detailliert zu beschreiben. Das Abnahmeverfahren einschließlich eines etwaigen Probebetriebs darf maximal vier (4) Wochen ab der schriftlichen Bereitstellungsmeldung durch QGROUP dauern.
7.2 Gemeinsames Abnahmeprotokoll
Nach erfolgreichem Abschluss der im Pflichtenheft beschriebenen Abnahmetests sind beide Parteien verpflichtet, unverzüglich ein gemeinsames Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme.
7.3 Mängelbehebung und Autarke Haftungsreißleine
Werden während des Abnahmeverfahrens wesentliche Mängel festgestellt, dokumentiert der Vertragspartner diese im Protokoll. QGROUP wird die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beheben, woraufhin der Abnahmetest wiederholt wird. Schlägt auch der zweite Nacherfüllungsversuch herstellerseitig fehl, kann der Vertragspartner QGROUP eine letzte angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen. Verstreicht auch diese fruchtlos, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt vom jeweiligen Einzelvertrag zu.
Für etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen der Nichtfertigstellung oder des Abbruchs des Werkes gilt folgende Haftungsregelung:
a) Kommen diese ADB in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von QGROUP zur Anwendung, ist die Haftung auf die dort in Abschnitt 4 genannten Versicherungssummen und Grenzen beschränkt.
b) Werden diese ADB als separater, eigenständiger Vertrag (ohne Einbeziehung der AGB) zwischen den Parteien vereinbart, ist die Haftung von QGROUP für Fälle leichter Fahrlässigkeit pro Schadensereignis betragsmäßig auf die Summe der für den betroffenen Einzelauftrag vereinbarten Gesamtvergütung (Netto-Auftragswert) begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn und indirekte Folgeschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit vollständig ausgeschlossen. Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden bleibt unberührt.
8. Leistungsstörungen und Mängelbeseitigungen
8.1 Abgrenzung der Leistungstypen
Soweit QGROUP reine Dienstleistungen erbringt (z. B. IT-Beratung, Incident Response, Bedrohungssuche, MSSP-Betrieb), schuldet QGROUP ein fachgerechtes, dem Stand der Technik entsprechendes Bemühen nach dienstvertraglichen Regeln, jedoch keinen konkreten werkvertraglichen Erfolg. Soweit die Leistung die Erstellung eines abnahmefähigen, individuellen Werkes zum Gegenstand hat (z. B. die Erstellung eines spezifischen Pentest- oder forensischen Gutachtens; nachfolgend „Ergebnis“), gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
8.2 Einschränkung bei Modifikationen durch den Vertragspartner
Mängelansprüche bezüglich eines Ergebnisses setzen voraus, dass der Vertragspartner das Ergebnis unverändert und in der vorgesehenen Systemumgebung verwendet. Soweit der Vertragspartner das Ergebnis oder die zugrundeliegenden Systeme selbst ändert, durch Dritte ändern lässt oder mit nicht freigegebenen Produkten kombiniert, entfällt jede Mängelhaftung von QGROUP, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass ein aufgetretener Mangel nicht auf diesen Tatsachen beruht und auch die Fehleranalyse durch QGROUP dadurch nicht beeinträchtigt wird.
8.3 Verjährung und rechtssichere fiktive Abnahme
Mängelansprüche bei werkvertraglichen Ergebnissen verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab der Abnahme. Das Ergebnis gilt als fiktiv abgenommen, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Bereitstellung und Fertigstellungsmeldung durch QGROUP die Abnahme schriftlich unter Angabe mindestens eines konkreten, erheblichen Mangels verweigert, sofern QGROUP den Vertragspartner bei der Fertigstellungsmeldung ausdrücklich schriftlich auf diese Frist und die Rechtsfolge des fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen hat. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.4 Rügepflicht
Der Vertragspartner hat aufgetretene Mängel oder Leistungsstörungen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und nachvollziehbar dokumentiert gegenüber QGROUP zu rügen.
8.5 Durchführung der Nacherfüllung
8.5.1 Art der Nacherfüllung: Bei berechtigten und rechtzeitigen Mangelmeldungen bezüglich eines Ergebnisses erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl von QGROUP durch Nachbesserung oder Neuerstellung. Die Nachbesserung kann auch durch Bereitstellung von Updates, Patches oder dokumentierten Handlungsanweisungen (Workarounds) über Datenfernübertragung erfolgen.
8.5.2 Dienstleistungszeiten: Sofern im Service Level Agreement (SLA) nicht abweichend vereinbart, erbringt QGROUP Dienstleistungen und Nacherfüllungsarbeiten ausschließlich während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 09:00 bis 18:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Hessen, Deutschland).
8.5.3 Unterauftragnehmer: QGROUP ist berechtigt, die Arbeiten auch durch qualifizierte Dritte (Subunternehmer) durchführen zu lassen. Die datenschutzrechtliche Verantwortung verbleibt bei QGROUP.
8.5.4 Ausschluss von Mehrkosten: Zusätzliche Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Dienstleistung oder das Ergebnis vom Vertragspartner an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht wurde, trägt der Vertragspartner.
8.5.5 Aufwand für Fehlmeldungen: Stellt sich heraus, dass ein vom Vertragspartner gemeldetes Problem nicht auf einen Mangel der Leistung von QGROUP zurückzuführen ist (z. B. bei Fehlern in der Infrastruktur des Vertragspartners oder Vorschäden durch Cyber-Angriffe), ist QGROUP berechtigt, den Aufwand für die Problemanalyse und -beseitigung nach den jeweils gültigen Dienstleistungspreisen von QGROUP in Rechnung zu stellen.
8.6 Weitere Rechte bei Fehlschlagen und Autarke Haftungsklausel
Schlägt die Nacherfüllung eines werkvertraglichen Ergebnisses endgültig fehl, kann der Vertragspartner nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom spezifischen Teilauftrag zurücktreten oder den Preis mindern.
Für Schadensersatzansprüche und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt folgende Regelung:
a) Im Verbund: Kommen diese ADB in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von QGROUP zur Anwendung, richtet sich die Haftung ausschließlich nach Abschnitt 4 (Haftung) der AGB.
b) Bei Solo-Nutzung: Werden diese ADB als separater, eigenständiger Vertrag (ohne Einbeziehung der AGB) vereinbart, ist die Haftung von QGROUP für Fälle leichter Fahrlässigkeit pro Schadensereignis betragsmäßig auf die für den betroffenen Einzelauftrag vereinbarte Gesamtvergütung (Netto-Auftragswert) begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, indirekte Folgeschäden und Betriebsunterbrechungsschäden des Vertragspartners ist bei leichter Fahrlässigkeit vollständig ausgeschlossen. Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
8.7 Nutzungsentschädigung
Im Falle eines Rücktritts von einem Software- oder Appliance-basierten Dienstleistungsvertrag ist QGROUP berechtigt, für den vom Vertragspartner gezogenen Nutzen eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese wird auf Basis einer linearen, vierjährigen Gesamtnutzungszeit unter Abzug einer angemessenen Minderung für den Zeitraum der konkreten Mangelbetroffenheit berechnet.
9. Datenrückgabe und Löschung nach Vertragsende (Offboarding)
9.1 Aufbewahrungsfrist
Nach Beendigung der jeweiligen Dienstleistung wird QGROUP die vom Vertragspartner generierten oder für diesen gespeicherten Daten (z. B. Logfiles, Forensik-Images, Berichte) für einen Zeitraum von maximal dreißig (30) Tagen im System vorhalten. Innerhalb dieser Frist kann der Vertragspartner die Herausgabe der Daten verlangen.
9.2 Kosten des Exports
Die Bereitstellung und der Export der Daten erfolgen in einem marktüblichen, unverschlüsselten Standardformat. Die hierfür anfallenden Aufwände und technischen Infrastrukturkosten sind vom Vertragspartner nach den aktuellen Dienstleistungssätzen von QGROUP separat zu vergüten.
9.3 Endgültige Löschung
Nach Ablauf der 30-tägigen Frist ist QGROUP berechtigt und – vorbehaltlich gesetzlicher oder regulatorischer Aufbewahrungspflichten – verpflichtet, alle Daten des Vertragspartners unwiderruflich und datenschutzkonform zu löschen. Eine Haftung von QGROUP für Datenverluste nach Ablauf dieser Frist ist ausgeschlossen.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Rechtswahl
Auf Verträge zwischen QGROUP und dem Vertragspartner findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des internationalen Privatrechts Anwendung.
10.2 Gerichtsstand
Sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist exklusiver Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Frankfurt am Main.
10.3 Schriftformerfordernis
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail oder Bestätigung über ein elektronisches Ticketsystem von QGROUP) sowie der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Eine einseitige Änderung des Vertragswerks ist ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für die Änderung oder Aufhebung dieses Formerfordernisses selbst. Das gesetzliche Erfordernis der Schriftform für Kündigungen bleibt unberührt.
10.4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine rechtswirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.
III. Allgemeine Lizenzbedingungen (EULA)
1. Lizenzerteilung und Nutzungsrechte
1.1 Lizenztypen und Umfang
QGROUP überlässt dem Lizenznehmer die vertragsgegenständliche Software entweder dauerhaft gegen Einmalzahlung (Kauf/On-Premise) oder zeitlich begrenzt gegen laufende Vergütung (Abonnement/Miete/SaaS). Vorbehaltlich der Bedingungen dieser EULA gewährt QGROUP dem Lizenznehmer in beiden Fällen eine einfache, nicht ausschließliche Lizenz, ohne das Recht, Unterlizenzen zu erteilen, um ausschließlich während der Lizenzlaufzeit (i) die Software und (ii) jedes Update, welches im Rahmen des Abonnements oder eines Softwarepflegevertrags zur Verfügung gestellt wird, bis zur maximalen Anzahl der erworbenen Lizenzeinheiten für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen. Dies gilt für originäre Softwarelizenzen und Lizenzen der QGROUP-Plattform-Produkte (Embedded-Softwarelizenzen und damit verbundene Feature-Set-Lizenzen).
Die Lizenz ist im Falle der zeitweisen Überlassung nicht übertragbar; im Falle der dauerhaften Überlassung (Kauf) richtet sich die Übertragbarkeit nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Jedes Update unterliegt den gleichen Bedingungen wie die Software. Bei zeitweiser Überlassung ist das Nutzungsrecht auf die Vertragslaufzeit beschränkt. Bei dauerhafter Überlassung gilt das Nutzungsrecht zeitlich unbegrenzt.
1.2 Hardwaregebundene Nutzung
Solange die Nutzung der Software die erworbenen Lizenzeinheiten nicht überschreitet, darf die Software auf jeder unterstützten Hardware des Lizenznehmers verwendet werden. Ausgenommen hiervon ist Software unter einer eingebetteten Softwarelizenz (OEM/Embedded) oder wenn eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung (z. B. SLA oder Projektauftrag) dem entgegensteht.
1.3 Vervielfältigungen und Instanzen
Die Erstellung von Kopien der Software ist nur innerhalb der engen Grenzen des § 69d UrhG zulässig. Der Lizenznehmer darf eine Sicherungskopie erstellen, wenn dies für die Absicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Die Zusammenführung von Lizenzen auf einer einzigen Instanz der Software ist zulässig, sofern die Software und die Lizenzverwaltungstechnologie von QGROUP dies technisch vorsehen und die maximale Anzahl der Lizenzeinheiten der Summe aller dieser Instanz zugeordneten Lizenzen entspricht.
1.4 Test- und Evaluierungslizenzen (Nicht-kommerzielle Nutzung)
Software, die für Classroom-, Lab-, Trial-, Demo- oder andere nicht-kommerzielle Anwendungen lizenziert ist, darf nicht in einer produktiven Umgebung, sondern ausschließlich für die in der SKU oder der zugehörigen Einzelvereinbarung definierten Test- und Evaluierungszwecke verwendet werden.
1.5 Betriebssystemlizenzen
Für den Fall, dass die QGROUP-Plattform keine integrierte Softwarelizenz enthält, muss eine separate, kompatible Softwarelizenz erworben werden, um die zugrundeliegende Betriebssystem-Software rechtmäßig nutzen zu können.
1.6 Integration von Open-Source-Software (OSS)
Die Software kann Softwarekomponenten von Drittanbietern enthalten, die Open-Source-Softwarelizenzen („OSS“) unterliegen. Soweit OSS-Komponenten integriert sind, gelten die jeweiligen OSS-Lizenzbedingungen des Rechteinhabers vorrangig vor den Bestimmungen dieser EULA, sofern und soweit diese EULA dem Lizenznehmer restriktivere Rechte einräumt als die anwendbare OSS-Lizenz. QGROUP stellt dem Lizenznehmer die entsprechenden Lizenztexte innerhalb der Software, der Dokumentation oder auf Anfrage zur Verfügung.
2. Lizenzberechtigung und Aktivierung
2.1 Registrierung und Aktivierung
Bei der Installation der Software ist der Lizenznehmer verpflichtet, sich als Endbenutzer bei QGROUP zu registrieren, sofern die Software dies zur technischen Aktivierung oder Lizenzvalidierung zwingend erfordert. Sonderregelungen für isolierte oder staatlich eingestufte Hochsicherheitsumgebungen (z. B. VS-NfD) bleiben vorbehalten. QGROUP übersendet dem Lizenznehmer den Lizenzanspruch per E-Mail an die in der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse.
2.2 Erwerb über autorisierte Wiederverkäufer (Reseller)
Sollte die Lizenz über einen autorisierten Wiederverkäufer erworben worden sein, haftet QGROUP nicht für dessen eigenständige Handlungen und Unterlassungen, es sei denn, der Wiederverkäufer handelte als direkter Erfüllungsgehilfe von QGROUP. Der Lizenzanspruch berechtigt zum Abrufen der Lizenzschlüssel für die Aktivierung des Softwareprodukts. Sollte die Lizenzberechtigung dem Lizenznehmer nicht ordnungsgemäß zugegangen sein, kann diese schriftlich von QGROUP oder dem autorisierten Wiederverkäufer verlangt werden, sofern die Lizenz rechtmäßig erworben wurde. Dies gilt nicht für eingebettete Softwarelizenzen.
2.3 Fremdsoftware (Drittanbieter)
Für Produkte und/oder Dienstleistungen Dritter, die nicht unter der Marke QGROUP vertrieben, aber im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geliefert werden, gelten primär die Lizenzbedingungen des jeweiligen Drittherstellers. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers gegenüber QGROUP bezüglich des Gesamtliefergegenstandes bleiben hiervon unberührt.
3. Eigentum und Rechtsinhaberschaft
Die Software und Dokumentationen sind geistiges Eigentum von QGROUP oder ihren Zulieferern und urheberrechtlich geschützt. Die Lizenz gewährt kein Eigentum und keinen Titel an der Software, sondern lediglich ein vertragliches Nutzungsrecht. Zulieferer und Urheber von integrierten Drittkomponenten sind berechtigt, ihre Rechte an der Software im Falle einer Urheberrechtsverletzung durch den Lizenznehmer selbstständig geltend zu machen.
4. Kopien, Anpassungen Logistik
4.1 Zweckgebundene Bearbeitung
Der Lizenznehmer darf Kopien oder Anpassungen der Software nur erstellen, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung oder zu Archivierungs- und Sicherungszwecken gemäß § 69d UrhG zwingend erforderlich ist.
4.2 Schutzvermerke
Der Lizenznehmer muss alle Urheberrechtshinweise, Markenzeichen und Eigentumsvermerke der Originalsoftware auf allen Kopien oder Anpassungen unverändert übernehmen.
4.3 Netzwerkverbot
Die Vervielfältigung oder Bereitstellung der Software in einem öffentlichen oder frei zugänglichen Netzwerk ist unzulässig. Die Installation in einem zugriffsbeschränkten, unternehmenseigenen oder für den Lizenznehmer dedizierten geschlossenen Netzwerk (z. B. Private Cloud) ist zulässig, solange die Nutzung streng auf die erworbenen Lizenzeinheiten beschränkt bleibt.
5. Reverse Engineering und Dekompilierungsverbot
5.1 Gesetzliche Schranken
Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die Software zu disassemblieren, zu dekompilieren, zu modifizieren, zu entschlüsseln oder abgeleitete Werke auf Basis der Software zu erstellen, es sei denn, dies ist nachfolgend oder durch zwingendes Recht ausdrücklich gestattet.
5.2 Zwingendes Urheberrecht
Eine Dekompilierung, Rückentwicklung (Reverse Engineering) oder Vervielfältigung der Software ist ausschließlich in den engen und zwingenden Grenzen der gesetzlichen Vorschriften (§§ 69d, 69e UrhG) zulässig.
5.3 Kooperationspflicht bei Interoperabilität
Beabsichtigt der Lizenznehmer eine Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität nach § 69e UrhG, wird er QGROUP vorab schriftlich informieren und QGROUP die Gelegenheit geben, die erforderlichen Interoperabilitätsinformationen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sodass eine Dekompilierung für den Lizenznehmer entbehrlich wird.
6. Kündigung und Rücktritt
Bei Verträgen über die zeitweise Überlassung von Software (Miete/Abonnement) kann QGROUP den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Lizenznehmer eine wesentliche Pflicht dieser Lizenzbedingungen verletzt und die Verletzung trotz schriftlicher Abmahnung und Fristsetzung nicht innerhalb angemessener Frist einstellt. Bei Verträgen über die dauerhafte Überlassung (Kauf) ist eine Kündigung des Nutzungsrechts ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen bleiben unberührt. Nach einer wirksamen Kündigung oder einem wirksamen Rücktritt ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Nutzung einzustellen, die Software sowie alle Kopien unverzüglich zu löschen oder zu vernichten und QGROUP die vollständige Löschung auf Aufforderung schriftlich zu bestätigen.
7. Ausfuhrbestimmungen
Software kann Export- und Importbeschränkungen unterliegen. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener technologieseitiger Prozesse im Ausland Beschränkungen unterliegen. Es sind die jeweils anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften strikt einzuhalten.
8. U.S.-Amerikanische Einschränkungen (U.S. Government Restricted Rights)
Die erworbene Standard-Software und die dazugehörige Dokumentation wurden vollständig auf private Kosten entwickelt. Sie werden als kommerzielle Computersoftware („Commercial Computer Software“) bzw. als kommerzielles Produkt („Commercial Product“) im Sinne von FAR 2.101 geliefert und lizenziert. Die Lizenzierung an US-Regierungsbehörden erfolgt ausschließlich mit den Rechten, die standardmäßig an die Öffentlichkeit übertragen werden, gemäß den Bestimmungen von FAR 12.212 (für zivile Behörden) sowie DFARS 227.7202-1 und DFARS 227.7202-3 (für das Verteidigungsministerium / Department of Defense). Soweit anwendbar, gelten die Bestimmungen von FAR 52.227-19 (Commercial Computer Software License) oder DFARS 252.227-7015 (Technical Data–Commercial Products and Commercial Services) in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Jede Nutzung, Vervielfältigung oder Offenlegung durch die US-Regierung unterliegt ausschließlich den in diesem Lizenzvertrag festgelegten Bedingungen.
Sonstige Lizenzbeschränkungen
9.1 Einhaltung der Lizenzeinheiten
Die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer darf die vertraglich vereinbarte Anzahl der erworbenen Lizenzeinheiten zu keinem Zeitpunkt überschreiten.
9.2 Nutzung durch Auftragnehmer (Dienstleister)
Der Lizenznehmer darf von ihm beauftragten Dritten (Auftragnehmern/Dienstleistern) den Zugriff auf die Software ausschließlich zur Erbringung von Dienstleistungen für den Lizenznehmer und zum Vorteil des Lizenznehmers gewähren. Dies ist nur zulässig, wenn der jeweilige Auftragnehmer sich zuvor schriftlich zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Der Lizenznehmer bleibt QGROUP gegenüber in vollem Umfang und primär für die Einhaltung aller vertraglichen Bestimmungen durch seine Auftragnehmer verantwortlich. Darüber hinaus ist eine Überlassung oder Nutzung der Software durch sonstige Dritte (insbesondere die Einräumung von Rechten an Vierte) ausgeschlossen.
9.3 Ausschluss der Wirkung zugunsten Dritter
Diese Vereinbarung stellt keinen Vertrag zugunsten Dritter dar. Sofern nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung etwas anderes geregelt ist, begründet dieser Vertrag keine Rechte, Lizenzen oder Forderungen für natürliche oder juristische Personen, die nicht Vertragspartei sind.
9.4 Schnittstelleninformationen, Software-Bundles und Schutzzeichen
a) Sofern der Lizenznehmer Informationen zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaffenen anderen Programmen benötigt, wird er diese vorab bei QGROUP anfordern. QGROUP wird dem Lizenznehmer die erforderlichen Schnittstelleninformationen innerhalb angemessener Frist und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des § 69e UrhG zugänglich machen, sofern diese dem Lizenznehmer noch nicht anderweitig zugänglich sind. QGROUP ist berechtigt, die Bereitstellung dieser Informationen von der Unterzeichnung einer angemessenen Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) abhängig zu machen.
b) Wenn mehrere Softwareprodukte zusammen als Einzellizenz (Paket/Bundle) überlassen werden, dürfen die einzelnen Komponenten dieses Bundles nicht getrennt als Einzelprodukte oder in Kombination mit anderen Produkten genutzt werden.
c) Urheberrechtshinweise, Readme-Dateien, Markenbeschriftungen, Haftungsausschlüsse oder sonstige Schutzbezeichnungen, die in oder auf der Software oder einer QGROUP-Plattform enthalten sind, dürfen nicht verändert oder entfernt werden. Sie sind zwingend in jede zulässigerweise erstellte Kopie der Software zu übernehmen.
9.5 Gesetzestreue Nutzung
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software unter Verletzung geltender Gesetze oder behördlicher Vorschriften zu nutzen oder nutzen zu lassen. Jede Unterstützung oder Erleichterung illegaler Aktivitäten durch die Nutzung der Software ist strikt untersagt.
10. Nichtkommerzielle Zwecke (Evaluierung und Demo)
Ergänzend zu den Nutzungsbeschränkungen aus Ziffer 1.4 gilt für Software, die für nicht-kommerzielle Zwecke lizenziert ist, einschließlich Demonstrations-, Schulungs-, Labor- oder internen Testzwecken („nicht-kommerzielle Zwecke“), eine begrenzte Lizenzdauer von maximal dreißig (30) Kalendertagen ab Bereitstellung. Etwas anderes gilt nur, wenn QGROUP einer abweichenden Laufzeit vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt oder diese im Rahmen des technischen Lizenzschlüssel-Generierungsprozesses konfiguriert hat. QGROUP ist nicht verpflichtet, abgelaufene Test- oder Evaluierungslizenzen zu verlängern.
11. Abonnementlaufzeiten und Preisanpassungen
11.1 Lizenzbeginn
Wird die Software auf Abonnementbasis (Subscription) lizenziert, beginnt die Vertragslaufzeit sowie die Nutzungsberechtigung (Lizenzstart) zu demjenigen Zeitpunkt, der in der schriftlichen Auftragsbestätigung von QGROUP ausdrücklich als Lizenzbeginn oder Startdatum definiert ist. Der Lizenzstart erfolgt unabhängig vom tatsächlichen technischen Zugriff oder dem Zeitpunkt der Übermittlung der Lizenzschlüssel.
11.2 Stornierungsausschluss
Abonnements sind im B2B-Verkehr für die vereinbarte Festlaufzeit nicht ordentlich stornierbar und nicht rückgabefähig. Bei vorzeitiger Beendigung aus vom Lizenznehmer zu vertretenden Gründen erfolgt keine (anteilige) Rückerstattung bereits bezahlter Abonnementgebühren.
11.3 Laufzeit und automatische Verlängerung
Verträge über Software-Abonnements werden mit einer Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten oder drei (3) Jahren geschlossen. Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate, wenn der Vertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der aktuellen Lizenzlaufzeit in Textform gekündigt wird. Nach Ablauf des Abonnements erlischt das Nutzungsrecht an der Software vollständig.
11.4 Indexierte Vergütungsanpassung
Im Falle einer automatischen Verlängerung richtet sich die Vergütung für den Verlängerungszeitraum nach der zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen aktuellen Preisliste von QGROUP. Preisanpassungen spiegeln die allgemeine Kostenentwicklung im IT-Sektor auf Basis des Erzeugerpreisindexes für Dienstleistungen der Informationstechnologie (IT-Dienstleistungen) des Statistischen Bundesamtes sowie funktionale Produkterweiterungen wider.
11.5 Informationspflicht und Verlängerungsvorbehalt
QGROUP wird den Lizenznehmer über eine anstehende Preiserhöhung infolge einer Listenpreisanpassung spätestens vier (4) Monate vor Ablauf der aktuellen Laufzeit in Textform informieren. QGROUP ist nicht verpflichtet, eine Lizenz- oder Abonnementdauer zu verlängern. Nach Beendigung des Abonnements ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Nutzung unverzüglich einzustellen und alle Kopien der Software nachweislich zu löschen.
11.6 Technische Voraussetzungen (Internetverbindung)
Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass für die fortlaufende Nutzung, Lizenzvalidierung und Verwaltung der im Rahmen eines Abonnements überlassenen Software eine temporäre oder dauerhafte Internetverbindung erforderlich sein kann. Ohne diese Verbindung kann es zu Funktionseinschränkungen der Software kommen, die keinen Mangel darstellen. Sonderregelungen für isolierte Umgebungen (Ziffer 20.6) bleiben unberührt.
12. Rechnungstellung und Zahlungsbedingungen
12.1 Abrechnungswege
Sofern der Lizenznehmer Softwarelizenzen, Abonnements oder Dienstleistungen direkt von QGROUP erwirbt, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage der Rechnung von QGROUP. Für den Fall, dass Produkte oder Dienste über einen autorisierten Wiederverkäufer (Reseller) erworben wurden, erfolgt die Rechnungsstellung und Zahlung ausschließlich nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Wiederverkäufer.
12.2 Fälligkeit bei Abonnements
Sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind Gebühren für zeitlich begrenzte Überlassungen (Abonnements, Miete, SaaS) jeweils für ein (1) Vertragsjahr im Voraus zur Zahlung fällig.
12.3 Zahlungsfrist
Rechnungen von QGROUP sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine auf der Rechnung angegebene längere Zahlungsfrist oder ein späteres Fälligkeitsdatum („Due Date“) geht dieser Regelung vor. Eine Verkürzung der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist durch einseitigen Aufdruck auf der Rechnung ist ausgeschlossen.
12.4 B2B-Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Lizenznehmers ist QGROUP berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe für Entgeltforderungen im B2B-Verkehr (9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.) sowie die gesetzliche Mahnpauschale in Höhe von 40,00 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
12.5 Bonitätsrisiken und Vorauszahlungen
QGROUP ist berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen oder Lieferungen von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn der Lizenznehmer gegenüber QGROUP in Zahlungsverzug gerät oder nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Lizenznehmers wesentlich mindern und durch die der Zahlungsanspruch von QGROUP gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers gestellt wurde, der Lizenznehmer seine Zahlungen einstellt oder eine Überschuldung vorliegt.
13. Software-Pflegedienst und Updates
13.1 Inhalt der Softwarepflege
Während der Laufzeit einer gültigen Abonnementlizenz erbringt QGROUP softwareseitige Pflegeleistungen ohne zusätzliche Kosten. Diese Pflegeleistungen umfassen ausschließlich die Behebung von Programmfehlern (Bugs) sowie die Bereitstellung von Standard-Updates. Darüber hinaus gehende Leistungen (z. B. Vor-Ort-Support, Individualkonfigurationen) sind durch einen separaten, kostenpflichtigen Dienstleistungsvertrag (ADB, Teil II) zu vereinbaren.
13.2 Erlöschen von Altrechten bei Updates
Werden Updates oder Upgrades zur Verfügung gestellt, erlischt das Recht zur Nutzung der alten, ersetzten Software-Version unverzüglich mit der Installation und produktiven Nutzung der aktualisierten Version.
14. Integration von Drittdienstleistern (TPSP)
Wenn Softwarepflege- und Supportleistungen direkt von einem Drittdienstleister („TPSP“), einschließlich eines von QGROUP autorisierten Partners, erbracht werden, vereinbaren die Parteien Folgendes:
14.1 Rechtliche Unabhängigkeit: Der TPSP erbringt seine Dienstleistungen als eigenständiges Unternehmen und nicht als Partner, Joint Venture oder Angestellter von QGROUP. Er hat keine Befugnis, QGROUP vertraglich zu binden oder Erklärungen im Namen von QGROUP abzugeben.
14.2 Mängelrechte bei Dritt-Support: Ansprüche des Lizenznehmers wegen Schlechtleistung, Pflichtverletzungen oder Schäden im Rahmen der operativen Supportdurchführung durch den TPSP richten sich primär gegen den jeweiligen TPSP. Die Haftung von QGROUP für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahl- und Autorisierungsverschulden bezüglich des eingesetzten TPSP bleibt unberührt.
14.3 Update-Verteilung: Sofern dem TPSP diese Rechte von QGROUP schriftlich eingeräumt wurden, ist der TPSP zur Weitergabe von Updates an den Lizenznehmer berechtigt. Alle Updates unterliegen vollumfänglich den Bedingungen dieser EULA.
14.4 Abgrenzung zur Hardwarewartung: Softwarepflegedienste für eingebettete Software (Embedded OS), Bundled-Software und integrierte Drittprodukte richten sich nach den spezifischen Beschreibungen des QGROUP-Hardwarewartungs- und Softwarepflegevertrages. Separate, vom Lizenznehmer beigestellte Drittprodukte werden von QGROUP nicht gepflegt.
14.5 Lifecycle-Management: Alle direkt von QGROUP erbrachten Softwarepflegedienste unterliegen der jeweils aktuellen End-of-Life (EOL)-Richtlinie von QGROUP, die festlegt, ab wann der Support für veraltete Softwareversionen eingestellt wird.
15. Managed Security Services Provider (MSSP) Lizenzen
15.1 Bereitstellung und Bedingungen von Drittanbietern
Sofern QGROUP dem Lizenznehmer im Rahmen der Dienste Softwarelizenzen oder Services von Drittherstellern als Managed Security Services Provider (MSSP) bereitstellt, gewährt QGROUP dem Lizenznehmer ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung dieser Dienste für eigene geschäftliche Zwecke während der Vertragslaufzeit. QGroup erbringt MSSP-Leistungen ausschließlich als Dienstleistungen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die ergänzenden Lizenz- und Servicebedingungen des jeweiligen Drittherstellers einzuhalten, die ihm vor oder bei der Bereitstellung zugänglich gemacht werden. QGROUP ist für den Lizenznehmer der alleinige Ansprechpartner für den Support im Rahmen der MSSP-Lizenzen. Supportanfragen an den Hersteller erfolgen ausschließlich durch QGROUP nach vorheriger Prüfung und Qualifizierung.
15.2 Zugriff im Rahmen des Betriebs und bei Sicherheitsvorfällen
Zur Bereitstellung, Wartung und fortlaufenden Optimierung der Systemlösung ist ein technischer Zugriff des Herstellers auf die vom Lizenznehmer genutzte Infrastruktur im erforderlichen Umfang zulässig. Im Falle eines akuten Cyberangriffs gegen den Lizenznehmer stimmt der Lizenznehmer einem reaktiven Zugriff des Herstellers auf seine Systeme zu, sofern dieser Zugriff im Rahmen eines separat abgeschlossenen Incident Response (IR)- oder APT-Vertrages erfolgt und ausschließlich der Abwehr des Schadens oder der Sicherung der Datenintegrität dient. QGROUP wird das Krisenteam des Lizenznehmers, soweit im Rahmen der Notfallabwehr technisch und zeitlich möglich, vorab über den bevorstehenden Zugriff und das Ziel der Maßnahme informieren. Die Parteien stellen sicher, dass hierfür die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vereinbarungen (insb. Auftragsverarbeitungsverträge) vorliegen.
15.3 Evaluierung und Einsätze im Sicherheitsnotfall (PoC / Notfall-Lizenzen)
Werden MSSP-Lizenzen zu Zwecken der Evaluierung (Proof of Concept – PoC) oder im Rahmen einer akuten Notfallhilfe bei einem Sicherheitsvorfall bereitgestellt, gewährt QGROUP dem Lizenznehmer ein zeitlich auf maximal dreißig (30) Tage beschränktes Nutzungsrecht. Diese Bereitstellung erfolgt in Verbindung mit einem separaten Evaluierungs- oder Incident-Response-Vertrag.
15.3.1 Rückbaupflicht des Lizenznehmers:
Nach Ablauf des Evaluierungszeitraums oder nach Beendigung des Notfall-Einsatzes (maximal jedoch nach 30 Tagen) ist der Lizenznehmer verpflichtet, alle bereitgestellten Softwarekomponenten und Agenten vollständig von seinen Endpunkten und Systemen zu deinstallieren und zu löschen, es sei denn, die Parteien vereinbaren vor Ablauf dieser Frist den kostenpflichtigen Übergang in ein reguläres Lizenzverhältnis.
15.3.2 Vergütung bei unterlassenem Rückbau:
Unterbleibt die vollständige Deinstallation der Endpunktkomponenten nach Ablauf der 30-tägigen Frist aus Gründen, die der Lizenznehmer zu vertreten hat, ist QGROUP berechtigt, dem Lizenznehmer die Nutzung der weiterhin aktiven Endpunkte ab dem 31. Tag auf monatlicher Basis zu den jeweils aktuellen Standard-Listenpreisen von QGROUP in Rechnung zu stellen. QGROUP wird den Lizenznehmer sieben (7) Tage vor Ablauf der Frist schriftlich oder per E-Mail auf diese Rechtsfolge und die anfallenden Gebühren hinweisen.
16. Kommerzielle Cloud Services
16.1 Geltung von Drittbedingungen
Für den Fall, dass die Software auf eigenständiger Basis des Lizenznehmers (d. h. getrennt und ohne physische Verbindung zu einer QGROUP-eigenen Plattform) in einer kommerziellen Cloud-Infrastruktur betrieben wird, unterliegt das Recht auf Zugang und Nutzung der Software der fortdauernden Gültigkeit und Einhaltung der Nutzungsbedingungen des jeweiligen kommerziellen Cloud-Service-Providers (z. B. AWS, Microsoft Azure, Google Cloud). Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung dieser Drittbedingungen selbst verantwortlich.
16.2 Beschränkung auf die Client-Komponente
Soweit die Software als Client für separat zu erwerbende kommerzielle Cloud-Services fungiert, unterliegt ausschließlich die von QGROUP bereitgestellte Software-Client-Komponente den Bestimmungen dieses Vertrages.
16.3 Risiko der Cloud-Verfügbarkeit
Die Beendigung, Aussetzung oder Nichtverfügbarkeit des kommerziellen Cloud-Dienstes erfolgt auf eigenes Risiko des Lizenznehmers. QGROUP übernimmt keine Haftung für Schäden oder Betriebsunterbrechungen, die ausschließlich auf Störungen, Wartungsarbeiten, Sperrungen oder das Fehlverhalten des Cloud-Service-Providers zurückzuführen sind. Die gesetzliche Mängelhaftung von QGROUP für die Funktionsfähigkeit der eigenen Software bleibt hiervon unberührt.
16.4 Kompatibilität und Drittsoftware
Der Lizenznehmer erkennt an, dass er für den Betrieb der Software im Umfeld kommerzieller Cloud-Services unter Umständen zusätzliche Lizenzen für Software von Drittanbietern (z. B. Betriebssysteme, Datenbanken) erwerben und installieren muss. Die Beschaffung und Lizenzierung dieser Drittsoftware obliegt allein dem Lizenznehmer.
16.5 Haftungsausschluss für Drittsoftware
QGROUP übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die Mängelfreiheit, Verfügbarkeit oder Eignung von Drittsoftware, die vom Lizenznehmer im Rahmen der Cloud-Services eingesetzt wird. Das Recht des Lizenznehmers, Mängel an der QGROUP-Software selbst geltend zu machen (einschließlich zugesicherter Kompatibilitäten), bleibt unberührt.
16.6 Systemzugriff durch Cloud-Provider
Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass die für die Cloudservices und das Hosting verantwortlichen Infrastruktur-Anbieter im Rahmen der Erfüllung ihrer vertraglichen Aufgaben auf die von ihnen gepflegten Systeme, Informationen und Infrastrukturteile zugreifen müssen. Die Parteien verpflichten sich, hierfür – soweit datenschutzrechtlich erforderlich – die notwendigen Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung (AVV) mit den jeweiligen Providern abzuschließen.
17. Ergänzende QGroup Betriebssystem (OS) Endbenutzer-Lizenzvereinbarung
(Gilt, sofern das Betriebssystem und das QGROUP-Produkt integriert als Gesamtlösung überlassen werden)
17.1 Exportkontrolle und Lizenzbeschränkungen
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Betriebssystemkomponenten, Teile davon sowie processes oder Dienstleistungen, die das direkte Produkt der Betriebssystemkomponenten und des gegebenenfalls erweiterten oder gehärteten Betriebssystems (Trusted Operating System) sind (nachfolgend „kontrollierte Komponenten“), nur unter strikter Einhaltung aller anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften zu nutzen. Ein Export oder Re-Export in Länder oder Regionen, die Ausfuhrbeschränkungen, Sanktionen oder Embargobestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), der Europäischen Union (EU) oder des Heimatlandes des Lizenznehmers unterliegen, ist untersagt.
17.2 Besondere Verbote und Zusicherungen
Der Lizenznehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, keine der kontrollierten Komponenten:
a) in ein Land oder an einen Staatsangehörigen eines Landes zu exportieren oder re-exportieren, sofern dies nach den geltenden Bestimmungen der USA, der EU oder des Heimatlandes des Lizenznehmers verboten oder genehmigungspflichtig ist;
b) an natürliche oder juristische Personen zu verkaufen, zu überlassen oder zugänglich zu machen, wenn der Lizenznehmer Kenntnis oder begründeten Verdacht hat, dass diese Komponenten bei der Konstruktion, Entwicklung, Herstellung, Wartung oder dem Betrieb von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen oder militärischen Trägertechnologien verwendet werden; oder
c) an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die auf offiziellen Sanktions-, Terror- oder Verbotslisten der US-Regierung, der EU oder nationaler Behörden geführt werden (z. B. Denied Persons List, Entity List, SDN-List).
Der Lizenznehmer garantiert, dass seine Ausfuhrrechte durch keine zuständige nationale oder internationale Behörde ausgesetzt, widerrufen oder verweigert wurden.
17.3 Gewährleistung bei QGROUP-eigenen Betriebssystemprodukten
Soweit das integrierte Betriebssystem ein originäres Produkt von QGROUP oder einer ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaften ist, richtet sich die Gewährleistung und Mängelhaftung ausschließlich nach den allgemeinen Bestimmungen des zugrundeliegenden Hauptvertrages bzw. der spezifischen OS-Produkt-EULA. Durch diese ergänzende EULA wird der gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Gewährleistungszeitraum weder verlängert noch verkürzt.
17.4 Mängelhaftung bei integrierten Dritt-Betriebssystemen
Wird das integrierte Betriebssystem von einem Drittanbieter bereitgestellt, gilt für die Mängelhaftung folgendes:
a) QGROUP stellt dem Lizenznehmer das Dritt-Betriebssystem im Zustand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereit. Eine über die vertraglich zugesicherte Systemkompatibilität und Funktionalität des Gesamtsystems hinausgehende Garantie für das Dritt-Betriebssystem wird nicht übernommen.
b) Soweit das Dritt-Betriebssystem Sach- oder Rechtsmängel aufweist, die die vertragsgemäße Nutzung des QGROUP-Gesamtprodukts beeinträchtigen, ist QGROUP im Rahmen der Mängelhaftung primär dazu verpflichtet, den Mangel durch Bereitstellung eines Patches, Updates oder Workarounds des Drittherstellers zu beheben.
c) Eine weitergehende, verschuldensunabhängige Garantie oder Haftung von QGROUP für die Fehlerfreiheit des Dritt-Betriebssystems (insbesondere für das nachträgliche Auftreten von Zero-Day-Exploits oder Sicherheitslücken im unveränderten Code des Drittherstellers) ist ausgeschlossen, es sei denn, QGROUP hat den Mangel arglistig verschwiegen oder grob fahrlässig gehandelt. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen. Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
18. Open Source Software (OSS)
18.1 Vorrang von OSS-Lizenzbedingungen
Die Software kann Softwarekomponenten von Drittanbietern enthalten, die Open-Source-Softwarelizenzen („OSS“) unterliegen. Soweit OSS-Komponenten enthalten sind, gelten die jeweiligen OSS-Lizenzbedingungen des Rechteinhabers vorrangig vor den Bestimmungen dieser EULA, sofern und soweit diese EULA dem Lizenznehmer restriktivere Rechte einräumt als die anwendbare OSS-Lizenz.
18.2 Bereitstellung von Lizenztexten
QGROUP stellt dem Lizenznehmer auf Anfrage – oder soweit von der jeweiligen OSS-Lizenz vorgeschrieben innerhalb der Software bzw. der Dokumentation – eine Liste der verwendeten OSS-Komponenten sowie die dazugehörigen Lizenztexte zur Verfügung.
18.3 Haftungsausschluss für OSS-Urheber
Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass für OSS-Komponenten jegliche Gewährleistung oder Haftung seitens der OSS-Urheber und -Rechteinhaber ausgeschlossen ist. Die Mängelhaftung von QGROUP für das von QGROUP bereitgestellte Gesamtprodukt bleibt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen unberührt, sofern der Mangel nicht ausschließlich auf einer unveränderten OSS-Komponente beruht, für die nach den OSS-Bedingungen jegliche Haftung ausgeschlossen ist.
19. QGroup gehostete Software
19.1 Cloud-Bereitstellung und Nutzungsbeschränkungen
Bei durch QGROUP gehosteter Software stellt QGROUP die Software auf einer von ihr oder einem Subunternehmer betriebenen Serverinfrastruktur zur Nutzung über das Internet bereit. Es gelten gegebenenfalls zusätzliche und abweichende Bedingungen sowie in jedem Fall Volumen- und/oder Bandbreitenbeschränkungen, welche dem Angebot von QGROUP entnommen werden können (z. B. für die Überschreitung vereinbarter Volumina, deren Auswirkungen etc.).
19.2 Abrechnungstaktung und Verfügbarkeit
Der physische Erhalt der Software durch den Lizenznehmer ist ausgeschlossen. Die Leistung wird daher ab Bereitstellung monatlich oder entsprechend dem konkreten Angebot von QGROUP abgerechnet. QGROUP schuldet eine Verfügbarkeit der gehosteten Software von 99,5 % im Jahresmittel; ausgenommen hiervon sind angekündigte und notwendige Wartungsfenster.
19.3 Datenschutz und Auftragsverarbeitung (AVV)
Die Parteien werden für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der gehosteten Systeme eine separate Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO schließen.
19.4 Daten-Offboarding nach Vertragsende
Nach Beendigung des Hosting-Vertrages stellt QGROUP dem Lizenznehmer dessen Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (z. B. SQL, CSV) zum Download bereit. Nach Ablauf von dreißig (30) Tagen nach Vertragsende werden die Daten des Lizenznehmers auf den Hosting-Infrastrukturen unwiderruflich gelöscht.
20. Verwendung der Software in Bereichen mit besonderem Risiko (High Risk Activities)
20.1 Keine Zweckbestimmung für Hochrisiko-Bereiche
Die Software und die Systemlösungen von QGROUP sind Standard-IT-Sicherheitsprodukte. Sie sind nicht für den Einsatz in Umgebungen konzipiert, lizenziert oder bestimmt, die einen fehlerfreien, ausfallsicheren Dauerbetrieb (Fail-Safe) erfordern und in denen ein Ausfall der Software unmittelbar zu einer Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit oder zu katastrophalen Sach- oder Umweltschäden führen kann („Hochrisiko-Aktivitäten“). Hierzu zählen insbesondere der direkte Betrieb oder die Steuerung von Kernkraftanlagen, Flugnavigations- oder Flugkommunikationssystemen, Flugsicherungssystemen, lebenserhaltenden Systemen oder medizinischen Geräten der Risikoklasse III sowie die direkte Steuerung von Waffensystemen.
20.2 Obliebenheiten des Lizenznehmers bei Risiko-Einsatz
Setzt der Lizenznehmer die Software dennoch in Hochrisiko-Bereichen oder in kritischen Infrastrukturen ein, erfolgt dies auf eigene Gefahr und in alleiniger Verantwortung des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer ist in diesem Fall verpflichtet, durch eigene, vom QGROUP-Produkt unabhängige Schutz- und Redundanzmaßnahmen (z. B. physische Trennung, mechanische Notlaufsysteme, hardwarebasierte Failover-Strukturen) sicherzustellen, dass ein Ausfall oder eine Fehlfunktion der Software keine Schäden im Sinne der Ziffer 20.1 verursachen kann.
20.3 Haftungsbegrenzung
QGROUP übernimmt keine Gewährleistung, Garantie oder Haftung für Schäden, die daraus resultieren, dass der Lizenznehmer die Software entgegen der Zweckbestimmung der Ziffer 20.1 ohne ausreichende zusätzliche und wirksame Risikominderungsmaßnahmen betreibt. Die Haftung von QGROUP für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt, sofern QGROUP Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
20.4 Systemumgebung und Datensicherung
Die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, den spezifischen Sicherheits- und Schutzanforderungen des Lizenznehmers entsprechenden Hardware- und Softwareumgebung liegt allein in der Verantwortung des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer ist zudem verpflichtet, ein den Risiken seines Betriebes angemessenes, übergeordnetes Risikomanagement sowie eine regelmäßige, dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung (Backup-Strategie) zu betreiben.
21. Lizenzprüfung und Audits (Audit-Recht)
21.1 Auskunftsanspruch und Selbstauskunft
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung von QGROUP, jedoch nicht häufiger als einmal pro Kalenderjahr, innerhalb von dreißig (30) Tagen eine vollständige und wahrheitsgemäße Selbstauskunft über die tatsächliche Nutzung der Software vorzulegen. Diese Auskunft muss die Anzahl der installierten Instanzen, genutzten Endpunkte und lizenzierten Einheiten umfassen und ist von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter des Lizenznehmers schriftlich zu bestätigen.
21.2 Durchführung von Vor-Ort- oder Remote-Audits
Sofern begründete Zweifel an der Richtigkeit der Selbstauskunft bestehen oder der Lizenznehmer die Auskunft verweigert, ist QGROUP vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 21.6 berechtigt, die Einhaltung dieser EULA durch ein Audit zu überprüfen. Das Audit kann nach Wahl von QGROUP remote (durch elektronische Abfrage der Lizenzdaten, soweit technisch vorgesehen) oder vor Ort in den Geschäftsräumen des Lizenznehmers während der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt werden. QGROUP wird das Audit mindestens vierzehn (14) Tage vorher in Textform ankündigen.
21.3 Schutz von Betriebsgeheimnissen und Datenschutz
QGROUP ist berechtigt, das Audit durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten, unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder IT-Gutachter durchführen zu lassen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Prüfer den für das Audit erforderlichen Zugang zu den relevanten Systemen, Servern und Dokumenten zu gewähren. Der Lizenznehmer hat das Recht, den Zugriff auf sensible Systeme zu verweigern, wenn dadurch nachweislich Betriebsgeheimnisse gefährdet oder gesetzliche Datenschutzpflichten (z. B. DSGVO) verletzt würden, sofern er den Nachweis der Lizenzkonformität auf andere Weise (z. B. durch geschwärzte Systemprotokolle) erbringt.
21.4 Kosten des Audits
Die Kosten des Audits trägt grundsätzlich QGROUP. Ergibt das Audit jedoch eine unzulässige Mehrnutzung der vertraglich vereinbarten Lizenzeinheiten von mehr als fünf Prozent (5 %) oder verweigert der Lizenznehmer unberechtigt die Mitwirkung am Audit, hat der Lizenznehmer die gesamten angemessenen Kosten des Audits sowie der externen Prüfer zu tragen.
21.5 Rechtsfolgen bei Unterlizenzierung
Wird eine Unterlizenzierung festgestellt, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die fehlenden Lizenzeinheiten innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Feststellung nachzukaufen. Die Nachberechnung erfolgt rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Beginns der Mehrnutzung, ersatzweise ab dem Datum des letzten fehlerfreien Audits bzw. dem Vertragsschluss, zu den jeweils aktuellen Standard-Listenpreisen von QGROUP. Weitergehende Ansprüche von QGROUP auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung bleiben ausdrücklich vorbehalten.
21.6 Sonderregelung für VS-NfD- und isolierte Hochsicherheitsumgebungen
Für den Fall, dass die Software in einer isolierten, physisch oder logisch vom Internet getrennten Umgebung (Air-Gapped) oder in einer für staatlich eingestufte Informationen (VS-NfD – Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch) zugelassenen Umgebung betrieben wird, gelten vorrangig die zwischen den Parteien individuell getroffenen, schriftlichen Sicherheits- oder Geheimschutzvereinbarungen. Existiert keine solche Individualvereinbarung, sind standardmäßige Remote-Audits oder unkontrollierte Vor-Ort-Audits durch QGROUP ausgeschlossen. In diesem Fall ist der Lizenznehmer verpflichtet, den Nachweis der Lizenzkonformität halbjährlich durch ein alternatives, vom Geheimschutz zugelassenes Verfahren zu erbringen (z. B. durch die Bereitstellung kryptografisch signierter, anonymisierter Auszüge der Lizenzprotokolle oder durch die Bestätigung eines behördlichen bzw. nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) überprüften Geheimschutzbeauftragten des Lizenznehmers).
22. EULA Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel
22.1 Geltendes Recht
Diese EULA und alle darauf basierenden vertraglichen Beziehungen zwischen QGROUP und dem Lizenznehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des internationalen Privatrechts.
22.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der QGroup GmbH in Wehrheim. Sofern der Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der exklusive Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser EULA der für Wehrheim zuständige Gerichtssitz. QGROUP bleibt berechtigt, den Lizenznehmer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
22.3 Textformerfordernis und Zustimmungsvorbehalt
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail oder Bestätigung über ein elektronisches Ticketsystem von QGROUP) sowie der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Eine einseitige Änderung des Lizenzvertrags ist ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für die Änderung oder Aufhebung dieses Formfordernisses selbst. Das gesetzliche Erfordernis der Schriftform für Kündigungen bleibt unberührt.
22.4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser EULA ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt zwischen den Parteien im B2B-Verkehr eine rechtswirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt und dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht. § 139 BGB findet keine Anwendung.