QGROUP GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen und EULA
Präambel und Geltungsbereich
Allen Lieferungen, Kundendienstleistungen und Beratungsdienstleistungen sowie der Lizenzierung von Software durch die QGroup GmbH (nachfolgend „QGROUP“) liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) zugrunde. Diese Bedingungen gelten ausschließlich im B2B-Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, QGROUP stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn QGROUP in Kenntnis der Bedingungen des Vertragspartners Lieferungen oder Leistungen an diesen vorbehaltlos ausführt.
Begriffsdefinitionen
- »Produkt« ist jede Standard-Hardware, jedes Verbrauchsmaterial oder jede Standard-Software, die gemäß diesen Bedingungen an den Vertragspartner verkauft, vermietet oder lizenziert
- »Software« bedeutet ein oder mehrere Computerprogramme im Objektcode sowie die dazugehörige Dokumentation, unabhängig vom Übertragungs- oder Installationsweg.
- »Kundendienstleistungen« (oder „Services“) sind Standardservices zu den Produkten, Support, Wartung, Updates von Software sowie Schulungen und Beratungen.
- »Spezifikationen« sind die spezifischen technischen Produktbeschreibungen und Leistungsmerkmale, die im Zeitpunkt der Auslieferung oder Bereitstellung durch QGROUP gültig sind.
- »Sicherheitsvorfall« ist ein negatives Ereignis, das die Informationssicherheit (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und/oder Integrität) von Daten, Informationen, Geschäftsprozessen, IT-Services, IT-Systemen oder IT-Anwendungen der Netzinfrastruktur des Vertragspartners beeinträchtigt.
- »Sicherheitsnotfall« ist ein kritischer Sicherheitsvorfall, der mit der unmittelbaren Gefahr eines länger andauernden Ausfalls von geschäftskritischen Prozessen oder Ressourcen des Vertragspartners oder der Gefahr eines hohen finanziellen oder reputativen Schadens verbunden ist.
I. Allgemeine Vertragsbedingungen
1. VERKAUF, VERSAND UND SYSTEMINTEGRATION
1.1 Vertragsschluss und Außenwirtschaftsrecht
Sämtliche Bestellungen und Angebote des Vertragspartners bedürfen der schriftlichen Annahme oder Auftragsbestätigung durch QGROUP, um Wirksamkeit zu erlangen. Lieferungen unterliegen den im konkreten Angebot festgehaltenen Handelsklauseln nach den Incoterms 2020 (standardmäßig EXW ab Auslieferungsstelle QGROUP, sofern nicht anders vereinbart). Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, behördlichen Genehmigungspflichten sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
Angebote von QGROUP sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von QGROUP wirksam. Elektronische Bestätigungen per E-Mail genügen diesem Schriftformerfordernis. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit im Angebot keine abweichende Preisgarantie erteilt wird, sind Preise nur für den im Angebot angegebenen Zeitraum gültig. Verschiebt sich der Liefertermin auf Wunsch des Vertragspartners, behält sich QGROUP vor, die Preise entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Erhöhungen der Material-, Produktions- oder Lohnkosten anzupassen. Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise, hilfsweise die am Tag der Leistungserbringung gültige Preisliste von QGROUP. QGROUP ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern diese für den Vertragspartner zumutbar sind.
1.2 Preise und Steuern
1.2.1 Sämtliche Preise verstehen sich netto ab Werk zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Zollgebühren oder sonstiger gesetzlicher Abgaben. Angebotene Preise sind für den im konkreten Angebot genannten Zeitraum bindend. Verschiebt sich ein Liefer- oder Leistungstermin auf Wunsch oder durch Verschulden des Vertragspartners, behält sich QGROUP eine angemessene Preisanpassung vor.
1.2.2 Bei Lieferungen und Leistungen an Vertragspartner außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der Vertragspartner verpflichtet, QGROUP seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bzw. den steuerlichen Ansässigkeitsnachweis unverzüglich mitzuteilen. Liegt ein Fall des Reverse-Charge-Verfahrens vor, hat der Vertragspartner die anfallende Umsatzsteuer im jeweiligen Bestimmungsland eigenverantwortlich abzuführen und QGROUP von etwaigen steuerlichen Nachforderungen freizustellen.
1.3 Versand- und Nebenkosten / Öffentliche Aufträge
Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, enthalten die Preise keine Kosten für Verpackung, Bearbeitung, Transport und Transportversicherung. Preise in Angeboten für öffentliche Auftraggeber verstehen sich als Marktpreise gemäß der Verordnung PR 30/53.
1.4 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
QGROUP behält sich das Eigentum an allen gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für QGROUP als Hersteller. Bei Einbau in fremde Waren durch den Vertragspartner erwirbt QGROUP Miteigentum an der neu entstandenen Gesamtsache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Waren. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder Weitervermietung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des QGROUP-Rechnungswertes sicherungshalber an QGROUP ab; QGROUP nimmt die Abtretung an. Der Vertragspartner bleibt widerruflich zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Bei Zahlungsverzug ist QGROUP berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Rücknahme der Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zu verlangen. QGROUP wird Sicherheiten auf Wunsch des Vertragspartners freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
1.5 Lieferung, Abnahme von Produkten und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, gelieferte Hardware- und Softwareprodukte unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu untersuchen und gefundene Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Lieferung, QGROUP schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB). Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung zunächst nicht erkennbar sind (versteckte Mängel), müssen QGROUP unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich angezeigt werden. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware in Bezug auf den jeweiligen Mangel als genehmigt. Ist die Installation der Produkte vertraglich nicht im Preis inbegriffen, gilt die Abnahme mit der Lieferung als erfolgt. Ist die Installation vereinbart, gilt die Abnahme als erfolgt, sobald das Produkt das Installations- und Testverfahren von QGROUP erfolgreich durchlaufen hat, spätestens jedoch dreißig (30) Tage nach physischer Lieferung
1.6 Abnahme von Systemlösungen
Schuldet QGROUP die betriebsfertige Erstellung einer individuellen Systemlösung (Kombination aus Hardware, Software und Integrationsleistungen), wird QGROUP dem Vertragspartner die Betriebsbereitschaft schriftlich oder per E-Mail anzeigen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unverzüglich nach Anzeige eine Funktionsprüfung durchzuführen und die Systemlösung mittels eines gemeinsamen schriftlichen Protokolls abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Das Gesamtsystem gilt als abgenommen, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Anzeige der Betriebsbereitschaft konkrete, wesentliche Mängel schriftlich rügt oder wenn er das System produktiv nutzt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme und werden im Rahmen der Mängelhaftung behoben.
1.7 Zahlungsbedingungen, Kreditprüfung und Leistungsverweigerung
Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, im Angebot oder der Rechnung ist ein abweichendes Fälligkeitsdatum ausdrücklich angegeben. QGROUP ist berechtigt, die Kredit- oder Zahlungsbedingungen anzupassen oder Vorauszahlungen zu verlangen, wenn das vorherige Zahlungsverhalten des Vertragspartners oder objektive Anhaltspunkte (z. B. Creditreform-Auskunft) eine Verschlechterung der finanziellen Situation des Vertragspartners nachweislich erkennen lassen. QGROUP kann die Vertragserfüllung verweigern, wenn der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung aus der Geschäftsbeziehung in Verzug ist und diesen Zustand nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach schriftlicher Mahnung behebt. QGroup kann ferner Vorauszahlung oder die Stellung geeigneter Sicherheiten verlangen und ausstehende Leistungen bis zur Sicherheitsleistung zurückhalten.
1.8 Gefahrübergang und Aufrechnung
Der Eigentums- und Gefahrenübergang erfolgt an der QGROUP-Auslieferungsstelle (EXW). Gefahr und Transportkosten gehen mit Übergabe an den Frachtführer auf den Vertragspartner über.
1.9 Der Vertragspartner ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
2. RECHTE BEI MÄNGELN (GEWÄHRLEISTUNG)
2.1 Umfang der Mängelhaftung
QGROUP gewährleistet, dass QGROUP-Hardwareprodukte frei von Material- und Herstellungsfehlern sind und den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. QGROUP gewährleistet ferner, dass die QGROUP gehörende Standard-Software im Wesentlichen den Spezifikationen entspricht. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software vollständig fehlerfrei oder für jeden denkbaren Einsatzbereich schadcodefrei zu entwickeln.
2.2 Gewährleistungsfristen und Nachbesserung
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB – ein Jahr ab Gefahrübergang, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften längere Fristen vorsehen (z.B. §§ 438 Abs. 1 Nr. 1–2, 634a BGB). Dies gilt auch für die Lieferung von Ersatzteilen oder die Durchführung von Reparaturleistungen. Durch die Durchführung von kostenlosen Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen im Wege der Mängelbeseitigung wird kein genereller Neubeginn der Verjährungsfrist für das Gesamtprodukt ausgelöst, es sei denn, QGROUP handelt in ausdrücklichem Anerkenntnis der Mängeleigenschaft.
2.3 Rechte bei Fehlschlagen der Nacherfüllung
Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) steht ausschließlich QGROUP zu. Schlägt die Nacherfüllung nach mindestens zwei (2) erfolglosen Versuchen innerhalb einer vom Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist endgültig fehl, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz im
Rahmen der Haftungsbeschränkungen dieser Bedingungen zu. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat QGROUP nicht zu tragen, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Produkte nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglichen Lieferort verbracht wurden, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
2.5 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe aller für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden (nach Möglichkeit unter Verwendung der von QGROUP bereitgestellten Meldeformulare oder Ticketsysteme). Voraussetzung für jegliche Mängelansprüche ist, dass der Fehler reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann. Der Vertragspartner hat QGROUP im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern kostenfrei zu unterstützen, insbesondere durch Bereitstellung von Systemprotokollen, Testdaten, Maschinenzeit sowie den temporären Zugriff auf die betroffene Hardware- und Softwareumgebung.
2.6 Gewährleistung bei Software von Drittherstellern (Vorlieferanten)
Wird Software von Vorlieferanten als eigenständiges Drittprodukt an den Vertragspartner überlassen, übernimmt QGROUP keine eigenständige Pflicht zur softwareseitigen Code-Veränderung. QGROUP verpflichtet sich jedoch, berechtigte Mängelrügen des Vertragspartners an den jeweiligen Vorlieferanten weiterzuleiten. Soweit der Vorlieferant Fehlerkorrekturen, Patches oder Updates bereitstellt, wird QGROUP diese dem Vertragspartner zur Verfügung stellen; das Einspielen oder Integrieren dieser Updates ist, sofern nicht im Hauptvertrag ausdrücklich anders vereinbart, gesondert zu vergüten.
Für Produkte von Vorlieferanten, die als solche im Angebot oder Vertrag gekennzeichnet sind, tritt QGROUP ihre eigenen Mängelansprüche gegen den Vorlieferanten an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner ist verpflichtet, zunächst eine außergerichtliche Inanspruchnahme des Vorlieferanten ernsthaft zu versuchen. QGROUP haftet für Mängel dieser Produkte nur nachrangig und im Rahmen der in diesen AGB vereinbarten Verjährungsfristen, sofern und soweit der Vorlieferant eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig verweigert, hierzu nicht in der Lage ist oder die Durchsetzung der Ansprüche gegen den Vorlieferanten für den Vertragspartner unzumutbar ist oder fehlschlägt.“
2.7 Geringfügige Mängel und Workarounds
Die Beseitigung von Fehlern, die den vertragsgemäßen Einsatz des Produkts nicht schwerwiegend beeinträchtigen, kann nach Wahl von QGROUP auch im Wege der Lieferung einer weiterentwickelten Softwareversion (Update/Upgrade) oder durch das Aufzeigen von zumutbaren Umgehungsmaßnahmen (Workarounds) erfolgen. Kostenlose Reparatur oder Austausch stellen nur dann ein Anerkenntnis eines Mangels dar, wenn QGroup dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2.8 Erlöschen der Gewährleistung und Aufwendungsersatz
Jede Mängelhaftung erlischt für solche Produkte, die der Vertragspartner ohne vorherige Zustimmung von QGROUP in Textform, zB Email, selbst ändert, manipuliert oder in deren Quellcode bzw. Konfiguration er eingreift oder Komponenten nutzt die QGroup nicht freigegeben hat, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Mangel hiervon völlig unabhängig ist. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt oder der Fehler auf einer Fehlbedienung oder ungeeigneten Systemumgebung des Vertragspartners beruht, ist QGROUP berechtigt, den entstandenen Prüf- und Arbeitsaufwand nach den jeweils gültigen Standard-Stundensätzen von QGROUP in Rechnung zu stellen.
2.9 Beschaffenheitsvereinbarung
Als Beschaffenheit der Produkte gelten ausschließlich die in den Spezifikationen und Datenblättern von QGROUP enthaltenen Angaben. Weitergehende Garantien oder Zusicherungen, insbesondere hinsichtlich einer spezifischen wirtschaftlichen Verwertbarkeit oder der Eignung für ein vom Vertragspartner beabsichtigtes, aber nicht ausdrücklich vereinbartes Projektgeschäft, sind ausgeschlossen.
3. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE
3.1 Einhaltung von Dritt-Lizenzbedingungen
Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Urhebers bzw. Herstellers (z. B. EULA). Der Vertragspartner verpflichtet sich zur strikten Einhaltung dieser Bestimmungen und wird seine Endabnehmer entsprechend vertraglich verpflichten. Er hat jede ihm bekannt werdende Vertragsverletzung durch Dritte unverzüglich an QGROUP zu melden.
3.2 Haftung bei Rechtsmängeln (Schutzrechtsverletzungen)
QGROUP gewährleistet, dass die von QGROUP selbst entwickelten Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Der Vertragspartner wird QGROUP unverzüglich in Textform (z. B. per E-Mail) benachrichtigen, falls Dritte Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten gegen ihn geltend machen.
QGROUP ist berechtigt, nach eigener Wahl das Produkt so zu modifizieren oder zu ersetzen, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird, dem Vertragspartner das Nutzungsrecht durch Lizenzierung zu verschaffen oder, falls dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, das Produkt gegen Rückerstattung der Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurückzunehmen. QGROUP ist ferner berechtigt, die rechtliche Verteidigung gegen die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten zu übernehmen; der Vertragspartner darf ohne vorherige Zustimmung von QGROUP keine die Ansprüche anerkennenden Erklärungen abgeben. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz sind nach Maßgabe der Haftungsbeschränkungen in Ziffer 4 begrenzt.
3.3 Nutzung von Open-Source-Software
(a) Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass QGROUP in Produkten, Lösungen oder im Rahmen von individuellen Projektarbeiten (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“) Open-Source-Software-Komponenten („OSS“) integriert oder nutzt. Die Rechte und Pflichten des Vertragspartners in Bezug auf diese OSS-Komponenten richten sich ausschließlich nach den Bedingungen der jeweils anwendbaren Open-Source-Lizenz(en). Bestimmungen dieser AGB oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen schränken die in den OSS-Lizenzen gewährten Rechte in keiner Weise ein.
(b) Die in diesen AGB oder im Hauptvertrag vereinbarten Nutzungsbeschränkungen (z. B. Beschränkungen des Weitervertriebs oder Dekompilierungsverbote) gelten primär für das geistige Eigentum von QGROUP, das nicht unter solche Open-Source-Lizenzen fällt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf von QGROUP selbst entwickelte Softwaremodule, Marken von QGROUP, proprietäre Dokumentationen und vertrauliche Informationen) und regeln die spezifischen kommerziellen Rechte und Pflichten zwischen den Parteien.
(c) Soweit im Rahmen von individuellen Projektarbeiten oder Werkleistungen die Einräumung ausschließlicher (exklusiver) Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen vereinbart ist, gilt diese Exklusivität ausdrücklich nicht für die darin enthaltenen OSS-Komponenten. An diesen erhält der Vertragspartner Rechte gemäß der jeweils anwendbaren Open-Source-Lizenz.
3.4 Schutzrechtshinweise und Dokumentation
Urheberrechts-, Marken-, Seriennummern- oder sonstige Schutzrechtshinweise auf oder in den Produkten dürfen vom Vertragspartner weder entfernt, abgeändert noch unkenntlich gemacht werden. Sie sind zwingend in jede zulässige Kopie zu übernehmen. Die gewerbliche Übersetzung, Vervielfältigung oder Verbreitung des von QGROUP mitgelieferten Dokumentationsmaterials bedarf der vorherigen Zustimmung von QGROUP in Textform (z. B. per E-Mail).
3.5 Freistellung durch den Vertragspartner
Soweit Produkte nach Entwürfen, Mustern, Spezifikationen oder ausdrücklichen Anweisungen des Vertragspartners gefertigt oder konfiguriert wurden, stellt der Vertragspartner QGROUP von allen Ansprüchen, Kosten und Schäden vollumfänglich frei, die von Dritten aufgrund der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten geltend gemacht werden.
3.6 Ausschluss der Haftung bei Modifikationen
Jegliche Haftung von QGROUP für Schutzrechtsverletzungen ist ausgeschlossen, wenn die Verletzung darauf beruht, dass der Vertragspartner das Produkt modifiziert hat, das Produkt mit nicht von QGROUP gelieferten oder freigegebenen Fremdkomponenten betrieben wird, oder das Produkt auf eine Weise genutzt wird, die nicht den Spezifikationen oder Anwendungshinweisen entspricht.
4 HAFTUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG
4.1 Gesetzliche Mindesthaftung
QGROUP haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von QGROUP, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Das Gleiche gilt bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei ausdrücklich und schriftlich als solchen übernommenen Garantien.
4.2 Haftung bei leichter Fahrlässigkeit (Kardinalpflichten)
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von QGROUP der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von QGROUP vollständig ausgeschlossen.
4.3 Begrenzung von Folgeschäden und Drittansprüchen
Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 4.1 ist bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten durch QGROUP die Haftung für indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden gemäß Ziffer 4.2 und 4.5 begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für diese Schadensarten vollständig ausgeschlossen.
4.4 Besondere Risikoabgrenzungen (IT-Security & Managed Services)
Für spezifische Leistungsbereiche gilt ergänzend folgende Risiko- und Haftungsaufteilung:
a) Software & Komponenten Dritter (inkl. Open-Source & Threat Intel): Bei der Überlassung oder dem MSSP-Betrieb von Drittanbieter-Software/-Appliances sowie der Bereitstellung von Cyber-Threat-Intelligence-Daten Dritter schuldet QGROUP lediglich die sorgfältige Auswahl und Bereitstellung, nicht jedoch die inhärente Mängelfreiheit oder ununterbrochene Verfügbarkeit dieser Fremdsysteme. Die Haftung für herstellerbedingte, zum Zeitpunkt der Leistungserbringung unbekannte Sicherheitslücken („Zero-Day-Exploits“) oder fehlerhafte Datenzulieferungen Dritter ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.
b) OEM-Integration (Embedded OS / Hardware): Bei OEM-integrierten Gesamtlösungen übernimmt QGROUP keine Haftung für Kompatibilitätskonflikte oder Sicherheitsrisiken, die aus nachträglichen, nicht von QGROUP autorisierten Updates des Betriebssystems, der Hardware-Firmware oder durch den Vertragspartner eingebrachte Fremdkomponenten entstehen.
c) Hosting & Datenverlust: Beim Hosting von Software, Daten und Applikationen haftet QGROUP für Datenverlust bei leichter Fahrlässigkeit nur dann, wenn der Vertragspartner seinerseits die Pflicht zur regelmäßigen, dem Risiko angemessenen Datensicherung (Backups) nachweislich erfüllt hat und die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Für Ausfallzeiten des Hostings durch höhere Gewalt, Cyber-Großangriffe (z. B. flächendeckende DDoS-Attacken), bei Überschreiten vereinbarter Volumen- und Bandbreitengrenzen oder für notwendige, angekündigte Wartungsfenster besteht keine Haftung.
d) Pentests, Vulnerability Checks & Audits: Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Pentests und Schwachstellen-Scans den Zustand der IT-Infrastruktur nur zum jeweiligen Prüfzeitpunkt abbilden. QGROUP haftet nicht für Systeminstabilitäten, Abstürze oder Datenverluste, die durch die vereinbarungsgemäße Durchführung der simulierten Angriffe entstehen, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
e) Incident Response & Threat Hunting: Bei der Vorfallreaktion und Bedrohungssuche schuldet QGROUP ein professionelles, dem Stand der Technik entsprechendes Bemühen (Dienstvertrag), jedoch keinen Erfolg hinsichtlich der vollständigen Entdeckung oder lückenlosen Schadensbeseitigung einer fortgeschrittenen Cyber-Attacke (Advanced Persistent Threat - APT). Eine Haftung für während der akuten Eindämmung (z. B. Isolation von Systemen, Herunterfahren von Servern) entstehende Betriebsunterbrechungsschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
f) Architekturberatung & Prozesse: Bei IT-Beratungsleistungen haftet QGROUP nicht für das Erreichen bestimmter Zertifizierungen (z. B. ISO 27001) oder die absolute Einbruchssicherheit der empfohlenen Struktur, da die finale Umsetzung, Rechtevergabe und operative Überwachung im alleinigen Verantwortungsbereich des Vertragspartners verbleiben.
4.5 Summenmäßige Haftungsdeckelung
Bei Sachschäden und Vermögensschäden ist die Ersatzpflicht von QGROUP für Fälle leichter Fahrlässigkeit pro Schadensereignis betragsmäßig auf die Deckungssummen der von QGROUP abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Diese betragen 1.000.000 EUR für Vermögensschäden und 5.000.000 EUR für Sachschäden. Diese summenmäßige Begrenzung gilt nicht für Schäden gemäß Ziffer 4.1.
4.6 Besondere Mitwirkungspflichten und Haftung bei Incident Response
a) Dienstvertraglicher Charakter: Dem Vertragspartner ist bewusst, dass es keine 100%ige Sicherheit gibt. Dem Vertragspartner ist auch bewusst, dass Incident-Response-Maßnahmen (akute IT-Forensik, Eindämmung von Cyber-Angriffen) sowie Managed Services (MSSP) Dienstleistungen unter Zeitdruck und unvollständiger Informationslage darstellen. Ein Erfolg (z. B. die vollständige Datenrettung oder die lückenlose Identifikation aller infizierten Systeme) wird nicht geschuldet.
b) Risiko von Notfallmaßnahmen: Um die Ausbreitung von Schadsoftware zu verhindern, ist QGROUP berechtigt, unverzüglich technische Notfallmaßnahmen (z. B. die sofortige Trennung von Systemen vom Netzwerk, das Einfrieren von virtuellen Maschinen oder das Herunterfahren von Servern) einzuleiten. Für hieraus resultierende Betriebsunterbrechungen, Datenverluste oder Schäden an Systemen haftet QGROUP bei leichter Fahrlässigkeit nicht.
c) Kritische Mitwirkung: Um die Ausbreitung von Schadsoftware im Rahmen von Notfallmaßnahmen zu verhindern, ist QGROUP berechtigt, unverzüglich technische Sofortmaßnahmen (z. B. Trennung von Systemen vom Netzwerk, Einfrieren virtueller Maschinen) einzuleiten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Incident-Response-Team unverzüglich alle erforderlichen Zugänge (administrative Rechte), Netzwerkpläne und Protokolldaten bereitzustellen sowie entscheidungsbefugte Ansprechpartner (24/7) zu benennen. Verzögerungen oder Schäden, die auf einer verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Mitwirkung des Vertragspartners beruhen, hat QGROUP nicht zu vertreten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Incident-Response-Team unverzüglich alle erforderlichen Zugänge (administrative Rechte), Netzwerkpläne und Protokolldaten bereitzustellen sowie entscheidungsbefugte Ansprechpartner (24/7) zu benennen. Verzögerungen oder Schäden, die auf einer verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Mitwirkung des Vertragspartners beruhen, hat QGROUP nicht zu vertreten.
4.7 Vorrang spezifischer Leistungs- und Haftungsvereinbarungen
Für Dienstleistungen, deren Durchführung zwingend technische Eingriffe, Systemuntersuchungen, automatisierte Schwachstellenscans, simulierte Angriffe (Pentests) oder den Zugriff auf potenziell infizierte, kompromittierte oder instabile Systeme des Vertragspartners bedingen, gelten vorrangig die Haftungsregelungen und Freistellungserklärungen der jeweiligen separaten Einzelvereinbarung (z. B. Einzelvertrag, Projektauftrag, Scope of Work). Soweit dort weitergehende Haftungsbeschränkungen, Haftungsausschlüsse oder Freistellungsverpflichtungen des Vertragspartners vereinbart sind, gehen diese den Regelungen dieser AGB vor. Die Bestimmungen dieser AGB gelten für solche Spezialleistungen nur nachgelagert und ergänzend.
4.8 Besondere Gewährleistung und Mitwirkung bei OEM-Hardware & Appliances
a) Modifikationsverbot & Einsatzzweck: Bei der Lieferung von OEM-integrierten Gesamtlösungen (Software auf speziellem Betriebssystem oder Hardware-Appliances) ist die Mängelhaftung und die Haftung für Folgeschäden für solche Fehler ausgeschlossen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Vertragspartner die Hardware unbefugt geöffnet, unautorisierte Firmware- oder Betriebssystem-Updates eingespielt oder die Konfiguration außerhalb der Spezifikationen verändert hat, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Mangel hiervon völlig unabhängig ist.
b) Umwelt- und Betriebsbedingungen: Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, die von QGROUP vorgegebenen Betriebsbedingungen für physische Appliances (z. B. Stromversorgung, Überspannungsschutz, Klimatisierung, Staubfreiheit) einzuhalten. Schäden, die durch Missachtung dieser Bedingungen entstehen, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
4.9 Einsatz von kundeninternen Systemen der Künstlichen Intelligenz (KI)
a) Eigenverantwortung: Nutzt der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Leistungen oder zur internen Verarbeitung von Daten eigene oder von ihm beigestellte Systeme der Künstlichen Intelligenz (z. B. LLMs, automatisierte Entscheidungsmodelle – nachfolgend „Vertragspartner -KI“), erfolgt dies ausschließlich auf eigenes Risiko des Vertragspartners.
b) Haftungsübernahme bei Vertragspartner -KI: Der Vertragspartner haftet vollumfänglich für sämtliche Ergebnisse, Handlungen oder Unterlassungen, die auf dem Einsatz solcher Vertragspartner -KI basieren. Dies gilt insbesondere, wenn die Vertragspartner -KI fehlerhafte Analysen erstellt, Sicherheitslücken verursacht oder gegen Datenschutzbestimmungen (DSGVO) und Rechte Dritter verstößt.
c) Zurechtweisung und Freistellung: Handlungen oder Ergebnisse einer Vertragspartner -KI werden dem Vertragspartner rechtlich wie das Verhalten eigener Mitarbeiter zugerechnet. Der Vertragspartner stellt QGROUP von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Einsatz von Vertragspartner -KI-Tools durch den Vertragspartner resultieren.
d) Keine Gewährleistung: QGROUP übernimmt keine Verantwortung für die Kompatibilität, Richtigkeit oder Sicherheit von KI-Systemen, die nicht von QGROUP selbst stammen, aber vom Vertragspartner in den Leistungsprozess integriert werden.
4.10 Höhere Gewalt (Force Majeure)
a) Leistungsausschluss: Keine der Vertragsparteien hat Verzögerungen oder die vollständige oder teilweise Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu vertreten, wenn diese auf ein Ereignis Höherer Gewalt zurückzuführen sind.
b) Definition: Als Höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren, unabwendbaren und außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegenden Ereignisse. Hierzu gehören insbesondere: Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen, extreme Witterungsverhältnisse; Krieg, kriegsähnliche Zustände, Terrorakte, Unruhen, Revolutionen, Sabotage; Streik, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder Embargos; Epidemien, Pandemien sowie gesetzliche oder behördliche Quarantänemaßnahmen; flächendeckende, unvorhersehbare Ausfälle von Internet- und Telekommunikationsinfrastrukturen, Energieversorgungsausfälle sowie staatlich veranlasste Netzabschaltungen (z. B. "Kill Switches").
c) Zulieferengpässe: Unverschuldete, schwerwiegende und flächendeckende Lieferengpässe oder Transportverzögerungen bei Halbleitern, Mikrochips oder spezifischen Hardware-Komponenten von OEM-Zulieferern stehen einem Ereignis Höherer Gewalt gleich, sofern QGROUP rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von ihren eigenen Zulieferern nicht beliefert wird.
d) Informationspflicht und Verlängerung: Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses Höherer Gewalt, dessen voraussichtliche Dauer und die betroffenen Leistungspflichten informieren. Die Leistungsfristen verlängern sich automatisch um die Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
e) Kündigungsrecht: Dauert das Ereignis Höherer Gewalt ununterbrochen länger als acht (8) Wochen an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen ganz oder teilweise fristlos schriftlich zu kündigen. Bereits erbrachte Teileistungen sind abzurechnen. Weitergehende Ansprüche sind für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
5. VERTRAUENSSCHUTZ UND GEHEIMHALTUNG
5.1 Kundenschutz und Abwerbeverbot
a) Aktives Abwerbeverbot: Dem Vertragspartner ist bekannt, dass QGROUP zur Erbringung hochspezialisierter IT-Sicherheitsdienstleistungen auf das fortlaufend geschulte Fachwissen qualifizierter Mitarbeiter angewiesen ist. Der Vertragspartner verpflichtet sich daher, während der Laufzeit des Vertrages sowie für einen Zeitraum von achtzehn (18) Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter oder spezialisierten Subunternehmer von QGROUP, die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses für den Vertragspartner tätig waren, direkt oder indirekt aktiv abzuwerben oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung von QGROUP in ein direktes oder indirektes Beschäftigungs-, Dienst- oder Beratungsverhältnis zu bringen.
b) Ausnahme bei Initiativbewerbungen: Dies gilt ausdrücklich nicht für Einstellungen oder Beauftragungen, die nachweislich auf einer unaufgeforderten Initiativbewerbung des Mitarbeiters oder auf allgemeinen, nicht gezielt auf Mitarbeiter von QGROUP ausgerichteten Stellenanzeigen beruhen. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahme trägt der Vertragspartner.
c) Vertragsstrafe: Für jeden schuldhaften Verstoß des Vertragspartners gegen dieses aktive Abwerbeverbot zahlt der Vertragspartner an QGROUP eine Vertragsstrafe. Die Höhe dieser Vertragsstrafe wird von QGROUP im Einzelfall nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft. Als Richtwert für die Bemessung gilt ein Betrag in Höhe von einem halben (0,5) Bruttojahresgehalt des betroffenen Mitarbeiters (bezogen auf dessen letztes Basisgehalt bei QGROUP vor dem Verstoß). Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten; die verwirkte Vertragsstrafe wird angerechnet.
5.2 Wechselseitige Geheimhaltung und Datenschutz
a) Definition Vertraulicher Informationen: „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind alle geschäftlichen, technischen, organisatorischen und rechtlichen Informationen, Daten, Berichte (insbesondere Pentest-Berichte, Audit-Ergebnisse, Forensik-Analysen), Quellcodes, Passwörter, Netzwerktopologien, Schwachstellenberichte sowie personenbezogene Daten, die sich die Parteien im Rahmen der Vertragserfüllung gegenseitig zugänglich machen.
b) Geheimhaltungspflicht: Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng geheim zu halten, sie ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden und sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Die Parteien schützen diese Informationen durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) vor unbefugtem Zugriff.
c) Erlaubte Weitergabe: Die Weitergabe ist nur an solche Mitarbeiter, Subunternehmer oder gesetzliche Vertreter gestattet, die diese Informationen für die Durchführung der Leistungen zwingend benötigen („Need-to-know“-Prinzip) und die zuvor mindestens im gleichen Umfang zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
d) Ausnahmen: Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (1) allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt werden; (2) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung nachweislich bekannt waren; (3) von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht rechtmäßig offengelegt wurden; (4) unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden; oder (5) aufgrund gesetzlicher Pflichten, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
e) Rückgabe und Löschung: Nach Beendigung des Vertrages werden alle vertraulichen Informationen sowie etwaige Kopien nach Wahl der offenlegenden Partei entweder zurückgegeben oder unwiderruflich gelöscht. Ausgenommen hiervon sind Informationen, zu deren Aufbewahrung die Partei gesetzlich verpflichtet ist oder die im Rahmen der ordnungsgemäßen, automatisierten Datensicherung (Backups) gespeichert wurden, sofern eine Löschung nur mit unverhältnismäßig hohem technischem Aufwand möglich ist und die Daten weiterhin dieser Geheimhaltung unterliegen.
f) Cyber-Threat-Intelligence und Anonymisierungsvorbehalt:
Erlaubnis zur Nutzung: Dem Vertragspartner ist bekannt und er willigt ausdrücklich ein, dass QGROUP im Rahmen von Incident Response, Threat Hunting, Pentests und MSSP-Diensten gewonnene, rein technische Erkenntnisse über Cyber-Bedrohungen uneingeschränkt auswerten, nutzen und an Dritte weitergeben darf. Zweck: Dies umfasst das Teilen von Angriffsindikatoren (IoCs), Schadsoftware-Proben (Malware Samples), Angreifer-Taktiken (TTPs) sowie Schwachstellen-Informationen mit Cybersicherheitsbehörden (z. B. BSI), CERTs, Branchenverbänden (ISACs) sowie anderen Vertragspartnern zum Zwecke der allgemeinen Cyber-Abwehr. Anonymisierungsgarantie: QGROUP garantiert, dass vor jeder Weitergabe eine vollständige und unwiderrufliche Anonymisierung erfolgt. Es sollen keinerlei Rückschlüsse auf die Identität des Vertragspartners, dessen Mitarbeiter, dessen spezifische IT-Infrastruktur oder auf personenbezogene Daten möglich sein. Das Mandantenverhältnis selbst bleibt strikt vertraulich.
g) Laufzeit: Die Geheimhaltungspflichten dieser Vereinbarung bleiben auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren fortbestehen.
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND RANGFOLGE
6.1 Datenschutz und IT-Sicherheit
Die jeweils aktuellen Datenschutzbestimmungen sowie die Dokumentation der Technischen und Organisatorischen Maßnahmen (TOM) von QGROUP sind integraler Bestandteil des Sicherheitskonzepts und können jederzeit unter backoffice@QGROUP.de angefordert werden.
6.2 Vertragsbestandteile und Rangfolge (Spezialitätsprinzip)
a) Modulare Struktur: Für spezifische Angebote, Lizenzüberlassungen und Serviceleistungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen (ADB) für Projekt- und Supportgeschäfte (Teil II) sowie die Allgemeinen Lizenzbedingungen (EULA) für die Softwarenutzung (Teil III) oder spezifische servicebezogene Service Level Agreements (SLAs). Diese Module können je nach Leistungsumfang auch separat vereinbart werden.
b) Vorrangregel (Rangfolge der Dokumente):
Für das Verhältnis der Vertragsdokumente zueinander vereinbaren die Parteien ausdrücklich folgende Rangfolge (bei Widersprüchen geht die jeweils vorgehende Regelung der nachfolgenden vor):
a) Individuell ausgehandelte Vereinbarungen (z. B. im Hauptvertrag, Angebot oder in schriftlichen Sonderabreden) zwischen den Vertragsparteien.
b) Die spezifischen Modulbedingungen (Allgemeine Dienstleistungsbedingungen [ADB] oder Lizenzbedingungen [EULA]) als die jeweils spezielleren und sachnäheren Bestimmungen für die jeweilige Leistung.
c) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als übergeordnete Rahmenregelung. Die AGB bleiben in allen Bereichen, die durch die vorstehenden Dokumente (Ziff. 1 und 2) nicht oder nicht abweichend geregelt sind (z. B. Gerichtsstand, salvatorische Klausel, generelle Exportkontrolle), vollumfänglich anwendbar.
6.3 Gesetzestreue und Aussetzungsrecht
Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Vorschriften. QGROUP ist berechtigt, die Vertragserfüllung oder den Zugriff auf Systeme vorübergehend auszusetzen, wenn der Vertragspartner nachweislich und schwerwiegend gegen anwendbare gesetzliche Bestimmungen verstößt.
6.4 Exportkontrolle und Außenwirtschaftsrecht
a) Einhaltung von Vorschriften: Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die von QGROUP gelieferten Produkte (insbesondere Software, Quellcodes, physische Appliances, OEM-integrierte Systeme, Threat-Intelligence-Daten sowie Dokumentationen) den nationalen, europäischen und internationalen Exportkontroll-, Sanktions- und Embargobestimmungen unterliegen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei einer Weitergabe, dem (Re-)Export, der Überlassung oder dem sonstigen Transfer der Produkte an Dritte sämtliche anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts strikt einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie der Vereinigten Staaten von Amerika (z. B. EAR, ITAR).
b) Alleinige Verantwortung: Erfolgt die Lieferung der Produkte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Union und verbringt oder exportiert der Vertragspartner diese Produkte nachträglich in Drittländer, trägt der Vertragspartner die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung. Der Vertragspartner ist eigenverantwortlich für die Prüfung und Einhaltung aller Embargos, länder- und personenbezogenen Sanktionslisten (z. B. EU-Sanktionslisten, US-Denial-Lists, Consolidation Screening List des Bureau of Industry and Security) sowie für die Erlangung erforderlicher Ausfuhrgenehmigungen (z. B. beim BAFA).
c) Endverbleibs- und Verwendungsprüfung: Der Vertragspartner stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Produkte nicht für Zwecke verwendet werden, die im Zusammenhang mit chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen oder militärischer Träger- und Raketentechnologie stehen.
d) Freistellungsverpflichtung: Der Vertragspartner stellt QGROUP, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen, Schäden, Bußgeldern und Kosten (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten) vollumfänglich frei, die QGROUP direkt oder indirekt durch einen schuldhaften Verstoß des Vertragspartners gegen die anwendbaren Exportkontrollvorschriften entstehen.
e) Vertragsvorbehalt: Die Vertragserfüllung seitens QGROUP steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund des Außenwirtschaftsrechts oder Sanktionen entgegenstehen. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass eine Leistung gegen geltendes Exportkontrollrecht verstoßen würde, ist QGROUP berechtigt, schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten.
6.5 U.S. Government Restricted Rights
Jede Nutzung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung der kommerziellen Standardsoftware und der technischen Dokumentation durch oder für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt ausschließlich den Beschränkungen gemäß FAR 12.212 (für zivile Behörden) sowie DFARS 227.7202-1 und DFARS 227.7202-3 (für das Verteidigungsministerium) sowie den Bestimmungen von FAR 52.227-19oder DFARS 252.227-7015 in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
6.6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen und den darunter geschlossenen Verträgen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des internationalen Privatrechts. Exklusiver Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Frankfurt am Main.
6.7 Nuklearer Ausschluss
Die Produkte wurden weder als Teile zur Planung, Konstruktion oder Wartung einer Nuklearanlage noch zum direkten, ausfallsicheren Betrieb in einer solchen Anlage entworfen oder hergestellt. Eine Verwendung in diesen Bereichen ist vertragswidrig; QGROUP haftet nicht für Schäden, die infolge einer solchen vertragswidrigen Nutzung entstehen.
6.8 Vollständigkeit und Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail oder Bestätigung über ein elektronisches Ticketsystem von QGROUP) sowie der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Eine einseitige Änderung des Vertragswerks ist ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für die Änderung oder Aufhebung dieses Formerfordernisses selbst. Das gesetzliche Erfordernis der Schriftform für Kündigungen bleibt unberührt.
6.9 Konzernübertragung (QGROUP)
QGROUP ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Zusammenhang mit einer Fusion, Umstrukturierung, Ausgliederung oder dem Verkauf von Produktlinien auf ein verbundenes Unternehmen oder einen zulässigen Rechtsnachfolger zu übertragen.
6.10 Übertragung durch den Vertragspartner
Eine Übertragung von Rechten und Pflichten durch den Vertragspartner bedarf der vorherigen Zustimmung von QGROUP in Textform (z. B. per E-Mail).
6.11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine rechtswirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. § 139 BGB findet keine Anwendung.